Drucksache - DS/0879/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-79 - Aufstellungsbeschluss Arbeitstitel: KGA "Falkenhöhe Nord e. V."
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur KenntnisnahmeDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.08.2013 
22. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung Entscheidung
05.09.2013 
22. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringliche VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)    für das Gelände der Kleingartenanlage "Falkenhöhe Nord e.V." im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-79 aufzustellen.

              Das wesentliche Planungsziel ist:

Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten".

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-79 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)    mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV als Dringliche Vorlage zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:              Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

              Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-79

für das Gelände der Kleingartenanlage "Falkenhöhe Nord e.V."

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg

 

 

              ohne Maßstab

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten"

 

 

 

              Abteilung Stadtentwicklung

              Stadtentwicklungsamt

              Fachbereich Stadtplanung

 

 

 

Begründung

zum

BEBAUUNGSPLAN 11-79

Kleingartenanlage  "Falkenhöhe Nord e.V."

gemäß § 2a des Baugesetzbuchs

 

 

 

 

für das Gelände der Kleingartenanlage "Falkenhöhe Nord e.V."

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg

 

 

 

 

Begründung zum Bebauungsplan 11-79

Einleitung des Bebauungsplanverfahrens   ---   Stand: Juli 2013

 


 

 

Inhaltsverzeichnis

 

I.              Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen

I.1              Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung

I.2              Beschreibung des Plangebietes

I.2.1              Stadträumliche Einbindung/ Gebietsentwicklung

I.2.2              Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

I.2.3              Städtebauliche Situation und Bestand

I.2.4              Geltendes Planungsrecht

I.2.5              Verkehrserschließung

I.2.6              Technische Infrastruktur

I.2.7              Denkmalschutz

I.3              Planerische Ausgangssituation

I.3.1              Ziele und Grundsätze der Raumordnung

I.3.2              Flächennutzungsplan

I.3.3              Landschaftsprogramm und Landschaftspläne

I.3.4              Stadtentwicklungsplanungen (StEP)

I.3.5              Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen

I.3.6              Bereichsentwicklungsplanung

I.3.7              Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen

I.3.8              Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne

I.3.9              Planfeststellungen

I.4              Entwicklung der Planungsüberlegungen

II.              Umweltbericht nach Anlage 1 zu §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB

III.              Planinhalt und Abwägung

III.1              Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt

III.2              Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan (FNP)

III.3              Begründung der Festsetzungen

III.3.1              Art der baulichen Nutzung

III.3.2              Maß der baulichen Nutzung

III.3.3              Grünfestsetzungen

III.3.4              Sonstige Festsetzungen

III.3.5              Nachrichtliche Übernahmen

III.4              Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

IV.              Auswirkungen der Planung

IV.1              Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten

IV.2              Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung

IV.3              Weitere Auswirkungen

V.              Verfahren

V.1              Aufstellungsbeschluss

B.              Rechtsgrundlagen

Anhang: Verzeichnis der textlichen Festsetzungen

 

Begründung zum Bebauungsplan 11-79

Einleitung des Bebauungsplanverfahrens   ---   Stand: Juli 2013

 


 

A.              Begründung

I.              Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen

I.1              Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung

Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens dient der Umsetzung der im Flächennutzungsplan (FNP) Berlin verfolgten Planungsziele. Die Kleingartenanlage "Falkenhöhe Nord e.V." ist im Flächennutzungsplan Berlin als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Kleingarten" dargestellt. Sie befindet sich zu einem Drittel nicht im Eigentum des Landes Berlin. Da die Förderung und der Erhalt des Kleingartenwesens eine wichtige städtebauliche, sozial- und gesundheitspolitische Aufgabe ist und die in diesem Bereich vorhandene städtebauliche Struktur erhalten werden soll, ist zur dauerhaften Sicherung der gegenwärtigen Nutzung die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Auch gab es bereits in den 90er Jahren Anträge der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) an das Bezirksamt, private Kleingartenanlagen dauerhaft zu sichern. Das Planungsziel besteht in der Festsetzung der Kleingartenanlage "Falkenhöhe Nord e.V." als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten".

