Drucksache - DS/0495/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Die Übermittlungen von Daten aus dem Melderegister sind ausdrücklich in §§ 25 bis 29 Meldegesetz (MeldeG) geregelt.
Gemäß § 27 Abs. 2 MeldeG darf die Meldebehörde eine Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, nicht vornehmen, wenn die meldepflichtige Person dem widersprochen hat.
Gemäß § 28a Abs. 2 MeldeG ist die Erteilung von automatisierten einfachen Melderegisterauskünften nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat.
Die Meldebehörde darf gemäß § 29 Abs. 1 MeldeG Melderegisterauskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten sowie Trägern einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens nur erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahl- oder Stimmberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Wahl- oder Stimmberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung vor jeder Wahl oder Stimmabgabe hinzuweisen, wobei Fristen für die Ausübung des Widerspruchsrechts festgesetzt werden können.
Eine Datenübermittlung über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern bzw. an Adressbuchverlage zur Eintragung in gedruckte oder elektronische Verzeichnisse darf die Meldebehörde gemäß § 29 Abs. 2 bzw. § 29 Abs. 3 MeldeG nur dann erteilen, wenn der Betroffene in diese Auskunft eingewilligt hat.
Nach dem Zuständigkeitskatalog obliegen diese Auskünfte ausschließlich dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO).
Bei jeder An- oder Ummeldung eines Bürgers wird auf die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren (als Widerspruch zur Datenübermittlung) bzw. über die ausdrückliche Zustimmung zur Datenübermittlung hingewiesen. Die entsprechenden Formulare sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. Diese werden direkt beim Sachbearbeiter ausgefüllt und sofort im Meldesystem bearbeitet.
Darüber hinaus wird im Internet in der Dienstleistungsdatenbank (DLDB) unter "Anmeldung einer Wohnung" ausdrücklich auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Zusätzlich wurde insbesondere dafür in der DLDB ein eigener Punkt "Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte" ausführlich beschrieben.
Das Bezirksamt hält es für wesentlich wirksamer, dass zu den Widerspruchsmöglichkeiten eine persönliche Beratung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerämter erfolgt, die bereits jetzt bei jedem Meldevorgang vorgenommen wird. Informationen durch Aufstellung von Hinweistafeln scheinen angesichts der Vielzahl von Dienstleistungen des Bezirksamtes als erstem Ansprechpartner nicht sinnvoll. Bereits jetzt ist in den Bürgerämtern eine große Zahl von Flyern, Broschüren und Informationen auszulegen, so dass das Anliegen eher untergehen würde. Den Vorschlag, im "Warte-TV", entsprechende Hinweise auf die Widerspruchsmöglichkeiten zu geben, nimmt das Bezirksamt gerne auf und prüft deren Umsetzung.
Ein neues Bundesmeldegesetz befindet sich derzeit in der Beschlussfassung. Hierzu gibt es mittlerweile eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, so dass in absehbarer Zeit dieses neue Gesetz beschlossen werden wird. Mit dieser Neuregelung werden sowohl das Melderechtsrahmengesetz als auch die Länder-Meldegesetze außer Kraft gesetzt.
Bestandteil des Bundesmeldegesetzes sind u.a. Regelungen zur Weitergabe der Daten (insbesondere für gewerbliche Zwecke), wonach hierzu künftig eine ausdrückliche Zustimmung des Meldepflichtigen notwendig sein muss. Damit erübrigt sich der explizite Hinweis auf Widerspruch weitgehend.
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