Drucksache - DS/0601/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt ist dem Anliegen der BVV nachgekommen und hat am 6. Juni 2013 erstmals einen "Bericht zu umfassenden Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Objekten" an die betreffenden Ausschüsse versandt. Diese Verfahrensweise wird fortgeführt.
Erläuterungen zum Sachverhalt:
Anliegen der Beschlussvorlage ist das Bemühen der BVV, Mieter von künftig zu modernisierenden und sanierenden Wohngebäuden vor sozial unverträglich hohen Mietentwicklungen zu schützen und sie bei der Durchsetzung ihrer Mieterrechte zu beraten und zu unterstützen. Dazu soll die Bezirksverwaltung aufgefordert werden, alle Anträge zur umfassenden Modernisierung und Sanierung von Gebäuden den o. g. Ausschüssen mitzuteilen. Dem kann nur entsprochen werden, wenn diese aufgrund eines Anzeige- oder Genehmigungserfordernisses der Bezirksverwaltung vorgelegt werden müssen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bau O Bln allgemein (nur) Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen vorschreibt. Modernisierung und Sanierung zählen grundsätzlich nicht dazu, es sei denn, sie sind mit genehmigungsbedürftigen Änderungen am Gebäudebestand verbunden, so z. B. Grundrissänderungen, Dachaufstockungen und Dachgeschoßausbauten, Balkonanbauten sowie Vollwärmeschutzmaßnahmen an Hochhäusern.
Das bedeutet, dass eine Wiederherstellung der wohnqualitativen und damit auch wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Wohngebäuden durch deren Instandsetzung, Instandhaltung und Anpassung an einen zeitgemäßen Standard keinem ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren unterworfen ist.
Eine Ausnahme bilden Bauvorhaben im Geltungsbereich von Städtebaulichen Sanierungs- und Milieuschutzmaßnahmen gemäß § 136 ff BauGB.
In Lichtenberg sind davon das Sanierungsgebiet im Bereich der Stadtumbaumaßnahme Frankfurter Allee Nord (FAN) und die Bestände der GSW im Geltungsbereich der Städtebaulichen Umstrukturierungsverordnung Metastraße sowie im Gebiet Wartenberger Straße / Gehrenseestraße betroffen. Dort sind die im § 144 bzw. 172 BauGB enthaltenen Maßnahmen genehmigungsbedürftig.
Der im Gebiet Frankfurter Allee Nord vorzufindende Gebäudebestand ist in den letzten Jahren bereits umfangreich instand gesetzt worden. Für im Sinne zeitgemäßen Wohnstandards angemessene Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen besteht in diesen Fällen darüber hinaus ein Genehmigungsanspruch.
§ 554 BGB regelt die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung und Verbesserung der Mietsache sowie zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraum erforderlich sind. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
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