 

Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt stimmte der Einleitung des Bebauungsplans mit Schreiben vom 22.07.13 zu. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg äußerte sich zustimmend am 29.07.13

 

I.2              Beschreibung des Plangebietes

I.2.1              Stadträumliche Einbindung/ Gebietsentwicklung

Das ca. 12,8 ha große Plangebiet liegt im Norden des Bezirkes Lichtenberg, im Ortsteil Wartenberg. Begrenzt wird das Plangebiet im Norden und Osten durch die Wiesen- und Landwirtschaftsflächen der Falkenberger Feldmark, im Süden durch die Kleingartenanlage "Falkenhöhe 1932 e.V.", ein Schulgelände (Filiale der Matibi-Grundschule an der Prendener Straße) sowie der Straße 3 und im Westen durch die "Siedlung Wartenberg". Quer durch die Anlage zieht sich der Berllgraben. Die KGA wurde offiziell am 01. Mai 1988 auf ehemaligen Ackerflächen gegründet.

I.2.2              Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Die Kleingartenanlage umfasst in der Gemarkung Wartenberg Gemeinde, Flur 2, folgende Flurstücke:

 

110                            (Privatbesitz)

1811/112              (Privatbesitz)

118/1                            (Besitz des Landes Berlin)

2077                            (Berllgraben; Besitz des Landes Berlin)

1816/116              (Besitz des Landes Berlin)

 

Die Anlage besteht aus 331 Parzellen, von denen sich 127 Parzellen auf privatem Land befinden. Dauerbewohner sind nicht vorhanden.

 

I.2.3              Städtebauliche Situation und Bestand

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Flächennutzungsplan für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 7. März 2013 (ABl. S. 432) als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingarten dargestellt. Die Bereichentwicklungsplanung Hohenschönhausen - Landschaftsraum, die mit BA-Beschluss 6/113/2010 vom 01. Juni 2010 beschlossen wurde (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 8 vom 25. Februar 2010 S. 360), stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ebenfalls Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingarten dar.

I.2.4              Geltendes Planungsrecht

Die Mehrzahl der Parzellen ist mit überwiegend kleinen, zum Teil massiven Wochenend- bzw. Gartenhäusern oder Lauben und Schuppen bebaut. Da auch eine größere Ansammlung von Gartenlauben bzw. eine "ausgedehnte" Kleingartenanlage nicht die Anforderungen erfüllt, die von der Rechtssprechung an den Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S. des § 34 BauGB gestellt werden, ist die KGA planungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Der Außenbereich ist von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören. Der Gesetzgeber hat in § 35 BauGB die Regelung geschaffen, die danach differenziert, ob es sich bei geplanten Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Absatzes 1, ein sonstiges Vorhaben im Sinne von Absatz 2 oder ein begünstigtes Vorhaben im Sinne von Absatz 4 handelt. Damit hat er für die bauliche Nutzung des Außenbereiches eine Inhalts- und Schrankenbestimmung getroffen.

I.2.5              Verkehrserschließung

Die Kleingartenanlage ist hauptsächlich über die Siedlung Wartenberg, Birkholzer Weg, am nordöstlichen Stadtrand Berlins zu erreichen. Die direkte Erschließung des nördlich des Berllgrabens liegenden Teils erfolgt über den Birkholzer Weg 112 und des südlich des Berllgrabens liegenden Teils der Kleingartenanlage über die Straße 3. Innerhalb der Kleingartenanlage bilden befahrbare Wege die Erschließung der einzelnen Parzellen (s. nachfolgende Skizze). PKW-Stellplätze sind entlang des Berllgrabens vorhanden.

 

I.2.6              Technische Infrastruktur

Wasserversorgung:

Die Versorgung mit Brauchwasser erfolgt über 2 Tiefbrunnen mit der entsprechenden Zuleitung zu allen Parzellen. Die Trinkwasserversorgung erfolgt privat über in Kanistern mitgebrachtes Trinkwasser.

