Drucksache - DS/0664/VII  

 
 
Betreff: Mieter schützen - Sperrfrist bei Umwandlung in Eigentum verlängern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.03.2013 
18. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
18.04.2013 
19. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.08.2014 
34. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD PDF-Dokument
Änderungsantrag DIE LINKE. PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass im Bezirk Lichtenberg die Sperrfrist, nach der sich ein Erwerber einer Mietwohnung auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB berufen kann, von drei auf sieben Jahre verlängert wird.

 

Die Verlängerung der Sperrfrist soll sich an der Verordnung 16/325 über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung vom 16. August 2011 orientieren, durch die die Sperrfrist in Charlottenburg-Wilmersdorf, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg bereits auf sieben Jahre verlängert wurde. Bei Kündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 darf die Wohnung frühestens 4 Jahre nach Kündigung neu vermietet werden.

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Seit dem 1. Oktober 2013 gilt aufgrund der Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013 (GVBl. Seite 488) für ganz Berlin eine Kündigungssperrfrist von zehn Jahren nach Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und anschließender Veräußerung.
Die Jahresfrist des erweiterten Kündigungsschutzes beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung der umgewandelten Wohnung und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.
 

Mit § 577 BGB besteht ferner ein Vorkaufsrecht für alle von Umwandlung der Miet- in eine Eigentumswohnung betroffenen Mieterhaushalte. Das besagt: Hat der Eigentümer eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, so hat der Mieter ein unabdingbares Vorkaufsrecht. Voraussetzung ist jedoch, dass das Wohnungseigentum nach der Überlassung der Wohnung an den Mieter begründet wurde. Verkauft der Eigentümer die Wohnung an einen Dritten, so hat der Mieter das Recht, durch Ausübung seines Vorkaufsrechtes, nämlich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer, einen Kaufvertrag mit dem gleichen Inhalt wie dem vom Verkäufer mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag abzuschließen.

 

Im Bezirk Lichtenberg sind seit dem 01.01.2012 insgesamt 97 sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigungen erteilt worden. Diese werden für die zur Umwandlung von Mietwohnungen in Wohneigentum erforderlichen Wohnungsgrundbuchblätter benötigt.

 

Diese Bescheinigungen betrafen in 46 Fällen 789 Neubauwohnungen (also keine Bestandsmieter betroffen) und in 34 Fällen vorhandene Gebäude mit 689 Wohnungen, von denen allerdings der Vermietungsstand nicht bekannt ist.

 

 
 

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