Drucksache - DS/0719/VII
Der Ausschuss für Geschäftsordnung, Eingaben und Beschwerden empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung, § 43 Absatz 4 Satz 3 der Geschäftsordnung der BVV wie folgt zu ändern:
§ 43 Abs. 4 S. 3
Von nichtöffentlichen Sitzungen der BVV werden keine Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt. Eine Ausnahme bilden Steno-S Tonaufzeichnungen, die nur auf Anforderung in rechtsstreitfällen nachgehört oder per Wortprotokollabzug ausgehändigt werden können.
Begründung:
Die GO bedurfte aufgrund der Einführung neuer Verfahren einer Klarstellung.
Abstimmung: 10/0/0
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