 

Abwasser:

Die Abwasserentsorgung erfolgt über Fäkaliengruben auf den einzelnen Parzellen. Die Fäkaliengruben werden regelmäßig durch Entsorgungsfahrzeuge entleert.

 

Strom:

Der Stromversorger speist in eine Übergabestation ein. Von hier aus erfolgt die Verteilung über ein privates und in Eigenleistung errichtetes Kabelnetz zu den einzelnen Parzellen.

I.2.7              Denkmalschutz

Denkmale oder Denkmalbereiche/ -ensembles sind nicht vorhanden. Denkmalschutzbelange müssen im gesamten Plangebiet daher nicht beachtet werden.

 

I.3              Planerische Ausgangssituation

I.3.1              Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Nach dem Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) liegt das Plangebiet nach der Festlegungskarte 1-Gesamtraum des LEP B-B im "Freiraumverbund", wo gemäß Ziel 5.2 (Z) hochwertige Freiräume mit besonders bedeutsamen Funktionen gesichert und in ihrer Funktionsfähigkeit entwickelt werden sollen.

I.3.2              Flächennutzungsplan

Die Entwicklung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans von Berlin (FNP). Die Fläche ist im Flächennutzungsplan für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 7. März 2013 (ABl. S. 432) als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingarten dargestellt.

Des Weiteren informiert der FNP über das Vorhandensein von schadstoffbelasteten Böden. Für das Plangebiet sind jedoch keine Einträge vorhanden.

I.3.3              Landschaftsprogramm und Landschaftspläne

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm stellt für das Plangebiet auf den einzelnen Teilplänen nachfolgend aufgeführte, übergeordnete Entwicklungsziele und Maßnahmen dar:

 

In der Karte Biotop- und Artenschutz wird das Plangebiet als kulturlandschaftlich geprägter Raum charakterisiert. Als Entwicklungsziele werden genannt:

 

?      Aufstellung von Biotoppflegekonzepten zum Erhalt und zur Entwicklung typischer Landschaftselemente (Hecken, Feldgehölze, unbefestigte Feldwege, Ackerrandstreifen, Gräben, Feucht- und Nasswiesen, Pfuhle)

?      Erhalt bzw. Wiederherstellung der Dorf-Feldflur-Zusammenhänge und gezielte Entwicklung der typischen Begleitflora der Dörfer

?      Berücksichtigung der kulturlandschaftlichen Prägung und der wertvollen Biotope bei der Entwicklung von Naherholungsgebieten und Parkanlagen

?      Integration von landwirtschaftlichen Nutzungen in Naherholungslandschaften, Förderung von ökologischem Landbau und einer kleinteiligen traditionellen Bewirtschaftung

 

Die südlich des Berllgrabens liegenden Flächen werden zusätzlich als Artenreservoire/ Verbindungsbiotop mit vorrangiger Entwicklung von Arten feuchter und nasser Standorte (Feucht- und Nasswiesen, Bruchwälder, Gräben, Landseen) charakterisiert.

 

In der Karte Erholung und Freiraumnutzung wird das Plangebiet als Kleingartenfläche mit dem Ziel der Entwicklung öffentlich nutzbarer und durchgängiger Kleingartenanlagen und deren Einbindung in die Freiflächen- und Stadtstruktur dargestellt. Zudem wird es als Naherholungsgebiet mit gesamtstädtischer Bedeutung ausgewiesen. Ziel ist dabei die großräumige Sicherung und Entwicklung der vielfältigen und charakteristischen märkischen Landschaft, die Verknüpfung der Teilräume untereinander und mit dem Umland.

