Drucksache - DS/1100/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-45 - frühzeitige Beteiligungen
Arbeitstitel: Kleingartenanlage "Am Volkspark Malchow"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.02.2014 
30. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)    das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-45

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:              Auswertung und Ergebnis

 

b)              das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-45

 

Anlage 3:              Auswertung und Ergebnis

 

c)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

              Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-45

für die südliche Teilfläche der Kleingartenanlage

"Am Volkspark Malchow"

an der Bundesstraße 2

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Malchow

 

             

                                                                                                                                     Maßstab: ohne

Ziel des Bebauungsplanes

 

Das generelle Planungsziel besteht in der Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten" zur dauerhaften Sicherung für den südlichen Teil der Kleingartenanlage "Am Volkspark Malchow", der an die Bundesstraße 2 grenzt.

 

 

 

 

 

 

 

              Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks

und der Nachbargemeinde

gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch

 

 

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die
Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern.

 

28 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl A3 - vom 06.08.2013 über die Planung unterrichtet. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und den Ausschüssen für ökologische Stadtentwicklung und für Umwelt zugesandt.

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde
äußerten sich nicht:

-       Berliner Feuerwehr

-       Handwerkskammer Berlin

-       Gemeinde Ahrensfelde

-       Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (SenWiTechForsch IV A 11)

 

24 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen:

 

  1.       Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK)
  2.       IT-Dienstleistungszentrum Berlin
  3.       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Referat I B
  4.       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Referat I E
  5.       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Referat I E 2
  6.       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Referat VIII D 25
  7.       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Referat IX C1
  8.       Landesdenkmalamt LDA 4
  9.       Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsangelegenheiten und Immobilien
  10.   Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht

 

Stellungnahmen gaben 14 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab. Die
wesentlichen Inhalte der Stellungnahmen und die Auswertung der Inhalte werden im Folgenden wiedergegeben:

 

  1. Berliner Stadtreinigung (BSR), Stellungnahme vom 28.08.2013

 

Hinweis:              Bauliche oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden durch den Bebauungsplan nicht berührt. Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie sind ohne Auswirkung auf die Planinhalte.

 

 

  1. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Stellungnahme vom 07.08.2013

 

Hinweis:               Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten bestehen keine Bedenken, aber folgende Anmerkungen werden genannt:

?        Da im Planbereich ein Omnibuslinienverkehr vorhanden ist, sind die Arbeiten so auszuführen, dass der Omnibuslinienverkehr gewährleistet ist.

?        Kommt es zu Behinderungen des Omnibuslinienbetriebes sind diese bei Umleitungen 12 Wochen bzw. Haltesellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn mit der BVG zu vereinbaren.

 

Abwägung Stapl: Die aufgeführten Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich jedoch auf zu beachtende Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegen-stand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange berührt werden.

 

 

  1. Berliner Wasserbetriebe, Stellungnahme vom 06.09.2013

 

Hinweis:              Im Bereich des Bebauungsplanentwurfes stehen Wasserversorgungs- und Schmutz-wassererentsorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Eine innere Erschließung der Trinkwasserversorgung kann vorgenommen werden und die Dimensionierung erfolgt entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwassernetzes bereitgestellt werden.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in den Begründungstext übernommen.

 

Hinweis:              Auf dem Flurstück 632 (private Grünfläche) befindet sich ein Schmutzwasserkanal DN 250, dessen privatrechtliche Sicherung derzeit von den Berliner Wasserbetrieben geprüft wird.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, wirkt sich aber auf die Planung nicht aus. Der vorhandene Schmutzwasserkanal befindet ich im Randbereich der geplanten Grünfläche. Dieser Grundstücksteil ist nicht bebaut und wird derzeit auch nicht kleingärtnerisch genutzt. Eine Einschränkung durch die geplante privatrechtliche Sicherung ist nicht erkennbar.

