Drucksache - DS/0664/VII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass im Bezirk Lichtenberg die Sperrfrist, nach der sich ein Erwerber einer Mietwohnung auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB berufen kann, von drei auf sieben Jahre verlängert wird.
Die Verlängerung der Sperrfrist soll sich an der Verordnung 16/325 über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung vom 16. August 2011 orientieren, durch die die Sperrfrist in Charlottenburg-Wilmersdorf, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg bereits auf sieben Jahre verlängert wurde. Bei Kündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 darf die Wohnung frühestens 4 Jahre nach Kündigung neu vermietet werden.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Seit dem 1. Oktober 2013 gilt aufgrund der Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013 (GVBl. Seite 488) für ganz Berlin eine Kündigungssperrfrist von zehn Jahren nach Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und anschließender Veräußerung. Mit § 577 BGB besteht ferner ein Vorkaufsrecht für alle von Umwandlung der Miet- in eine Eigentumswohnung betroffenen Mieterhaushalte. Das besagt: Hat der Eigentümer eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, so hat der Mieter ein unabdingbares Vorkaufsrecht. Voraussetzung ist jedoch, dass das Wohnungseigentum nach der Überlassung der Wohnung an den Mieter begründet wurde. Verkauft der Eigentümer die Wohnung an einen Dritten, so hat der Mieter das Recht, durch Ausübung seines Vorkaufsrechtes, nämlich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer, einen Kaufvertrag mit dem gleichen Inhalt wie dem vom Verkäufer mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag abzuschließen.
Im Bezirk Lichtenberg sind seit dem 01.01.2012 insgesamt 97 sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigungen erteilt worden. Diese werden für die zur Umwandlung von Mietwohnungen in Wohneigentum erforderlichen Wohnungsgrundbuchblätter benötigt.
Diese Bescheinigungen betrafen in 46 Fällen 789 Neubauwohnungen (also keine Bestandsmieter betroffen) und in 34 Fällen vorhandene Gebäude mit 689 Wohnungen, von denen allerdings der Vermietungsstand nicht bekannt ist.
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