 

In der Karte Landschaftsbild wird das Plangebiet als kulturlandschaftlich geprägter Raum bezeichnet. Als Entwicklungsziele werden u.a. genannt:

 

?      Erhalt und Wiederherstellung typischer Landschaftselemente wie Feldraine, Hecken, Feldgehölze, Gräben, Pfuhle, unbefestigte Feldwege und Alleen

?      Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen

?      Erhalt und Wiederherstellung von Dorf-Feldflur-Zusammenhängen und typischen Gestaltungselementen der Dorfbereiche wie Anger-, Altbaumbestände, Gärten und Weiden

?      Berücksichtigung der kulturlandschaftlichen Prägung und ihrer typischen Strukturelemente bei der Entwicklung von Naherholungsgebieten und Parkanlagen

?      Integration von kleinteilig strukturierten landschaftlichen Nutzungen in Naherholungslandschaften, abwechslungsreiche Flächenbewirtschaftung, Grünlandnutzung in Niederungsbereichen

 

In der Karte Naturhaushalt/Umweltschutz wird das Plangebiet als Kleingarten-, Landwirtschafts- oder Gartenbaufläche mit bestimmten Anforderungen an Nutzungen ausgewiesen. Das sind im Wesentlichen:

 

?      Überwachung des Schadstoffgehaltes von Böden und Pflanzen beim Nahrungsmittelanbau sowie Einschränkung der Düngemittel- und Pestizidanwendung

?      Erhalt und Entwicklung der klimatischen Ausgleichsfunktionen (Kaltluftentstehung)

 

Zudem wird der Berllgraben als belastetes Gewässer mit dem Ziel der Verbesserung der Wasserqualität durch Mischwasservorreinigung und Regenwasserreinigung der Trennkanalisation dargestellt.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist auch Bestandteil des Landschaftsplanverfahrens XXII-7 "Siedlung Wartenberg", das am 15.06.1999 durch Bezirksamtsbeschluss eingeleitet wurde. Gemäß Beschluss des Bezirksamtes vom 18.01.2011 ist es aber beabsichtigt, ein Unterschutzstellungsverfahren (Landschaftsschutzgebiet) von Teilen von Natur und Landschaft im Bereich der Parklandschaft Barnim sowie die Einstellung von Landschaftsplanverfahren bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu erwirken. Zurzeit laufen dazu Voruntersuchungen. Das Plangebiet soll dann weder Teil eines Landschaftsplanverfahrens noch Teil des geplanten Landschaftsschutzgebietes sein. Es liegt jedoch in unmittelbarer Nachbarschaft des sich östlich befindlichen Naturschutzgebietes "Falkenberger Rieselfelder".

I.3.4              Stadtentwicklungsplanungen (StEP)

Stadtentwicklungspläne (StEP) sind Instrumente der informellen städtebaulichen Planung und im Berliner Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) ausdrücklich vorgesehen. In Stadtentwicklungsplänen werden Leitlinien und Zielsetzungen für unterschiedliche Themenfelder wie z.B. Arbeiten, Wohnen, Soziale Infrastruktur, Ver- und Entsorgung, Verkehr erarbeitet. Sie sind Grundlagen für alle weiteren Planungen, konkretisieren den Flächennutzungsplan und zeigen erforderliche Maßnahmen auf.

 

StEP Ver- und Entsorgung:

In den Teilkarten Abwasserentsorgung und Regenwasser ist das Plangebiet als nicht kanalisiertes Siedlungsgebiet ausgewiesen. Aus der Teilkarte Elektroenergie wird ersichtlich, dass nördlich des Geltungsbereiches eine 110 kV-Freileitung in einem Abstand von ca. 600 m am Plangebiet vorbei führt.

 

StEP Zentren:

Im Stadtentwicklungsplan Zentren ist der Geltungsbereich nicht gekennzeichnet. Der nächstgelegene Bereich mit zentralen Versorgungsfunktionen ist das Stadtteilzentrum Prerower Platz im Ortsteil Neu-Hohenschönhausen.

 

StEP Klima:

Der Senat hat am 31. Mai 2011 den Stadtentwicklungsplan Klima beschlossen. Für das Plangebiet ist kein prioritärer Handlungsbedarf vorgesehen. Lediglich in den folgenden Teilkarten ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans gesondert gekennzeichnet.

