Drucksache - DS/1219/VII
Der Hauptausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Drucksache 1219/VII in folgender geänderter Fassung:
Das Bezirksamt wird ersucht:
1. Grundstücke und Liegenschaften des Bezirkes zu benennen, die entsiegelt werden können, um das Niederschlagswasser versickern zu lassen; 2. darzustellen, ob diese Maßnahmen mittel- und langfristig geeignet sind den Bezirkshaushalt bei den Kosten für Abwasser zu entlasten und positive ökologische Effekte zu erzielen; 3. darzulegen, wie fortlaufend Entsiegelungen von Grundstücken und Liegenschaften des Bezirks finanziert werden können; 4. der Bezirksverordnetenversammlung bis zu ihrer Sitzung im September 2015 einen ersten Bericht vorzulegen.
Begründung: Das Bezirksamt Lichtenberg ist durch Ausgaben für die Entwässerung von Grundstücken belastet. Es lohnt deshalb zu prüfen, ob diese durch Entsiegelungen auf Grundstücken des Bezirks, wie z. B. Schulgelände, Parkplätze oder dem ehemaligen Lagerplatz des Grünflächenamtes in der Wartenberger Straße 112, gesenkt und zudem positive ökologische Effekte erzielt werden können. Das Niederschlagswasserentgelt beträgt aktuell 1,825 Euro/m2 entwässerte Grundfläche (vgl. Tarifblatt ab 1. Januar 2013 der BWB). Das Entsiegeln von einem Hektar Fläche würde folglich dem Bezirksamt 18250 Euro Niederschlagswasserentgelt im Jahr sparen. In einer volkswirtschaftlichen Betrachtung wäre das Niederschlagswasserentgelt nur ein Aspekt unter weiteren. Denn für die Ableitung des nicht ins Erdreich eingedrungenen Wassers entstehen dem Gemeinwesen Kosten für den Bau von Abflusssystemen, wie z. B. Regenrückhaltebecken, sowie deren Instandhaltung und Reinigung. Boden ist ein gesetzlich geschütztes Gut (vgl. u. a. § 1a, Abs. 2 BauGB). Im ROG ist festgelegt, dass „die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen“ ist (vgl. § 2, Abs. 2, Nr. 6, Satz 1 ROG). Versiegelung schränkt Böden u. a. in ihrer Funktion, Regenwasser und Schadstoffe aus der Luft aufzunehmen und zu filtrieren, ein. Sie hindert dadurch die Bildung von Grundwasser. „Die Entsiegelung ist zusammen mit dem Abtrag von Aufschüttungen und Verfüllungen die einzige Maßnahme, die zu einer Wiederherstellung der Bodenfunktionen führt.“[1]
Text des Ursprungsantrages: Das Bezirksamt wird ersucht:
1. Grundstücke und Liegenschaften des Bezirks daraufhin zu überprüfen, ob diese, zumindest in Teilen, ohne Grundwasserschäden hervorzurufen, entsiegelt werden können, um das Niederschlagswasser versickern zu lassen; 2. darzustellen, ob diese Maßnahmen mittel- und langfristig geeignet sind den Bezirkshaushalt bei den Kosten für Abwasser zu entlasten und positive ökologische Effekte zu erzielen; 3. in einem Konzept darzulegen, wie fortlaufend Entsiegelungen von Grundstücken und Liegenschaften des Bezirks finanziert werden können; 4. der Bezirksverordnetenversammlung bis zu ihrer Sitzung im September 2014 einen ersten Bericht vorzulegen.
Abstimmungsergebnis: 11 / 0 / 1 [1] vgl. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (Hrsg.): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB, o. O., 2009, S. 25 |
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