Drucksache - DS/1249/VI  

 
 
Betreff: Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-40/16 für das Grundstück Welsestraße 1-3 (Flurstück 267) und die Flurstücke 255 und 366 sowie teilweise 264 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.04.2009 
29. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zu beschließen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen:

 

Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-40/16 für das Grundstück Welsestrasse 1-3 (Flurstück 267) und die Flurstücke 255 und 366 sowie teilweise 264 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen

 

Anlage 1:    Verordnung

 

Anlage 2:    Begründung

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin, den                 2009

 

 

 

 

____________________________                    ________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

                                                                           


 

                                                                                                                                        Anlage 1

 

Verordnung

über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-40/16

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen

 

vom  .................... 2009

 

     Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fas­sung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in Verbin­dung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bauge­setzbuchs in der Fas­sung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird ver­ord­net:

 

§ 1

 

     Die durch Verordnung vom 28. September 2007 (GVBl. für Berlin, 63. Jahrgang Nr. 27 S. 515) erlassene Veränderungssperre 11-40/16 wird um ein Jahr bis zum 12. Juni 2010 verlängert.

 

§ 2

 

     Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausfüh­rung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verord­nung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verlet­zung begrün­den soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus­führung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeacht­lich. Die Be­schrän­kung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verord­nung geltenden Vorschriften verletzt wor­den sind.

 

§ 3

 

     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   2009

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                             G e i s e l

          Bezirksbürgermeisterin                                                               Bezirksstadtrat

                                                                                                    für Stadtentwicklung, Bauen,

                                                                                                           Umwelt und Verkehr


 

                                                                                                                                    Anlage 2

 

 

Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre 11-40/16

 

 

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat am 26.06.2007 mit Beschluss Nr. 6/135/2007 die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-40 beschlossen und im Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 06.07.2007 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Planungsziel des Bebauungsplanes 11-40 ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sowie von Gemeinbedarfsflächen, öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen. Der Bebauungsplan ist erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung der durch den Abriss nicht mehr benötigter Gemeinbedarfseinrichtungen freiwerdenden Randlage des Wohngebietes sicherzustellen. Durch den Bebauungsplan sollen die drei Baufelder neu strukturiert, die Überbaubarkeit geregelt und mögliche Nutzungen definiert werden. Dabei kommt der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung und dem damit verbundenen Schutzaspekt sowie dem Ausgleich möglicher Versorgungsdefizite (z.B. Kinderspielplatz) besondere Bedeutung zu. Im östlichen Bereich soll der Übergang zum Landschaftsraum gestaltet werden.

Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Zulässigkeit von Einzelhandel im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-40 generell auszuschließen, um den Fortbestand und die Funktionsfähigkeit der in das Wohngebiet integrierten Nebenzentren zu gewährleisten und eine mit der geplanten Nutzung verbundene überdimensionale Flächenversiegelung abzuwenden.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-40 befinden sich das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück Welsestrasse 1, 3 (Flurstück 267) und die Flurstücke 255 und 366 sowie teilweise 264 des Bezirkes Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen.

Für diese benannten Grund- und Flurstücke wurde am 04.06.2007 ein Bauvorbescheidsantrag zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses – bestehend aus einem Lebensmitteldiscounter, einem Dienstleister sowie 20 Wohneinheiten für betreutes Wohnen- mit 60 PKW-Stellplätzen - gestellt.

 

Die Errichtung des geplanten Vorhabens widerspricht den Zielen des Bebauungsplanes 11-40, weil durch das angefragte Vorhaben gemäß Lageplan vom 31.05.2007 Flächen beansprucht werden, deren Art und Weise der Überbauung und deren Nutzungsmaß in anderer Form geregelt werden sollen. Darüber hinaus widerspricht der vorgesehene Lebensmitteldiscounter der planerischen Zielsetzung, den Einzelhandel innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 11-40 generell auszuschließen.

 

Es ist daher der Bescheid Nr. 476/2007 vom 16.07.2007 durch die Baubehörde erlassen worden (Zurückstellung der Entscheidung zum Antrag gemäß § 15 Abs.1 BauGB). Damit wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 BauGB für die Dauer von 12 Monaten ausgesetzt.

 

Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des B-Planes 11-40 erfolgte der Erlass der Veränderungssperre 11-40/16 (Veröffentlichung im GVBl. für Berlin, 63. Jahrgang Nr. 27), die am 28. Oktober 2007 in Kraft trat.

 

 Aufgrund der erlassenen Veränderungssperre wurde mit Vorbescheid 133/2008 vom 25.02.2008 durch die Baubehörde die Durchführung des vorgestellten Vorhabens – Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit PKW-Stellplätzen - versagt.

 

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs.1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, sofern sie nicht verlängert wird.

 

Da die Bauleitplanung für dieses Grundstück in diesem Zeitraum noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen werden kann, ist die Verlängerung geboten, um die Planungsziele der Gemeinde zu sichern.

 

 
 

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