 

Gemäß Teilkarte Analysekarte Grün- und Freiflächen wird das Plangebiet der Bedeutung und Empfindlichkeit nach als mittel bis hoch eingestuft.

 

Im Maßnahmenplan Bioklima Grün- und Freiflächen wird das Plangebiet als Potentialfläche zur bioklimatischen Entlastung im Gebäude- und Siedlungsbestand gekennzeichnet; Grün- und Freiflächen sollen qualifiziert und angepasst werden.

 

In der Analysekarte Klimaschutz sind ergänzende Informationen zu Grün- und Freiflächen enthalten. Danach hat das Plangebiet eine Relevanz als natürlicher Kohlenstoffspeicher mit einem organischem Kohlenstoffgehalt von 5,01-10,00 kg/m2 .

 

In den weiteren Teilplänen der Stadtentwicklungsplanungen (StEP) existieren keine Einträge für den Geltungsbereich des Bebauungsplans.

I.3.5              Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen

Der Verkehr ist in Berlin der Hauptverursacher von Lärm. Mit der Entwicklung und Umsetzung von Lärmminderungsplänen soll diese hohe Umweltbelastung vermindert werden. Untersucht wurden die Lärmquellen Straßenverkehr (Kfz einschl. Busse), Straßenbahnverkehr und Verkehr der oberirdischen U-Bahn, Industrie- und Gewerbegelände, einschließlich Kraftwerksstandorte und Westhafen, Flugverkehr und Schienenverkehr nach Allgemeinem Eisenbahngesetz. Für den Bereich des Bebauungsplans 11-79 sind keine nennenswerten Belastungen ermittelt worden. Maßnahmen zur Lärmminderung sind demnach nicht erforderlich.

 

Aufbauend auf umfangreichen Analysen der Ursachen der hohen Luftbelastungen enthält der Luftreinhalteplan 2011-2017 (Senatsbeschluss vom 18. Juni 2013) zusätzliche Maßnahmen, um die Luftqualität weiter zu verbessern und den Zeitraum und das Ausmaß der Überschreitung der Grenzwerte so weit wie möglich zu reduzieren. Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage fern von stark befahrenen Straßen sowie Industrie und Gewerbe als sehr gering belastetes Gebiet einzustufen.

 

Als weitere vom Senat beschlossene städtebauliche Planung ist der Kleingartenentwicklungsplan für Berlin zu nennen. Er wurde am 06. April 2004 beschlossen und seine Fortschreibung am 12. Juli 2010. Hier ist das Plangebiet überwiegend als "fiktive Dauerkleingartenanlage" gemäß §§ 16 und 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) dargestellt.

I.3.6              Bereichsentwicklungsplanung

Die Bereichentwicklungsplanung Hohenschönhausen-Landschaftsraum, die mit BA-Beschluss 6/113/2010 vom 01. Juni 2010 beschlossen wurde (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 8 vom 25. Februar 2010 S. 360), stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans analog zum Flächennutzungsplan Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingarten dar. Ebenfalls dargestellt ist die Zweckbestimmung Spielplatz in der Mitte des Plangebietes.

I.3.7              Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen

Das Zentren- und Einzelhandelskonzept für den Bezirk Lichtenberg weist für den Planbereich keine bedeutsamen Einzelhandelsstandorte aus. Das Plangebiet liegt im größeren Einzugsbereich der Nahversorgungszentren Rostocker Straße und Falkenbogen/Warnitzer Bogen sowie Welsegalerie I. Weitere vereinzelte Einzelhandelsstandorte befinden sich im Dorf Wartenberg sowie an der Egon-Erwin-Kisch-Straße.

I.3.8              Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne

An das Plangebiet westlich angrenzend ist der einfache Bebauungsplan XXII-B1 für die Siedlung Wartenberg durch Verordnung vom 13. Juni 2006 festgesetzt worden. Die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) für Berlin Nr. 23 erfolgte am 24. Juni 2006 auf Seite 605. Im Wesentlichen wurde ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und einer zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 festgesetzt. Das Gebiet ist geprägt durch eine Einfamilienhausbebauung in offener Bauweise. Weitere festgesetzte oder im Verfahren befindliche Bebauungspläne existieren nicht im näheren Umfeld des Plangebietes.