 

Hinweis:              Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass bei privaten Verkehrsflächen zugunsten der Wasserbetriebe beschränkte Dienstbarkeiten eingetragen werden müssen. Gefordert wird, dass alle Anlagen des Unternehmens, die nicht im öffentlichen Straßenland liegen durch Schutzstreifen zu sichern sind, welche nicht überbaut und nicht mit Tiefwurzlern bepflanzt werden dürfen.

 

Abwägung Stapl:              Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, wirkt sich aber auf das Planverfahren nicht aus.

Anhand der dargestellten Leitungsverläufe für die Wasserversorgung und Entwässerung kann festgestellt werden, dass sich auf der privaten Verkehrsfläche des Bebauungsplanentwurfs keine Leitungen der Berliner Wasserbetriebe befinden. Demzufolge erübrigt sich die Planfestsetzung für einen Schutzstreifen in Verbindung mit einer textlichen Regelung zur Nutzungsbeschränkung.

Davon auszugehen ist außerdem, dass mit der Ausweisung als private Verkehrsfläche allein das Ziel verfolgt, eine Stellplatzanlage für die Kleingartenanlagen "Am Volkspark Malchow" und "Neu Malchow" zu sichern. Derzeit und zukünftig soll diese Fläche keine Erschließungsfunktion für die Aufnahme von Leitungen von Versorgungsträgern übernehmen.

Da für die Leitungsträger mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz die Möglichkeit geschaffen
worden ist, für Leitungen die vor dem 03.10.1990 bestanden haben, beschränkte Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu begründen, bedarf es zur grundbuchrechtlichen Sicherung auch keiner planungsrechtlichen Festsetzung.

 

 

  1. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin Brandenburg, Stellungnahme vom 08.08.2013

 

Hinweis:              Die Ziele der Raumordnung stehen der beabsichtigten Planung nicht entgegen (Hinweis auf Schreiben vom 12.03.2013).

                                          Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gibt es keine Hinweise. Umweltrelevante Informationen und Daten liegen der Gemeinsamen Landesplanungs-abteilung nicht vor.

                                          Mit Schreiben vom 12.03.2013 hat die Gemeinsame Landesplanungsabteilung mitgeteilt, dass das Plangebiet nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung liegt. Die künftige Siedlungsentwicklung soll nach dem Grundsatz § 5 Absatz 1 LEPro 2007 in Verbindung mit dem Ziel 4.5 Absatz 1 Nummer 2 LEP B-B auf diesen Raum gelenkt werden. Es wird ausgeführt, dass dem fachrechtlich gebotenen Freiraumerhalt auch innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung Rechnung zu tragen ist.

                                          Mit der beabsichtigten Sicherung der Kleingartenanlage wird dem Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Absatz 3 LEPro 2007 entsprochen. Danach sollen die siedlungsbezogenen Freiräume für die Erholung gesichert und entwickelt werden.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung berücksichtigt.

 

  1. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LaGetSi , Stellungnahme vom 03.09.2013

 

Hinweis:              Es wurden keine Einwände, keine konkreten Hindernisgründe oder sonstige umwelt-relevanten Aspekte vorgetragen. Aus dem Zuständigkeitsbereich sind keine immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplan-verfahren betroffen wären.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden ohne Auswirkungen auf die Planinhalte zur Kenntnis genommen.

 

 

  1. NBB Netzgesellschaft Berlin Brandenburg mbH u. CO. KG für GASAG, Stellungnahme vom 21.08.2013

 

Hinweis:              Die Versorgung des Plangebietes ist durch die Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen.

Im angefragten räumlichen Bereich des Bebauungsplanentwurfs befindet sich eine Anlage der GASAG mit einem Betriebsdruck von ? 4 bar, so dass gemäß den technischen Regeln des DVGW-Regelwerkes bei Bauarbeiten in der Nähe dieser Hochdruck-Erdgasleitung die Bauausführenden vor Ort einzuweisen sind.

