Drucksache - DS/1268/VII  

 
 
Betreff: Grüne Oberflächen gegen urbanen Klimawandel
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.08.2014 
34. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.06.2016 
57. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Bündnis 90/Die Grünen PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei künftigen Investorinnen (und den im Bezirk ansässigen Lichtenberger Wohnungsbaugesellschaften und –genossenschaften) dafür einzusetzen, dass Hausdächer und –wände begrünt werden und so einen Beitrag zur Kompensation des städtischen Klimawandels leisten.

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Aus bauordnungsrechtlicher Sicht kann eine Forderung hinsichtlich der Begrünung von Fassaden und Hausdächern nicht gestellt werden. Die Bauordnung Berlin beinhaltet dazu keine Rechtsgrundlage. Nur bei Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage durch den Gesetzgeber ist eine derartige Forderung flächendeckend durchsetzbar.

 

In den Festlegungen eines Bebauungsplans hingegen kann als erforderliche Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft die Forderung zur Herstellung von begrünten Dächern/ Fassaden erhoben werden.

 

Brandschutztechnisch ist die Ausführung nur bei Einhaltung bestimmter Einbaubedingungen zulässig.

§ 32 BauOBln 2005 fordert, dass die Dachhaut gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein muss (harte Bedachung).

§ 28 BauOBln fordert, dass Oberflächen von Außenwänden so ausgeführt sein müssen, dass eine Brandausbreitung auf diesen Wänden ausreichend lange begrenzt wird.

 

Bei Fassadenbegrünungen besteht die Gefahr einer Brandausbreitung zwischen den Geschossen über die Fassade. Es ist zu beachten, dass eine Fassadenbegrünung, egal wie sie ausgeführt wird, der fortwährenden Pflege bedarf. Vernachlässigte Pflege kann zu einem erhöhten Brandrisiko beitragen.

All dies verursacht zusätzliche und laufende Kosten, die vom Bauherrn zu tragen wären. Über Fördermöglichkeiten seitens des Gesetzgebers könnte bei großem öffentlichem Interesse an der Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen nachgedacht werden.

 

 

 
 

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