I.3.9              Planfeststellungen

Planfeststellungsverfahren sind Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte, bei denen unterschiedliche Interessen in besonderem Umfang berührt sind. Planfeststellungsbeschlüsse können gefasst werden für Vorhaben auf Bundesfernstraßen (Bundesstraßen, Autobahnen) sowie Landstraßen, für Vorhaben der Straßen-/U-Bahn und für Vorhaben der bundeseigenen Eisenbahnen einschließlich Anlagen der Bahn. Im näheren Umfeld des Plangebietes sind keine planfestgestellte Bereiche vorhanden.

 

 


I.4              Entwicklung der Planungsüberlegungen

Als Teil des Grünflächensystems erfüllen Kleingärten im Städtebau wichtige Ausgleichs- und Erholungsfunktionen. Sie haben sich in Berlin zu einer typischen Form städtischer Frei- und Erholungsflächen entwickelt und sind ein wesentlicher Bestandteil des Grünflächensystems in der Stadt geworden. Deshalb ist die Förderung des Kleingartenwesens eine wichtige städtebauliche, gesundheits- und sozialpolitische Aufgabe des Landes Berlin. Es ist erklärtes Ziel des Abgeordnetenhauses und des Senats von Berlin, Kleingärten dauerhaft im Stadtgebiet zu sichern. Dafür hat der Berliner Senat als Planungsgrundlage im Jahr 2004 das Kleingartenentwicklungskonzept beschlossen.

 

Gemäß der Begriffsbestimmung des Bundeskleingartengesetzes ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). Nach dem Gesetz ist pro Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Das dauerhafte Wohnen ist generell unzulässig.

 

Sind Kleingartenanlagen nicht ausschließlich im Besitz des Landes Berlin, besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, sobald ein privater Eigentümer andere Absichten zur Nutzung seiner Flächen hat. Der Bebauungsplan soll deshalb gewährleisten, dass die Nutzung als Private Dauerkleingärten auch auf privaten Flächen dauerhaft gesichert ist.

 

Der Bebauungsplan dient somit neben der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung insbesondere der Sicherung der übergeordneten Planvorgaben des Flächennutzungsplanes als eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingarten.

 


II.              Umweltbericht nach Anlage 1 zu §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB

Der im weiteren Verfahren noch zu erarbeitende Umweltbericht soll Auskunft darüber geben, inwieweit der Bebauungsplan mit der bestehenden Umweltgesetzgebung übereinstimmt oder wo Konflikte zu den Schutzgütern bestehen und wenn ja, wie diese Konflikte bewältigt werden.

Nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 und § 4a des Baugesetzbuchs sollen die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig an den derzeitigen Planungsvorstellungen beteiligt werden. Sie sollen aufgefordert werden, aus Ihrem Zuständigkeitsbereich Hinweise zu geben sowie Mitteilungen über beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen zu machen. Soweit Hinweise zu Umweltaspekten im Plangebiet möglich sind, sind Äußerungen im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad bei Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erbeten.

Der Umweltbericht wird nach dem Vorliegen detaillierter Informationen im weiteren Verfahren entwickelt und fortgeschrieben.


III.              Planinhalt und Abwägung

III.1              Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt

Der gesamte Bereich der Kleingartenanlage "Falkenhöhe Nord e.V." soll gemäß Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten" ausgewiesen werden. Damit wird die KGA , die zu einem Drittel auf Privatflächen liegt, dauerhaft gesichert werden. Zugleich sollen der Zweck und die Größe von Lauben bestimmt werden, und die Zulässigkeit eines Vereinsgebäudes sowie die Beschaffenheit der Befestigungen von Wegen, Stellplätzen und Zufahrten geregelt werden.

