Drucksache - DS/0333/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-63
Arbeitstitel: Marie-Ellisabeth-von-Humboldt-Straße (Altsiedlung)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.06.2012 
10. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)              das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-63

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:              Auswertung und Ergebnis

 

b)              entsprechend dem vorher genannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren 11-63 weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen.

 

c)              mit der Durchführung des Beschlusses zu b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

 

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch


              Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-63

 

für das Gelände zwischen der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Str. 1-81, 83/113B und der Ahrensfelder Chaussee 87/93A im

 

Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Falkenberg

 

 

 

ohne Maßstab

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Der Bebauungsplan soll hauptsächlich Flächen für allgemeine Wohngebiete mit überwiegend landschaftlicher Prägung sowie die dazugehörige Infrastruktur festsetzen.

 


Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 19.03. bis einschließlich 18.04.2012 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit ist am 16.03.2012 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Zusätzlich waren die Planunterlagen über das Internet einsehbar.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanvorentwurf,

-        Textliche Festsetzungen,

-        Begründung zum Bebauungsplan.

 

3 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich keine Anregungen geäußert.

 

Es ging 1 schriftliche Anregung bzw. Hinweis ein:

 

BLN - Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.

Stellungnahme vom 18.04.12

 

Anregungen Nr. 1:              Die Forderungen des LaPro flössen nur sehr dürftig in die Festsetzungen ein (Wegebefestigungen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau) und sollten um folgende Festsetzungen ergänzt werden:

 

1.1              Dachbegrünungen,

1.2              Fassadenbegrünungen,

1.3              Emissionsarme Heizsysteme,

1.4              Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort,

1.5              Pflanzung (bzw. Erhalt) mindestens eines gebietstypischen Laubbaumes je 200 m² unbebauter Grundstücksfläche – davon mindestens ein Baum im Vorgartenbereich, Pflanzliste für die zu pflanzenden Bäume (großkronig und gebietstypisch)

1.6              Planung und Festsetzung von Biotopverbindungen in die westlichen und östlichen Landschaftsräume – z.B. Begrünung der Querstraßen. - Auf jeden Fall sei die Festsetzung eines begrünten Mittelstreifens auf dem geplanten Fuß- und Radweg mit Fortsetzung nach Westen mittels Planzeichenverordnung (PlanzV) möglich.

1.7              Festsetzung Nr. 5 solle aus ökologischen Gründen dahin gehend spezifiziert werden, dass es keine durchgehenden Zaunsockel geben dürfe. Auch nur 30 cm hohe undurchbrochene Zaunsockel seien für Kleintiere wie Igel nicht passierbar.

 

Auswertung Stapl:              Zu 1.1 und 1.2.:              Die Anregungen werden aus folgenden

Gründen nicht berücksichtigt:

 

Das Gebiet der Siedlung an der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße befindet sich auf einer Geschiebelehm- bzw. einer Mergelschicht, so dass oberflächennahes Wasser (so genanntes Schichtenwasser) vorkommen kann. Wegen der Bodenverhältnisse ist anzunehmen, dass Niederschlagswasser nur schwer versickern kann. Aus diesem Grund kann eine Dachbegrünung dazu beitragen, dass die verzögerte Aufnahme von anfallendem Niederschlagswasser das Wasserproblem mildert. Aber auf Grund der geringen geplanten GRZ von 0,2 im überwiegenden Teil des Geltungsbereiches, die ohnehin nur eine Überbauung von 20 % plus 10 % für Nebenanlagen (gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässt, ist eine zu starke Versiegelung ausgeschlossen. 70 % der Grundstücksflächen bleiben unversiegelt und begrünt. Eine Festsetzung zur Dach- und Fassadenbegrünung ist deshalb nicht angemessen. Zur Dachbegrünung wäre zudem eine Festsetzung zu Dachformen (Flachdächer und flach geneigte Dächer) erforderlich, für die es kein städtebauliches Erfordernis gibt.