Darüber hinaus sind notwendige Versorgungsleitungen und Anlagen gemäß § 9 Absatz 1 BauGB festzusetzen.

 

Abwägung Stapl:              Die im Lageplan der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg vom 21.08.2013 dargestellte Gasleitung ? 4 bar befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, so dass sich eine Berücksichtigung in diesem Verfahren erübrigt. Ein Anschluss des Plangebietes an die zentrale Gasversorgung ist nicht vorgesehen, so dass Festsetzungen zu Leitungsverläufen und Anlagen nicht erforderlich sind.

 

Die bei der Durchführung von Baumaßnahmen und Anpflanzungen zu beachtenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Generell beziehen sich die Anmerkungen jedoch auf Maßnahmen bei der Baudurchführung. Da durch diese Hinweise keine städtebaulichen Belange betroffen sind, können sie nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein.

 

 

  1. Vattenfall Europe Business Service GmbH, Properties Berlin (Stromnetz Berlin), Stellungnahme vom 04.09.2013 / Ergänzung am 11.11.2013

 

Hinweis:              Im Plangebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen sowie zwei 110-kV-Freileitungen der Stromnetz GmbH. Außerdem wurde eine Kompaktstation errichtet, die die vorhandene Netzstation ersetzen soll. Die neu gelegten Kabel in der Malchower
Allee (Dorfstraße Malchow) sind in der beigefügten Planunterlage nicht erfasst.

 

Abwägung Stapl:              Der Hinweis wird berücksichtigt. Die vorhandenen 110 kV- Freileitungen, die gemäß Lageplan vom 14.08.2013 von der Dorfstraße/Bundesstraße 2 über das Plangebiet in Richtung Umspannwerk Malchow verlaufen, werden in die Planunterlage übernommen.

 

Hinweis:              Die Leitungsrechte für die im Lageplan gelb gekennzeichneten Anlagen sind gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB grundbuchrechtlich zu sichern.

              Konkretisiert wurde dieser Hinweis auf Anfrage mit Schreiben des Leitungsträgers vom 11.11.2013 und einem Lageplan zur Einordnung der neu errichteten Netzstation N32438 vom18.03.2013 auf dem Flurstück 632. Leitungsverläufe darüber hinaus wurden nicht dargestellt.

 

Abwägung Stapl: Generell sind mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz für Leitungsträger Möglichkeiten geschaffen worden, für Leitungen und Anlagen, die vor dem 03.10.1990 bestanden haben, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu begründen. Da es sich um eine Ersatzmaßnahme handelt und die alte Netzstation vor dem 03.10.1990 errichtet worden war, wird davon ausgegangen, dass die Sicherung über das Grundbuchbereinigungsgesetz möglich ist. Zudem kann die Neuerrichtung nur in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer erfolgt sein.

Die Kompaktstation N32438 wird als Ersatz für die Netzstation N46704 in die Planunterlage übernommen.

 

Hinweis:              Die Richtlinien zum Schutz von Kabelanlagen, Freileitungsanlagen und Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin sowie die allgemeinen Hinweise für
Leitungsfragen bei geplanten Bauvorhaben sind genau zu beachten.

 

Abwägung Stapl:              Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die angeführten Richtlinien haben Maßgaben zum Inhalt, die bei der Durchführung von geplanten Bauvorhaben zu beachten sind. Diese Forderungen können nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da keine städtebaulichen Belange betroffen sind.

 

 

  1. Senatsverwaltung für Finanzen, Abteilung I D, Stellungnahme vom 09.09.2013

 

Hinweis:              Bezüglich dringlicher Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) und haushaltswirtschaftlichen Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) bestehen gegen die Planung keine Bedenken. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen nicht vor.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

  1. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat VII B, Stellungnahme vom 19.09.2013

 

Hinweis:              Zum Bebauungsplanentwurf bestehen aus verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken.

