Drucksache - DS/0332/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-67
Arbeitstitel: "Verbrauchermarkt Ehrlichstraße"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.06.2012 
10. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK + Anlage 2 PDF-Dokument
VzK-Anlage 1 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)              für das Gelände zwischen Ehrlichstraße, Lehndorffstraße, Traberweg und Üderseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-67 aufzustellen.

 

              Das wesentliche Planungsziel ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit einer Nahversorgungseinrichtung unter Berücksichtigung des Erhaltungsgebietes „Seen-/ Prinzenviertel“.

 

              Anlage 1:              Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-67

 

Für die Aufstellung des Bebauungsplans soll das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet werden. Die Durchführung einer Umweltprüfung ist nicht vorgesehen.

 

b)   Für den Bebauungsplan-Entwurf 11-67 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planungsziele in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   Mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

              Anlage 2:              Begründung zur Einleitung des Bebauungsplan-Verfahrens

 


Anlage 2

 

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Gemäß § 1 Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 6 Absatz 1 AGBauGB haben Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich - gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin - bekannt zu geben.

 

 

Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Dem Bezirk liegt ein Antrag auf Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von ca. 770 m2 und mehr als 1.200 m2 BGF auf dem Grundstück Ehrlichstraße 31 vor. Der Antrag sieht den Abriss einer eingeschossigen Verkaufseinrichtung auf dem gleichen Grundstück vor. Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB nicht zulässig.

 

Für eine Neubebauung des o.g. Grundstücks gelten die Kriterien zur Erhaltungsverordnung Seen-/ Prinzenviertel. Das Vorhaben entspricht nicht diesen Kriterien.

 

 

Plangebiet und Planungskonzept

 

Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich Karlshorsts, inmitten eines bevorzugten Wohngebiets. Das Wohngebiet entstand um die Jahrhundertwende im Villen- und Landhausstil. Es stellt mit seinen gewachsenen Strukturen ein städtebaulich wertvolles Viertel dar und wird durch die Erhaltungsverordnung „Seen-/Prinzenviertel“ am 16. März 1999 geschützt.

 

Ein Gebäude, wie das beantragte, wäre weder gemäß § 34 BauGB noch im Hinblick auf die Erhaltungssatzung genehmigungsfähig.

 

Mit dem Bebauungsplan soll eine, für das Wohngebiet notwendige Versorgungseinrichtung planungsrechtlich, städtebaulich verträglich, gesichert werden.

 

 

Planerische Ausgangssituation

 

Der Flächennutzungsplan von Berlin (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009) stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche W3 (GFZ bis 0.8) dar.

 

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Seen-/Prinzenviertel“ vom 16. März 1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 11 vom 26. März 1999, S. 96-97) zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt.

 

Die Darstellung der Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Alt-Lichtenberg (Stand: Juli 2004, aktualisiert im Mai 2005) für das Plangebiet entspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans.

 

Das Vorhaben befindet sich als Einzelstandort außerhalb des Ortsteilzentrums Karlshorst, das laut Zentren- und Einzelhandelskonzept für den Bezirk Lichtenberg von Berlin vom 28. Februar 2008 (Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vom 17. Juli 2008 /ABl. Nr. 38 vom 15. August 2008, S. 2051), Stand Juni 2011, geschützt ist.

 
 

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