Drucksache - DS/0416/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Die Drucksache nimmt in ihrer Begründung Bezug auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordnetenhauses AGH-Drs.17/10639.
Die hier erfolgte Darstellung könnte den falschen Eindruck entstehen lassen, dass es in den Schulen seit Jahren nicht beseitigte Brandschutzmängel gäbe, da in der Beantwortung nur die festgestellten Mängel als Ergebnis der jeweils letzten Brandsicherheitsschau durch das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt (BWA) und der Berliner Feuerwehr aufgelistet sind, nicht jedoch deren Beseitigung.
Die dort aufgeführten Mängel in der Brandsicherheit wurden konkret am Tag der Begehung festgestellt. In Auswertung dieser Begehungen werden Bezirk und Schule mit kurzer (!) Fristsetzung vom BWA zur Behebung der Mängel aufgefordert. Die Erledigung ist beim BWA zu melden, in Einzelfällen werden Nachkontrollen durchgeführt. Eine Nichterfüllung der Forderung kann zum Entzug der Betriebsgenehmigung und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens führen, beides ist im Bezirk Lichtenberg bei Schulgebäuden noch nicht eingetreten!
Selbstverständlich besitzen alle Lichtenberger Schulgebäude eine Betriebsgenehmigung. Wäre in einem Schulgebäude in Brandschutzbelangen ein derart gravierender Mangel bekannt, dass Leib und Leben der Nutzer akut in Gefahr wären, würde seitens des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes die Betriebsgenehmigung des Gebäudes ganz oder temporär bis zur Behebung des Mangels entzogen werden.
Eine weitere Hintergrundinformation ist für die Betrachtung des Sachverhaltes ebenfalls wesentlich: Aufgrund erheblicher Unterschiede im Baujahr und Sanierungsstand der einzelnen Gebäude sind die baulichen Gegebenheiten der Schulen äußerst unterschiedlich. Hier greift der Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass eine ständige Anpassung der baulichen Gegebenheiten im Gebäude bei kontinuierlicher Veränderung der Brandschutzanforderungen an Neubauten und großen Sanierungsmaßnahmen nicht gefordert ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich allein aus den baulichen Eigenarten der Gebäude formal keine Brandsicherheitsmängel ableiten lassen, die gegen einen Betrieb der Gebäude sprechen.
Hinsichtlich der Art festgestellter Mängel beim Brandschutz sind hauptsächlich bauliche und organisatorische Mängel zu unterscheiden.
Die festgestellten baulichen Mängel werden durch das Objekt- und Baumanagement des Bezirks im Auftrag des Schulträgers behoben, die organisatorischen Mängel werden in der Regel durch das Personal der Schule abgestellt.
Typische bauliche Mängel sind z.B.
Typische organisatorische Mängel sind z.B.
Die in der AGH-Drs.17/10639 aufgeführten baulichen Mängel sind in fast allen Fällen das Ergebnis nicht konsequenter Mängelfeststellung und Mängelmeldung durch die Nutzer an den Schulträger. Dieses Phänomen ist im Grunde bei allen Begehungsanlässen (Arbeitssicherheit, Infektionshygiene, Lebensmittelhygiene, Brandsicherheitsschauen) festzustellen und häufig auch auf akute personelle Defizite bzgl. der Hausmeisterstellen zurückzuführen. Das pädagogische Personal ist nur bedingt in der Lage, diese Defizite zu kompensieren. Auch in den Fachämtern sind keinerlei personelle Ressourcen mehr verfügbar, außerhalb der turnusmäßigen Begehungen (Brandsicherheitsschauen bspw. alle 5 Jahre) regelmäßige Inspektionen der Objekte durchzuführen. Somit werden bauliche Mängel oftmals erst anlässlich dieser Begehungen dem Schulträger bekannt und können somit erst dann schnellstmöglich beseitigt werden.
Die Verantwortung zur Beseitigung organisatorischer Mängel liegt bei der Schulleitung der jeweiligen Schule. Auch diese wird binnen einer durch das BWA und das Facility Management gesetzten Frist zur Behebung der Mängel aufgefordert und deren Erledigung ggf. nachkontrolliert. In Fällen nicht erfolgender Erledigung wird ggf. die regionale Schulaufsicht eingebunden.
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