Drucksache - DS/0790/VII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Erteilung der Baugenehmigung für die Bebauung des Areals der ehemaligen Kutscherhäuser darauf zu achten, dass sich der Neubau bei Grundfläche und Höhe an der Baugenehmigung der Sanierung der alten Gebäude mit dem Ergänzungsbau orientiert.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Nach Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung für den Abriss der beiden Gebäude Einbecker Straße 76 und 78 bestehen keine Auflagen und Bedingungen gemäß Denkmalschutzgesetz Berlin hinsichtlich der Neubebauung. Mangels planerischer Festsetzungen i. S. des § 30 BauGB handelt es sich bei den Grundstücken Einbecker Straße 76 und 78 um den unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 BauGB. Als Zulassungsvoraussetzung müssen sich im unbeplanten Innenbereich Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Zur Wiederherstellung der gewünschten Kubatur der "Kutscherhäuser in der Einbecker Straße" besteht keine Rechtsgrundlage, weil sich nach § 34 BauGB aufgrund des vorgefundenen Bestandes auch größere und höhere Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Für die Festsetzung eines Bebauungsplans, der die Maße der Kutscherhäuser vorgibt, ist es städtebaulich aus der umgebenden Bebauung nicht zu begründen, warum diese Häuser nach Abriss und "denkmalrechtlicher Aufgabe" wieder in der alten Form herzustellen wären. Ziel des Bezirksamts ist es, die Erinnerung an die Kutscherhäuser z. B. durch eine Infotafel zu erhalten.
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