Drucksache - DS/0471/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Eine Stellungnahme zu diesem Ersuchen der BVV fiele grundsätzlich in die Zuständigkeit der Verkehrslenkung Berlin. Bei einem entsprechenden Stellungnahmeersuchen an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird der Standpunkt des Bezirksamtes zum Sachverhalt erwartet. In diesem Falle ist die rechtliche Situation so eindeutig, dass das Bezirksamt zunächst Stellung nimmt.
In der Zingster Straße sind die Übergänge zur Nebenfahrbahn teilweise barrierefrei angelegt. Die Gehwegabsenkungen sind beidseitig angelegt, sodass es sich hierbei um Querungshilfen handelt. Die Absenkungen sind gut erkennbar und an einigen Stellen sind sogar Poller aufgestellt. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen nicht erlaubt. Gemäß der Verwaltungsvorschriften der StVO dürfen keine Verkehrsmaßnahmen angeordnet werden, welche bereits bestehende Regelungen wiederholen.
Bei verstärkten Kontrollen durch das Bezirksamt konnten auch keine ordnungswidrig parkenden Fahrzeuge festgestellt werden.
Das Bezirksamt wird sich deshalb nicht an die VLB wenden.
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