 

Zu 1.3.:              Die Anregung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

 

Die Verwendung emissionsarmer Heizsysteme kann nicht direkt mit dem Planungsrecht geregelt werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b des BauGB können allein aus städtebaulichen Gründen „bei der Errichtung von Gebäuden lediglich bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden.“ Es muss im Einzelfall eine besondere städtebauliche Disposition vorliegen, die es geboten erscheinen lässt, durch Festsetzung bestimmter baulicher Maßnahmen (Ausrichtung der Gebäude, Dachneigung o.ä.) sicherzustellen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden können. Ihr Einsatz bleibt aber nach wie vor der Entscheidung des Eigentümers vorbehalten. Außerdem handelt es sich bei dem Bebauungsplanverfahren um die Sicherung einer vorhandenen Wohnsiedlung. Die Bebauung hat hier bis auf vereinzelte Grundstücke bereits stattgefunden, so dass derartige Festsetzungen sinnwidrig sind. Im Übrigen gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV), die u.a der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG Nr. L 1 S. 65) dient.

 

Zu 1.4.:              Die Anregung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

 

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB können „Wasserflächen sowie Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses“ aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.

Wasserwirtschaft umfasst die wirtschaftliche Nutzung des ober- oder unterirdischen Gewässers sowie die zielbewusste Ordnung aller menschlichen Einwirkungen auf das Wasser. Erfasst werden u. a. Rückhaltebecken, Schlammablagerungsflächen, zugehörige Arbeitswege. Zu den Flächen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz und für die Regelung des Wasserabflusses gehören vor allem solche für Dämme, Deiche, Gräben, Kanäle, Vorfluter. Um die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu regeln, scheidet § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB als Rechtsgrundlage dafür aus, da diese Regelung in eine völlig andere Zielrichtung weist.

 

Im Wasserrecht sind praktisch alle Regelungserfordernisse durch einschlägige bundes- oder landesrechtliche Vorschriften abgedeckt und bei ihrer Beachtung auch die ökologischen und landschaftspflegerischen Gesichtspunkte. Dies sind insbesondere:

 

·           Bauordnung für Berlin, § 44 Satz 3

·           Wasserhaushaltsgesetz, § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung

·           Berliner Wassergesetzes, § 36a Niederschlagswasserbewirtschaftung

·           Niederschlagswasserfreistellungsverordnung,

 

So bleibt regelmäßig eine Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeit im Bebauungsplan auf solche Wasserflächen beschränkt, die keine wasserrechtliche oder wasserwirtschaftliche Bedeutung haben. Die Regelungsinhalte von Bebauungsplänen sind ausschließlich städtebaulichen Inhalten vorbehalten. Eine frühzeitige Anpassung der Ableitungs- und/ oder Versickerungsarten an die örtlichen Verhältnisse ist keine städtebauliche Aufgabe.

 

Zu 1.5.:              Die Anregung wird wie folgt berücksichtigt:

 

Das Gebiet gehört nach dem Landschaftsprogramm/ Landschaftsbild zum Obstbaumsiedlungsbereich. Ziel ist u.a. der Erhalt und die Ergänzung des Obstbaumbestandes. Aus diesem Grund ist nicht die Pflanzung eines gebietstypischen Laubbaums anzustreben. Um den Charakter des Obstbaumsiedlungsbereichs zu erhalten bzw. zu entwickeln soll bei Neubebauung der Grundstücke ein Obstbaum für je 250 m² Grundstücksfläche gepflanzt werden. Bestehende Obstbäume sollen angerechnet werden. Die betreffende Festsetzung soll lauten:

 

„In den allgemeinen Wohngebieten ist je angefangener 250 m² Grundstücksfläche mindestens 1 Obstbaum zu pflanzen. Bei der Ermittlung der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Obstbäume einzurechnen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.“

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB)

 

Zu 1.6.:              Der Anregung wird aus folgendem Grund nicht gefolgt:

 

Festsetzungen von Flächen, die für Biotopverbindungen geeignet sind, sind im geschlossenen Siedlungsbereich nicht mehr möglich, da das Gebiet bereits bebaut ist. Ein Ausgleich bildet hier die ca. 70 % gärtnerische Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen auf dem überwiegenden Teil des Geltungsbereiches. Die Begrünung von Verkehrsflächen ist nicht Regelungsinhalt von Bebauungsplänen, sondern erfolgt im Rahmen von Planfeststellungsverfahren und anderen Planungsinstrumenten.