              Es wird darauf hingewiesen, dass die Bundesstraße 2 als großräumige Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe I zum übergeordneten Straßennetz Berlins gehört und nördlich des Pflasterweges im Bereich der bestehenden Zufahrt zur Kleingartenanlage als anbaufreier Abschnitt in der Baulast des Bundes ist.

              Es wird davon ausgegangen, dass die dargestellte Straßenbegrenzungslinie mit der bestehenden Begrenzung übereinstimmt und der begleitende Rad- und Gehweg einschließlich Entwässerungsanlagen für die B 2 berücksichtigt werden.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Darstellung der Straßenbegrenzungslinie stimmt mit der tatsächlichen Örtlichkeit der öffentlichen Verkehrsfläche überein.

 

 

  1. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung XC 2, Stellungnahme vom 04.09.2013

 

Hinweis:              Durch die Abteilung X - Tiefbau wurden folgende Fachbereiche beteiligt. Von den Beteiligten gab es keine Einwände oder Hinweise:

              X OI Objektbereich Ingenieurbauwerke

              X OS Objektbereich Straße

              X OW Objektbereich Wasser

              X F 1 Grunderwerb / Vermögensverwaltung von Immobilien

              X PS A Projektbereich Straße / Bauausführung

              X PS E Projektbereich Straße / Entwurfs- u. Genehmigungsplanung

              X PW Projektbereich Wasser

              X PI A Projektbereich Straße/ Bauausführung

              X PI E Projektbereich Ingenieurbauwerke / Bauausführung

 

              Mit Schreiben vom 11.09.2013 hat der Fachbereich X PS E (Projektbereich Straße / Entwurfs- u. Genehmigungsplanung) ergänzend darauf hingewiesen, dass die Straßenbegrenzungslinie aufgrund des vorliegenden Maßstabs nicht eindeutig erkennbar sei und davon ausgegangen werde, dass die Darstellung das vorhandene gewidmete Straßenland wiedergibt. Außerdem wurde mitgeteilt, dass der im Norden liegende Hauptweg der Kleingartenanlage an die anbaufreie Bundesstraße 2 in der Straßenbaulast des Bundes angeschlossen ist. Deshalb müsse die Erweiterung des Weges und die Neuge-staltung der Anbindung mit dem Fachbereich X OS abgestimmt werden.

Informiert wurde, dass die Dorfstraße innerhalb der Ortslage Malchow ab 2015 durch die Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Umwelt grundhaft saniert werden soll und dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes davon nur geringfügig tangiert sei.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Darstellung der Straßenbegrenzungslinie das vorhandene gewidmete Straßenland wiedergibt. Eine Erweiterung bzw. Neugestaltung des Hauptweges ist mit dem Bebauungsplanverfahren nicht vorgesehen, so dass Auswirkungen auf die bestehende Straßenbaulast nicht zu
erwarten sind.

 

  1. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung IX C 31, Stellungnahme vom 07.08.2013

 

Hinweis:              Belange des Luftreinhalteplanes 2011-2017 sowie des Lärmaktionsplans 2008 werden durch den Bebauungsplanentwurf nicht berührt.

 

Abwägung Stapl:              Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird ergänzt.

 

 

  1. Abteilung Stadtentwicklung, Tiefbau - und Landschaftsplanungsamt, Stellungnahme vom 31.10.2013

 

Hinweis:              Hinsichtlich des Bebauungsplanentwurfs gibt es keine Einwände, aber folgende Anmerkungen:

              Im Ergebnis einer umfangreichen Bodenuntersuchung im Jahr 1999 im Bereich der KGA "Am Volkspark Malchow" wurden Schadstoffbelastungen festgestellt, die für einzelne Parzellen zu Anbaubeschränkungen und Anbauempfehlungen geführt haben. Eine Konkretisierung zur Thematik Schadstoffe und Anbaubeschränkungen ist mit dem Umweltamt vorzunehmen und in die Bewertung einzubeziehen.

