Drucksache - DS/0856/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-6d - Festsetzung Arbeitstitel: Niederbarnimer Eisenbahn zwischen Suermondtstraße und Degnerstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.08.2013 
22. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-6d vom 25.09.2012 für den Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Degnerstraße und Suermondtstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung.

 

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

 

b)   mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

c)   die Bezirksverordnetenversammlung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-6d in Kenntnis zu setzen.

 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.03.2013 zur Drucksache Nr. 0586/VII den Bebauungsplan XXII-6d vom 25.09.2012 für den Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Degnerstraße und Suermondtstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-6d entschieden.

Mit Schreiben vom 05.06.2013 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mitgeteilt, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist. Die Hinweise führten zu einer Ergänzung/Korrektur des Bebauungsplanes, der Begründung und der Rechtsverordnung.

(siehe Anlage 2: Vermerk Stapl A vom 10.07.2013)

 

Diese Ergänzungen und Korrekturen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.


              Anlage1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-6d

für den Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse

zwischen Degnerstraße und Suermondtstraße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

             

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten,

Sicherung einer Fläche für ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit

 


              Anlage 2

 

Vermerk Stapl A vom 10.07.2013

 

Mit Schreiben vom 05.06.2013 teilte die für die rechtliche Prüfung des B-Planes XXII-6d zuständige Senatsverwaltung mit, dass der B-Plan nicht zu beanstanden ist.

 

Folgende Hinweise sind zu beachten:

 

  1. Schallschutz (Begründung S.49 und 69)

Der Hinweis auf die DIN 4109 ist aufgrund der aktuellen Rechtsprechung (Urteil OVG Berlin-Brandenburg, vom 15. November 2012) zu streichen, da der Vollzug der Technischen Baubestimmung nicht gewährleistet ist sowie eine "Amtliche Lärmkarte" derzeit nicht vorliegt und insoweit der Verweis auf die DIN 4109 im Zusammenhang mit der erforderlichen Konfliktbewältigung ins "Leere" läuft bzw. zu Missverständnissen führt.

Ich setze voraus, dass von Ihnen geprüft wurde, dass die getroffenen passiven Lärmschutzmaßnahmen (vgl. TF 10) den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen und somit keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Ich bitte, hierzu noch erklärende Worte im Begründungstext aufzunehmen.
 

  1. Es ist auf S. 47 der Begründung noch richtig zu stellen, dass die private Grünfläche nicht in Gänze entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze verläuft.
     
  2. Im WA 2 werden die Gebäudeformen gem. § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO (offene Bauweise) gegliedert. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine abweichende Bauweise wie auf S. 47 der Begründung angemerkt.
     
  3. In der Planzeichnung ist im WA 3 noch das Kürzel GR (GR 250m²) nachzutragen.

 

 

Die Hinweise wurden wie folgt berücksichtigt:

 

Zu a.              Der Hinweis auf die DIN 4109 wird in der Begründung gestrichen und die Begründung ergänzt:

 

              Punkt II.4.2.9 - 4. Absatz (1. Teil) lautet nunmehr wie folgt:

Aufgrund der Höhe der Lärmbelastung auf der Suermondtstraße und der Degnerstraße besteht ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis. Da aktiver Lärmschutz aus städtebaulichen Gründen in diesem innerstädtischen Bereich, der beidseitig der Straßen von Wohnbebauung geprägt ist, nicht tragfähig ist, ist eine Festsetzung zur Grundrissgestaltung von Wohnungen in Gebäuden entlang der öffentlichen Straßen erforderlich.

Mit der notwendigen Orientierung von Aufenthaltsräumen, die von den beiden verkehrsbelasteten Straßen abgewandt sind, wird den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genüge getan. Anhand der aktuellen Lärmkarten 2012 [Fassadenpegel Gesamtlärm L_DEN (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und L_N (Nacht-Lärmindex)] wird deutlich, dass die ermittelten Fassadenpegel der von den jeweiligen Straßen abgewandten Fassaden am Tag unter 55 dB(A) und nachts unter 45 dB(A) liegen. Diese Werte entsprechen den Orientierungswerten der DIN 18005.

 

Die Abwägung unter Punkt IV.10, 10. wurde entsprechend formuliert.

 

Zu b.              Die Begründung wurde um diesen Sachverhalt ergänzt.

 

zu c.              Die Begründung wurde entsprechend korrigiert.

.

Zu d.              Die Planzeichnung wurde ergänzt.

 

 

Die Begründung zum B-Plan wurde darüber hinaus um die nach der öffentlichen Auslegung durchgeführten Verfahrensschritte vervollständigt.

 

Aufgrund der Änderung des Baugesetzbuches wurden die Zitierungen in der Begründung und in der Rechtsverordnung korrigiert.

 

In der Begründung wurde ebenfalls ergänzt, dass mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 die Baunutzungsverordnung geändert wurde. Gemäß Artikel 2 dieses Gesetztes wird in Anwendung des neuen § 25d von den Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass die Baunutzungsverordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung auf den Bebauungsplan anzuwenden ist, da der Bebauungsplan vor dem 20. September 2013 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen hat.

 
 

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