Drucksache - DS/0208/VII  

 
 
Betreff: Ergänzende Betreuung (Hort) auch in den Schulferien sicherstellen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
26.04.2012 
8. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.09.2012 
12. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD PDF-Dokument
Zwb. BA PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument
VzK (Abb.) - Anlage  

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Wie im Zwischenbericht an die BVV am 19.06.2012 informiert, hat sich das Bezirksamt im Rat der Bürgermeister gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft – gemeinsam mit anderen Bezirken – für das Anliegen der Drucksache eingesetzt. Der daraufhin erfolgte überarbeitete Gesetzentwurf wurde zwischenzeitlich durch das Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossen.

Mit dem „Gesetz zur Ganztagsbetreuung der Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung“ werden die Betreuungsmöglichkeiten für die im Gesetz bezeichnete Schülergruppe verbessert. Eine wesentliche Änderung ist dabei der Verzicht auf den Nachweis eines „besonderen Bedarfes“ bei Beantragung einer ergänzenden Förderung (Hortbetreuung) für Kinder der Jahrgangsstufen 5 und 6 während der Schulzeit. Für Anträge auf Betreuung während der Ferien ist das Vorliegen eines „besonderen Bedarfes“ notwendig, in diesem Fällen ist eine Betreuung während der Ferien jedoch (weiter) grundsätzlich möglich.

Eine Übersicht der wesentlichen Neuregelungen in Gegenüberstellung zu den bisherigen Regelungen ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

 
 

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