 

Abwägung Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Entsprechend der Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt vom 12.11.2013 kann davon ausgegangen werden, dass bei den Bodenuntersuchungen 2000 keine Prüfwertüberschreitungen für die Gefährdungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ermittelt wurden.

 

Hinweis:              Bei der Darstellung des Parkplatzes ist zu beachten, dass auch ein Parkplatz zur Kleingartenanlage gehören kann und der Zweckbestimmung "Kleingartenanlage" entspricht.

 

Abwägung Stapl: Da die als private Verkehrsfläche dargestellte Fläche derzeitig keine Erschließungsfunktion für die Aufnahme von Leitungen der Versorgungsträger übernimmt und zukünftig übernehmen soll, wird der Hinweis im Planentwurf und in der Begründung berücksichtigt. Die
Fläche wird in die private Grünfläche einbezogen.

 

 

  1. Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich NL, Stellungnahme vom 29.08.2013

 

Hinweis:              (1) Die in Nord-Süd Richtung ausgerichtete Fläche ohne kleingärtnerische Nutzung mit einem Grabenflurstück ist als private Grünfläche/Zweckbestimmung extensives Grünland festzusetzen.

Die Festsetzung soll aus Gründen der dauerhaften Schonung des Naturhaushaltes
angrenzend an den ökologisch empfindlichen Niederungsbereich innerhalb des Naturschutzgebietes erfolgen. Die Lage der Fläche - die unmittelbare Nachbarschaft an das Naturschutzgebiet - erfordert eine nachhaltige Nutzung, die dazu dient, Lebensräume für Amphibien und Wiesenbrüter zu erhalten. Dieser Bereich ist eine Verbindungsfläche innerhalb des bestehenden Biotopverbundes zwischen dem Naturschutzgebiet "Malchower Aue" und dem Teilbereich der nördlich gelegenen KGA "Am Volkspark Malchow" mit dem Bahnpfuhl (auch Teich am Außenring) und einigen temporären Gewässern. Auch wenn derzeit auf dieser Fläche keine kleingärtnerische Nutzung erfolgt und die Standortverhältnisse zurzeit keine Bebauung zulassen, sollte mit der Festsetzung eine kleingärtnerische Nutzung dauerhaft ausgeschlossen werden.

              (2) Die Grenze des Bebauungsplanes muss sich im Süd-Osten direkt an das Naturschutzgebiet anschließen. Der bisherige Erschließungsweg zu einigen Parzellen befindet sich außerhalb des Naturschutzgebietes.

              (3) Der gesamte Weg (an der nördlichen Grenze des Naturschutzgebiets) soll aufgrund der direkten Nachbarschaft zum NSG für PKW-Verkehr zur Erschließung der KGA ausgeschlossen werden (Teilziel aus dem Entwurf zum Landschaftsplan XXII-L-1a).

              Aufgrund der Umsetzung der Ziele des Biotop- und Artenschutzes soll eine Pufferzone zwischen KGA und NSG geschaffen werden. Durch die bisherige Nutzung als Zuwegung zu den Parzellen ist das Nordufer des Torfstiches 1 als wichtiger Amphibienlaichplatz immer wieder beeinträchtigt.

Das gesamte Flurstück befindet sich im Vermögen des Landes Berlin (Verkehrsfläche). Der dargestellte Teil soll als öffentliche Grünfläche-Zweckbestimmung öffentliches Grünland festgesetzt werden.

              (4) Im Zuge einer zukünftig geplanten Unterschutzstellung des Gebietes südwestlich der Bahntrasse/Gebiet um Malchow und Malchower Aue als Landschaftsschutzgebiet (Ortsteil Hohenschönhausen und Ortsteil Weißensee) soll die Einbeziehung der Kleingartenanlagen nördlich des NSG Malchower Aue in das Untersuchungsgebiet geprüft werden.