 

III.2              Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan (FNP)

Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV - FNP) und die Entwicklungsgrundsätze für die Entwicklung von Bebauungsplänen bilden den Handlungsrahmen als Konkretisierung der Planungsgrundzüge des FNP. Sie sind selbst nicht Darstellungen des Plans, sondern verwaltungsinterne Richtlinien zur Handhabung des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB mit Selbstbindungscharakter für die Verwaltung. Demnach können aus dargestellten Grünflächen ebensolche aller Zweckbestimmungen entwickelt werden. Die Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten" ist daher als Regelfall aus dem FNP entwickelbar.

 

III.3              Begründung der Festsetzungen

III.3.1              Art der baulichen Nutzung

Die Art der baulichen Nutzung wird zeichnerisch bestimmt. Die Festsetzung lautet Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten".

III.3.2              Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird in diesem Bebauungsplan durch die textliche Festsetzung 1 bestimmt:

 

TF 1:              In den Dauerkleingärten dürfen nur eingeschossige Lauben errichtet werden, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Grundfläche einschließ­lich Nebenanlagen - wie Kleintierstall, Abort, geschlossene Veranda, Geräte­raum und überdachter Freisitz - 24 m² nicht überschrei­tet. Ein eingeschos­siges Vereinshaus, das mit der Zweck­bestimmung in Einklang steht, ist zulässig.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

 

Die Festsetzung dient der Begrenzung der Größe von baulichen Anlagen, die typisch für Kleingartenanlagen sind. Die angegebene Größe und Beschaffenheit der Lauben resultieren aus dem Bundeskleingartengesetz § 3 Abs 2. Sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes rechtmäßig errichteten Lauben, die die festgesetzte Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden ( § 18 Abs. 1 BKleinGG).

III.3.3              Grünfestsetzungen

TF 2:              In der Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten" ist eine Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 NatSchGBln)

             

Ausgehend von der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingarten) und unter Berücksichtigung der offenen, stark durchgrünten Baustruktur der Umgebung wird die Regelung getroffen, bestimmte befestigte Flächen möglichst wasser- und luftdurchlässig anzulegen. Die Festsetzung dient der Vermeidung bzw. Minderung von negativen Auswirkungen von Bodenversiegelungen auf den Boden und den Wasserhaushalt sowie auf das Ortsbild. Um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes so weit wie möglich zu erhöhen bzw. zu erhalten, sind Wege, Zufahrten und Stellplätze innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes mit einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen, damit der Versiegelungsgrad des Bodens gemindert und eine hohe Versickerungsrate von Niederschlagswasser sichergestellt wird. Die Versickerung von Niederschlagswasser trägt zur Grundwasseranreicherung sowie zur Entlastung von Vorflutern durch erhöhten Gebietswasserrückhalt bei und dient dem Schutz, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft.

III.3.4              Sonstige Festsetzungen

Die Flächen der öffentlichen Straßen und deren Straßenbegrenzungslinien werden durch farbige Darstellung bestimmt. Die an die geplanten Baugebiete angrenzenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Teilflächen des Birkholzer Weges und der Straße 3 befinden sich jeweils bis zu deren Straßenmitte innerhalb des Plangeltungsbereichs und werden als Straßenverkehrsflächen mit Straßenbegrenzungslinien festgesetzt. Die äußere Erschließung des Plangebiets ist somit öffentlich-rechtlich gesichert. Zu den Straßenverkehrsflächen wird zusätzlich folgende textliche Festsetzung getroffen:

 

TF 3:              Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

 

Die detaillierte Einteilung und Gestaltung der Verkehrsflächen im Plangebiet ist üblicherweise nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die textliche Festsetzung stellt klar, dass die aus der Plangrundlage gegebenenfalls herauszulesende Einteilung der Verkehrsflächen nicht bebauungsplanrelevant ist.

 

III.3.5              Nachrichtliche Übernahmen

Das Plangebiet wird in ost-westlicher Richtung vom Berllgraben durchquert. Der Berllgraben untersteht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und wird als Fließgewässer 2. Ordnung klassifiziert. Die Darstellung der Wasserfläche des Grabens wird nachrichtlich übernommen.