 

Zu 1.7:                            Der Anregung wird aus folgendem Grund nicht gefolgt:

 

Östlich und westlich der Siedlung an der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße befinden sich Gebiete, in denen sowohl Amphibien- (Rotbauchunke/ NSG Falkenberger Rieselfelder), als auch Reptilienvorkommen (Zauneidechse) nachgewiesen sind. In dem vom BA Lichtenberg Umwelt- und Naturschutzamt erarbeiteten Landschaftsrahmenplan (LRP), Karte Biotopverbund (Grundlage LAPRO v. Berlin), wird die Ost-West-Biotopverbindung dargestellt. Eine unbegrenzte Wanderung der Tiere (Amphibien, Reptilien, Kleinsäuger) wird durch gebaute Zaunsockel, egal in welcher Höhe, erschwert. Durch gebaute Sockel entsteht eine Art “Leitsystem“, entlang dessen zumindest Kleinsäuger bis zu einem möglichen Durchlass (Tor, Tür) wandern können. Da die Festsetzung von Zaun- und Sockelhöhen zum offenen und geordneten Siedlungsbild beiträgt, soll sie bestehen bleiben.

Ein Konfliktpunkt im Biotopverbund bleibt die Verkehrsanlage der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße, der jedoch im Zuge der Bebauungsplanung nicht beseitigt werden kann.

 

Anregung Nr. 2:              Der Bebauungsplan genüge den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie der Europäschen Union (EU), dem Klimaschutz und der Natur (Wasserführung) im NSG „Falkenberger Rieselfelder“ nur unzureichend.

 

Auswertung Stapl:              Der Anregung wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:

 

Die geäußerten Bedenken bezüglich der Anforderungen durch die Europäische Wasserrahmenrichtlinie wurden durch das Umwelt- und Naturschutzamt geprüft und mit Schreiben vom 26.04.12 beantwortet. Aus seiner Sicht ist im Geltungsbereich des B-Planes der rechtliche Rahmen nicht gegeben. Mit dem Argument des Einzugsgebietes der Wuhle, die hier mehr als 1 km entfernt ist, kann die Wasserrahmenrichtlinie nicht herangezogen werden, um eine weitere Bebauung und Verdichtung zu verhindern. Die Festsetzung der GRZ auf 0,2 – 0,23 wird als ausreichend eingeschätzt.

 

Anregung Nr. 3

+ Auswertung Stapl:              Die Anregungen beziehen sich ausnahmslos auf die o.g. Wasserrahmenrichtlinie. Da diese Richtlinie für das Bebauungsplanverfahren als nicht relevant angesehen wird, wird auf die Auswertung der Anregungen verzichtet.

Anregung Nr. 4:              Es solle festgesetzt werden, dass Neubauten entsprechend dem Stand der Technik energetisch nachhaltig zukunftsfähig zu sein haben (siehe z. B. Niedrig-, Null- bzw. Plus-Energie-Häuser). Dazu gehört auch, dass diese Gebäude so auszurichten und strukturieren sind, dass nachhaltig zukunftsfähige Energiequellen (z. B. Sonnenstrahlung) optimal genutzt werden können.

 

Auswertung Stapl:              Der Anregung wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:

             

              Bei dem Bebauungsplanverfahren handelt es sich um die Sicherung einer vorhandenen Wohnsiedlung. Die Bebauung hat hier bis auf vereinzelte Grundstücke bereits stattgefunden, so dass derartige Festsetzungen sinnwidrig sind. Im Übrigen gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV), die u.a der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG Nr. L 1 S. 65) dient (Weiteres siehe auch Pkt. 1.3).

 

 

 

 

Ergebnis:              Der B-Planvorentwurf wird um folgende textliche Festsetzung ergänzt:

 

              „In den allgemeinen Wohngebieten ist je angefangener 250 m² Grundstücksfläche mindestens 1 Obstbaum zu pflanzen. Bei der Ermittlung der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Obstbäume einzurechnen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.“

 

              Die Begründung wird dahingehend ebenfalls ergänzt.

 

 
 

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