 

Zu den Hinweisen aus der Stellungnahme vom 29.08.2013 wurde am 08.11.2013 eine Abstimmung mit dem Fachbereich NL mit folgendem Ergebnis geführt.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis (1) wird im Planentwurf und der Begründung berücksichtigt. Die angegebene Fläche wird als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "extensives Grünland" dargestellt. Die Ausweisung als private Grünfläche ist erforderlich, weil sie aufgrund ihrer Lage innerhalb der Kleingartenanlage nur einem eingeschränkten Nutzungszweck zur Verfügung steht.

Unter extensivem Grünland ist eine Wiese zu verstehen, die ein- bis zweimal im Jahr gemäht wird. Zum Schutz dieses Biotopverbundes, der einen Graben mit den notwendigen Seitenflächen für eine Bewirtschaftung enthält, wurde seitens des zuständigen Fachbereiches mit dem Kleingartenverband und der für den Graben zuständigen Senatsverwaltung die ein- bis zweimalige Mahd im Jahr vereinbart

 

Abwägung Stapl: Zum Hinweis (2) ist festzustellen, dass die Erschließung für einzelne Parzellen nicht vollständig über das private Wegenetz der Kleingartenanlage organisiert ist, weil der in Rede stehende, derzeit genutzte Weg auf dem privaten Flurstück 105 (Flur 3) und dem landeseigenen Flurstück 115 / 1 (Flur 2) nicht zur Kleingartenanlage "Am Volkspark Malchow" gehört. Infolgedessen und in anbetracht der vorgetragenen naturschutzrechtlichen Belange soll der Geltungsbereich des Bebauungsplanes um den Weg zwischen der KGA und dem Naturschutzgebiet reduziert
werden. Die Grenze des Geltungsbereichs verläuft nunmehr unmittelbar an den an den Weg
angrenzenden Parzellen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung II C wird entsprechend informiert.

 

Abwägung Stapl: Die Anforderung aus dem Hinweis (3) wurde berücksichtigt, indem der Geltungsbereich des Bebauungsplanes um den zuvor beschriebenen Weg reduziert wird. In der Folge ist die Erschließung aller Parzellen über den Hauptweg und das private Wegenetz innerhalb der Kleingartenanlage zu organisieren. In Verbindung mit Nutzungseinschränkungen außerhalb planungsrechtlicher Regelungen soll dem Teilziel aus dem Entwurf des Landschaftsplanes XXII-L-1a
Malchower See - Ausschluss des PKW-Verkehrs generell und damit auch zur Erschließung der KGA - entsprochen werden. Die Umsetzung der Ziele des Biotop- und Artenschutzes sollen unterstützt werden.

Es bedarf einer Regelung zur Änderung der Erschließung für die einzelnen Parzellen mit dem Grundstückseigentümer und den Nutzern.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis (4) wird zur Kenntnis genommen, enthält aber keine Anregungen, die sich auf den Planentwurf auswirken. Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

 

 

  1. Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Umwelt, Stellungnahme vom 12.11.2013 und Nach-trag vom 13.11.2013

 

Hinweis:              Gegen die geplante Nutzung bestehen aus der Sicht des Umweltschutzes keine Bedenken. Bei Bodenuntersuchungen im Jahr 2000 wurden keine Prüfwertüberschreitungen für die Gefährdungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ermittelt.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.

 

Hinweis:              Die DIN 18005 Teil 1, Beiblatt 1 stellt für Kleingartenanlagen einen Orientierungswert von 55 dB(A) tags und nachts als aktuellen Beurteilungsmaßstab dar.

In der TA-Lärm sind in Ziffer 6.1 Kleingärten nicht genannt. In den Erläuterungen (Auslegungshinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zur TA - Lärm) wird aber zu Ziffer 6.1 " Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden" angeführt, dass sich der Schutzanspruch für u.a. Kleingartenanlagen, soweit sie keine Gebiete sind und eine Wohnbebauung nicht zugelassen ist, in der Regel nur für die
Tageszeit ergibt. Das Schutzinteresse ist in der Regel hinreichend gewahrt, wenn ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) für die Tageszeit nicht überschritten wird.

