Drucksache - DS/0974/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-5c - Einstellung Arbeitstitel: Hauptstraße 80-91
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.11.2013 
26. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung Entscheidung
05.12.2013 
25. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK BA und Anlage 2 PDF-Dokument
Anlage 1 Einstellung XVII-5c Übersichtsplan  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

- 2 -

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat auf seiner Sitzung am 22. Oktober 2013 beschlossen,

 

a)

das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes XVII-5c für die Grundstücke Hauptstraße 80-91 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg einzustellen und den Bezirksamtsbeschluss vom 19. August 1997 (Bek. im Amtsblatt für Berlin Nr. 43, S. 3237 vom 5. September 1997) zur Aufstellung des Bebauungsplanes aufzuheben.

 

Anlage 1:              Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVII-5c

Anlage 2:              Begründung

 

b)

mit der Durchführung des Beschlusses zu a) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

 

 


Anlage 2:

 

Zu a)

Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen zum zukünftigen Entwicklungsbereich "Berlin-Rummelsburger Bucht" und im Zusammenhang mit den Planungen des Landes Berlins für die Olympischen Spiele 2000 erfolgte die Aufstellung mehrerer Bebauungspläne an der Rummelsburger Bucht. Hierzu gehörten die Bebauungspläne XVII-5 für Teilflächen des Grundstücks Hauptstraße 3-6 und für einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg (BA-Beschluss Nr. 059/1992 vom 26. Mai 1992, veröffentlicht im ABl. Berlin Nr. 38, S. 2068 vom 17. Juli 1992) sowie XVII-6 für die Grundstücke Hauptstraße 61 bis 91 sowie für einen Abschnitt der Karlshorster Straße, der Hauptstraße und der Schlichtallee im Bezirk Lichtenberg. (BA-Beschluss Nr. 060/1992 vom 26. Mai 1992, veröffentlicht im  ABl. Berlin Nr. 38, S. 2068 vom 17. Juli 1992).

 

Ziel war den Standort Ostkreuz/Rummelsburger See als Wohn- und Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln und ihn für die zwischenzeitliche Unterbringung der Olympischen Familie zur Verfügung zu stellen. Ein von der Olympia GmbH beauftragtes Standortgutachten bestätigte die Tragfähigkeit für Wohn- und Dienstleistungsnutzung. Das daraufhin entwickelte städtebauliche Rahmenprogramm bildete (unabhängig von der abschlägigen Olympiaentscheidung) die Grundlage für die als Rechtsverordnung des Landes Berlin förmlich festgelegte Entwicklungsmaßnahme "Berlin-Rummelsburger Bucht" (Senatsbeschluss Nr. 4456/94 vom 15. März 1994, GVBl. Nr. 17 vom 26. April 1994).

 

Der Zuschnitt des Entwicklungsbereiches "Berlin-Rummelsburger Bucht" entsprach nicht mehr dem ursprünglichen Voruntersuchungsgebiet. Ein Großteil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XVII-6 lag nicht mehr im förmlich festgelegten Entwicklungsbereich. Daher musste gemäß § 166 Absatz 1 BauGB eine Anpassung erfolgen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVII-6 wurde mit BA-Beschluss Nr. 488/95 vom 26. September 1995 (veröffentlicht im ABl. Berlin Nr. 52, S. 4108 vom 13. Oktober 1995) um den Bereich verkleinert, der mit Senatsbeschluss vom 15. März 1994 nunmehr zum förmlich festgelegten Entwicklungsbereich gehörte.

 

Im gleichen Zusammenhang wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVII-5 um die nunmehr zum Entwicklungsbereich gehörende Teilfläche des Bebauungsplanes XVII-6 vergrößert. Der Titel lautete jetzt XVII-5 für die Grundstücke Hauptstraße 80-91, 6 (teilweise), 5, 4, und 3 (teilweise) sowie einen Abschnitt der Hauptstraße. Anschließend wurde der Bebauungsplan geteilt in die Bebauungspläne XVII-5a für die Grundstücke Hauptstraße 80-91, 5, 4 und 3 (teilweise) sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg und XVII-5b für die Grundstücke Hauptstraße 5 und 6 (teilweise) sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg (BA-Beschluss Nr. 487/95 vom 26. September 1995, veröffentlicht im  ABl. Berlin Nr. 52, S. 4108 vom 13. Oktober 1995).

 

Schließlich erfolgte mit BA-Beschluss Nr. 370/97 vom 19. August 1997 die Teilung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XVII-5a in XVII-5a (neu) für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 5, 5A, 4 und 3 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg und XVII-5c für die Grundstücke 80-91 im Bezirk Lichtenberg (veröffentlicht im ABl. Berlin Nr. 43, S. 3237 vom 05. September 1997).

 

Mit Verordnung vom 5. Januar 2005 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVII-5c aus dem städtebaulichen Entwicklungsgebiet "Berlin-Rummels­burger Bucht" entlassen (GVBl Nr. 1, S. 3 vom 26. Januar 2005).

 

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVII-5c gab es seit der Aufstellung des Bebauungsplanes XVII-6 im Jahre 1992 immer wieder sich ändernde Planungsziele. Ursprünglich war für den Bereich die Ausweisung als Kerngebiet mit einer öffentlichen Grünfläche zur Sicherung der Erschließung des öffentlichen Zuganges zum S-Bahnhof "Berlin-Rummelsburg" (1992 im Bebauungsplan XVII-6) vorgesehen. Dann verfolgte man mit der Zuordnung zum Bebauungsplan XVII-5/XVII-5a im Jahre 1995 die Zielstellung der Ausweisung eines Mischgebietes, einer öffentlichen Grünfläche als Bestandteil des Bahnhofvorplatzes sowie die Sicherung der Erschließung des öffentlichen Zuganges zum S-Bahnhof "Berlin-Rummelsburg".

 

Seit der Entlassung des Geltungsbereiches aus dem förmlich festgelegten Entwicklungsbereich im Jahre 2005 hat sich das Gebiet selbstständig entwickelt. Ein Entwicklungsdruck existiert praktisch nicht mehr. Die derzeitige Nutzung entspricht zwar faktisch keinem der Baugebiete gemäß BauNVO, jedoch ist eine verträgliche Mischung von Wohnen und Büros im Bestand vorhanden. Die Erschließung des öffentlichen Zuganges zum S-Bahnhof "Berlin-Rummelsburg" erfolgt über ein landeseigenes Grundstück.

 

Ein Planerfordernis ist somit nicht mehr gegeben.

 

Die für die Einstellung des Verfahrens notwendigen Zustimmungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung liegen vor.

 

 

 

 

 

 
 

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