Drucksache - DS/1498/VI  

 
 
Betreff: Bezirkliche Leitlinien für Werbung im öffentlichen Raum
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
  BzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
26.11.2009 
35. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.06.2011 
52. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag DIE LINKE. PDF-Dokument
Änderungsantrag SPD PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA (Abb.) PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Zu 1.

In Abhängigkeit vom betreffenden Standort und den o. g. gesetzlichen Festlegungen fallen die Maßstäbe zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Werbeanlagen (WA) mehr oder weniger streng aus. Demnach gibt es auch mehr oder weniger sensible Bereiche des öffentlichen Raums, die hier im Einzelnen nicht benannt werden können. Jedoch ist feststellbar, dass außerhalb der durch § 10 Bau O Bln vor gewerblichen WA geschützten Gebiete insbesondere an Hauptverkehrsstraßen und ähnlichen, weithin gut einsehbaren Standorten die Unternehmen der Großflächenwerbung ihre Einrichtungen ansiedeln (wollen).

 

Zu 2.

Temporäre WA stellen im Gegensatz zu den dauerhaften kein Problem dar; ebenso Werbung an der Stätte der Leistung.

Dem gegenüber sind Großflächen – WA, insbesondere die durch ihre erhebliche Höhe weit wirkenden Mega–Light-Boards, von städtebaulicher und bauordnungsrechtlicher Relevanz.

Für alle Objekte des Fachvermögens, die sich in der Verwaltung der Serviceeinheit Facility Management befinden, werden die Grundsätze der Allgemeinen Anweisung über Werbung, Handel, Sammlung und politischer Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin (ALLA Werbung) im Land Berlin eingehalten.

In diesen Grundsätzen ist geregelt, dass keine landeseigenen Flächen für Werbung von Alkohol und Zigaretten zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für Werbung in der Nähe von Schulen, Kitas und Jugendfreizeitstätten, aber auch für Werbetafeln auf Grundstücken des Finanzvermögens.

 

 

Zu 3.

Derzeit unterliegen die WA im öffentlichen Straßenland dem Verfahren zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen gem. Berliner Straßengesetz; alle anderen WA bedürfen der Baugenehmigung wie oben beschrieben. Die in der Bau O Bln enthaltenen Fristenregelungen werden dabei eingehalten. Materiell unzulässige Werbung ist zu beseitigen.

 

Zu 4.

Die Kommunikation zwischen Politik und Verwaltung ist im Bezirksamt Lichtenberg gut und die Abstimmungsprozesse sind regelmäßig und eng.

 

Zu 5.

 

„Bezirkliche Leitlinien für Werbung im öffentlichen Raum“

 

5.              Rahmenbedingungen des öffentlichen Baurechts

5.1.              Regelung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens

 

Keiner Baugenehmigung bedürfen gem. § 62 (1), Nr. 11 Bau O Bln:

·         Werbeanlagen (WA) auf öffentlichem Straßenland

·         WA an Baugerüsten und Bauzäunen

·         WA < 1m², an der Stätte der Leistung < 2,5m²

·         WA temporär < 3 Monate (außer im Außenbereich gem. § 35 Bau GB)

·         WA in durch B-Plan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- sowie vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung sowie < 10m Höhe

Alle davon nicht erfassten WA unterliegen den Verfahrensregeln der §§ 63-65 Bau O Bln

 

5.2.              Regelung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit:

 

Sind WA bauliche Anlagen, gilt das Verunstaltungsverbot des § 9 Bau O Bln.

Demnach dürfen WA weder nach Form, Maßstab, Verhältnis ihrer Baumassen und Bauteile zueinander sowie Werkstoff und Farbe verunstaltet wirken als auch in dieser Weise das Straßen-, Orts-, oder Landschaftsbild negativ beeinflussen.

Ausgenommen davon sind WA an Baugerüsten u. –zäunen sowie temporäre WA mit im öffentlichen Interesse liegenden Inhalten.

Gem. § 10 Bau O Bln ist die störende Häufung von WA unzulässig; in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind WA nur zulässig an der Stätte der Leistung.

 

5.3  Regelung zum Schutz von Denkmalen:

 

Das Denkmalschutzgesetz Berlin fordert im § 10, dass die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten

Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden darf, dass die Eigenart und das

Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Demgemäß dürfen WA in dessen Umgebung nur bei Einhaltung dieser Forderung aufgestellt oder angebracht werden.

 

5.4  Regelungen des Besonderen Städtebaurechts im Bau GB

 

Mit den Instrumentarien des Besonderen Städtebaurechts können in Sanierungsgebieten nach § 144 oder in Bereichen mit Satzungen zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten gem. § 172 Bau GB Zulässigkeitsvoraussetzungen für WA festgelegt werden.

 

Dieser gesetzliche Rahmen bestimmt den Ermessensspielraum im behördlichen Umgang mit WA, die bauliche Anlagen sind. Darüber hinaus gehende bezirkliche Leitlinien werden vom Bezirksamt nicht für erforderlich gehalten.

 

Zu 6.

Für Werbeanlagen, Werbefahrzeuge, Werbesäulen u.ä. Anlagen werden im öffentlichen Straßenland Sondernutzungsgebühren nach der Gebührenverordnung vom 12.06.2006 erhoben. Die Gebühren haben eine Höhe von 15,- € bis 19,50 € je Monat/m2 der für die Werbung benutzbaren Fläche. Vorgenannte Gebührenspanne ergibt sich aus vier festgelegten Wertstufen, die den Nutzungsort festlegen. Befindet sich der Nutzungsort in der Wertstufe 1 ergibt sich eine Nutzungsgebühr von 19,50€, in der Wertstufe 2 von 18,00€, in der Wertstufe 3 von 16,50€, in der Wertstufe 4 von 15,00€. 

 

 
 

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