 

III.4              Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

Mit der verbindlichen Bauleitplanung werden Inhalt und Grenzen des Eigentums bestimmt, d. h. es wird in die Eigentums-/Eigentümerrechte eingegriffen. Die Bedeutung dieser privaten Belange ist hochrangig. Um sie nicht zu verkennen, und folglich eine Abwägungsfehleinschätzung zu vermeiden, ist immer wieder zu überdenken, ob das Wohl der Allgemeinheit tatsächlich diese Einschränkung erforderlich macht. Durch die geplanten Festsetzungen, die sich im Wesentlichen am Bestand orientieren, wird das Baurecht weder zusätzlich eingeschränkt noch wesentlich erweitert. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 1a BauGB in Verbindung mit § 14 BNatSchG sind nicht zu erwarten.

 

 

 

 


IV.              Auswirkungen der Planung

Die Auswirkung der Planung auf die Umwelt wird gesondert im Umweltbericht unter dem Punkt II. dargelegt. Weitere Auswirkungen werden im Folgenden erläutert.

IV.1              Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten

Wohn- und Arbeitsstätten sind im Plangebiet nicht vorhanden. Für die angrenzenden Wohngebiete (Siedlung Wartenberg, Dorf Wartenberg, Großsiedlung Hohenschönhausen) wird durch die Sicherung der Kleingartenanlage die Funktion als Naherholungsfläche gesichert.

IV.2              Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung

Kosten, die mit dem Bebauungsplanverfahren durch die Planung und Durchführung des Verfahrens auftreten können, entstehen für das Land Berlin im Hinblick auf die Veröffentlichungen von Anzeigen in der Tagespresse zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.

IV.3              Weitere Auswirkungen

Auswirkungen auf soziale und wirtschaftliche Verhältnisse sind nicht zu erwarten.

 

 

 


V.              Verfahren

Im Folgenden wird eine Übersicht über den Verfahrensablauf einschließlich der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange dargelegt.

 

V.1              Aufstellungsbeschluss

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat gemäß § 5 AGBauGB mit Schreiben vom 01. Juli 2013 die Planungsabsicht der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt angezeigt. Sie stimmte der Einleitung des Bebauungsplans mit Schreiben vom 22. Juli 2013 zu. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg äußerte sich zustimmend am 29. Juli 2013

 

Die nachfolgenden Verfahrensschritte werden im weiteren Bebauungsplanverfahren ergänzt.

 


B.              Rechtsgrundlagen

 

Bundesrecht

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482)

 

Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)

 

Landesrecht Berlin

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140)

 

Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG-Bln) in der Fassung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222)

 

Verwaltungsvorschriften

 

Ausführungsvorschriften zu § 4 a Abs. 1 AGBauGB (AV Unterrichtungsverpflichtung) der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 30. Juni 1994 (DBl., Teil VI, S. 172)

 

Ausführungsvorschriften zur Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 3 a AGBauGB (AV Mitteilung) der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 15. August 1994 (DBl., Teil VI, S. 173)

 

Weitere Zitierweisen

 

Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 7. März 2013 (ABl. S. 432)

 

Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343)

 

 

Aufgestellt:              Berlin,                    2013

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

Fachbereich Stadtplanung

 

 

 

 

 

 

 

Anhang: Verzeichnis der textlichen Festsetzungen

 

TF 1.              In den Dauerkleingärten dürfen nur eingeschossige Lauben errichtet werden, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Grundfläche einschließ­lich Nebenanlagen - wie Kleintierstall, Abort, geschlossene Veranda, Geräte­raum und überdachter Freisitz - 24 m² nicht überschrei­tet. Ein eingeschos­siges Vereinshaus, das mit der Zweck­bestimmung in Einklang steht, ist zulässig.

 

TF 2.              In der Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten" ist eine Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

 

TF 3.              Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

 

 

 

Begründung zum Bebauungsplan 11-79

Einleitung des Bebauungsplanverfahrens   ---   Stand: Juli 2013

 

 
 

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