Drucksache - DS/0300/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für eine Teilfläche des Grundstücks Gotlindestraße 44 im Bezirk Lichtenberg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-68 aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: - Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte und - Sicherung der öffentlichen Grünverbindung.
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11-68 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage 2: Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes 11-68 für eine Teilfläche des Grundstücks Gotlindestraße 44 im Bezirk Lichtenberg
Maßstab 1:5000
Ziele des Bebauungsplanes
Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte und Sicherung der öffentlichen Grünverbindung
Stand Mai 2012- Aufstellungsbeschluss
Anlage 2
Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich – gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin – bekannt zu geben.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Anlass für die Einleitung des Bebauungsplanes ist der sich aus der Kindertagesstättenentwicklungsplanung bis zum Jahr 2015 für den Stadtteil Alt- Lichtenberg ergebende Bedarf von ca. 380 Plätzen. Das Grundstück befindet sich im Vermögen des Liegenschaftsfonds und soll interessierten Trägern zur Errichtung einer Kindertagesstätte angeboten werden.
Planungsrechtliche Grundlagen
Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 9.Juni 2011 (ABl. S. 2343) stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche W2 sowie eine übergeordnete Grünverbindung entlang der südlichen Gebietsgrenze dar. Das Gebiet befindet sich im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.
Die am 17.08.2005 von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg beschlossene Bereichsentwicklungsplanung für Alt – Lichtenberg stellt für den Geltungsbereich Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz und Jugend dar.
Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343) stellt im Teilplan „Biotop und Artenschutz“ den Geltungsbereich als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen dar.
Verfahren
Mit Schreiben vom 22.03.2012 wurden gemäß § 5 AGBauGB und Artikel 13 Landesplanungsvertrag die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung über die Absicht zur Aufstellung des Bebauungsplans 11-68 informiert.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in ihrem Schreiben vom 20.04.2012 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Planungsabsicht bestehen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilte in ihrem Schreiben vom 13.04.2012 mit, das die dargestellten Planungsziele zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lassen.
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