Drucksache - DS/0302/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-3b; Arbeitstitel: Ferdinand-Schultze-Straße 1/45
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.06.2012 
10. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung Entscheidung
02.08.2012 
9. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XXII-3b bis zur Straßenmitte der Schleizer Straße und der Ferdinand-Schultze-Straße zu erweitern und in die Geltungsbereiche XXII-3ba und XXII-3bb zu teilen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXII-3ba umfasst das Gelände westlich der Ferdinand-Schultze-Straße zwischen Landsberger Allee und Sollstedter Straße.

Die wesentlichen Planungsziele des bisher bestehenden Planentwurfs für diesen Geltungsbereich

-       Mischgebiet,

-       allgemeines Wohngebiet,

-       öffentliche Straßenverkehrsflächen

sollen beibehalten werden.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXII-3bb umfasst das Gelände westlich der Ferdinand-Schultze Straße zwischen Sollstedter Straße und Schleizer Straße.

Das Planungsziel der Sicherung eines Schulstandortes mit Sportplatz und Sporthalle soll nicht mehr verfolgt werden.

Die wesentlichen Planungsziele sind:

-allgemeine Wohngebiete,

-öffentliche Straßenverkehrsflächen,

-öffentliche Grünflächen.

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

 

b)für den Bebauungsplanvorentwurf XXII-3bb die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen sowie die Behörden und die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 

Begründung: siehe Anlage 2


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXII-3b

für die Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 1/45

 

 

 

 

 


Anlage 2

 

 

Begründung

 

Das dem Bebauungsplanentwurf XXII-3b bisher zugrunde liegende städtebauliche Konzept aus dem Jahr 1992 bedarf einer Überarbeitung, da der Bedarf für die vorgesehene Schule mit Sportplatz und Sporthalle nicht mehr existiert.

 

Mit der Bereichsentwicklungsplanung (BEP) für den Ortsteil Alt-Hohenschönhausen hat die Bezirksverordnetenversammlung 2007 beschlossen, für die Flächen im Geltungsbereich des B-Planes XXII-3b die städtebauliche Grundkonzeption des B-Planes XXII-3a bis zur Ferdinand-Schultze-Straße fortzuführen. So werden entlang der Landsberger Allee bis zur Sollstedter straße Mischgebiete und nördlich davon Wohnbauflächen unterschiedlicher Dichte sowie eine Erweiterung der westlich vorhandenen Parkanlage bis zur Ferdinand-Schultze-Straße ausgewiesen.

 

Aufgrund der Nachfrage nach Wohnbauflächen sollen aufbauend auf dieser Konzeption nunmehr die Flächen nördlich der Sollstedter Straße zwischen Hofheimer Straße und Ferdinand-Schultze-Straße als allgemeine Wohngebiete planungsrechtlich gesichert werden. Städtebaulich wird es für erforderlich gehalten, die Bebauungsstruktur des westlich der Hofheimer Straße bestehenden Wohngebietes mit der öffentlichen Parkanlage bis zur Ferdinand-Schultze Straße fortzusetzen. Das schließt auch die Verbindung der Abschnitte der Plauener Straße ein.

 

Hinsichtlich der planerischen Zielsetzung für die mit der BEP ausgewiesenen Mischgebiete gibt es gegenüber dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf, der hier ein Mischgebiet, ein allgemeines Wohngebiet und öffentliche Straßenverkehrsflächen festsetzen soll, keinen Korrekturbedarf. Hinsichtlich dieser Flächen besteht derzeit kein Ansiedlungsdruck. Außerdem sind diese Flächen als Bestandteil der noch unbebauten Flächen (bis auf eine Ausnahme) zwischen Arendsweg und Ferdinand-Schultze-Straße zu betrachten. Für diese seit Jahren brach liegenden Flächen ist auch eine andere städtebauliche Grundkonzeption vorstellbar.

 

Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die planerische Entwicklung zeitlich gestaffelt werden kann und muss. Deshalb ist es beabsichtigt, den Geltungsbereich des B-Planentwurfes XXII-3b in die Geltungsbereiche XXII-3ba und XXII-3bb zu teilen.

 

 

 
 

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