 

Teilbereiche des Plangebietes sind von Verkehrslärmimmissionen der Bundesstraße 2 und dem Schienenverkehrslärm der Bahn erheblich belastet (vergl. Umweltatlas Strategische Lärmkarten Straßenverkehr und Eisenbahn/S-Bahnverkehr).

Um gesunde Lebensbedingungen innerhalb des Plangebietes sicherzustellen, sind die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmgeräusche (Straßenverkehr und Schienenverkehr) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festzustellen.

Kriterien zur Ermittlung der Geräuschimmissionen und zur Beurteilung, ob die mit der Eigenart des geplanten Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen erfüllt ist, sind in der Norm DIN 18005 definiert.

Ausgehend von den Berechnungsergebnissen der Lärmuntersuchung sind Vorschläge für geeignete Schallschutzvorkehrungen zu erarbeiten, die als Festsetzung in den
B-Plan übernommen werden können.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anhand der strategischen Lärmkarte Gesamtlärmindex L_DEN (Tag-Abend-Nacht) 2012 ist ersichtlich , dass der Gesamtlärm verursacht durch den Straßen- und Bahnverkehr für einen wesentlichen Teil des Plangebietes zwischen
65 und 70 dB(A) liegt und damit deutlich über dem Orientierungswert der für städtebauliche Planungen maßgeblichen DIN 18005. Es ist deshalb erforderlich, die Lärmbelastungen gutachterlich untersuchen zu lassen.

 

 

Ergebnis:

 

Die Ergebnisse eines noch zu beauftragenden Lärmgutachtens sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

 

In Auswertung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden eingegangenen Anregungen und Hinweise werden außerdem der B-Planvorentwurf, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wie folgt ergänzt bzw. geändert:

 

B-Planvorentwurf:

 

? Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs wird um den Weg auf dem Flurstück 105 der
              Flur 2, Gemarkung Malchow Gemeinde reduziert, der zwischen dem Naturschutzgebiet "Malcho-
              wer Aue" und der Kleingartenanlage verläuft.

 

? Die Fläche ohne kleingärtnerische Nutzung mit einem Grabengrundstück wird im Bebauungs-planentwurf als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Extensives Grünland" ausgewiesen.

 

? Der bisher als private Verkehrsfläche ausgewiesene Bereich an der Bundesstraße 2 soll in die
private Grünfläche mit der Zweckbestimmung private Dauerkleingärten einbezogen werden und
wird dementsprechend dargestellt.

 

? Auf dem Flurstück 632 wird der Standort für die neue Kompaktstation N32438 entspre-
chend den Angaben des Betreibers in der Planunterlage erfasst.

 

? Die vorhandenen 110 kV-Freileitungen, die gemäß Lageplan der Vattenfall Europe Netz-service GmbH vom 14.08.2013 von der Dorfstraße Malchow/Bundesstraße 2 über das Plan-
gebiet in Richtung Umspannwerk Malchow verlaufen, werden in die Planunterlage über-
nommen.

Textliche Festsetzungen:

 

Die textlichen Festsetzungen bleiben unverändert.

 

Begründung:

 

Die Begründung wird unter Berücksichtigung der Anregungen und Hinweise fortgeschrieben.

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                        Anlage 3

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 16.09.2013 bis einschließlich 15.10.2013 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit ist am 13.09.2013 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang und es wurde im o.g. Zeitraum über das Internet die Einsichtnahme in den B-Plavorentwurf und die Begründung ermöglicht.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanvorentwurf Stand September 2013,

-        Begründung zum Bebauungsplanentwurf Stand September 2013

 

1 Bürger / Bürgerin hat während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich keine Anregungen geäußert.

 

Es gingen keine schriftlichen Anregungen bzw. Hinweise ein:

 

 

Ergebnis:

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wirkt sich auf den B-Planvorentwurf, die textlichen Festsetzungen und die Begründung nicht aus.

 

 

 

 
 

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