Drucksache - DS/1249/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen: Verordnung über die Verlängerung der
Veränderungssperre 11-40/16 für das Grundstück Welsestrasse 1-3 (Flurstück 267)
und die Flurstücke 255 und 366 sowie teilweise 264 im Bezirk Lichtenberg,
Ortsteil Neu-Hohenschönhausen Anlage 1: Verordnung
Anlage 2: Begründung Berlin, den
2009
____________________________ ________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage 1 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre
11-40/16 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Neu-Hohenschönhausen vom
.................... 2009 Auf
Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S.
3018), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Die
durch Verordnung vom 28. September 2007 (GVBl. für Berlin, 63. Jahrgang Nr. 27
S. 515) erlassene Veränderungssperre 11-40/16 wird um ein Jahr bis zum 12. Juni
2010 verlängert. § 2 Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32
Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn
die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden
sind. § 3 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin,
den 2009 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt
und Verkehr Anlage
2 Begründung zur Verlängerung der
Veränderungssperre 11-40/16 Das Bezirksamt Lichtenberg von
Berlin hat am 26.06.2007 mit Beschluss Nr. 6/135/2007 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 11-40 beschlossen und im Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom
06.07.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Planungsziel des Bebauungsplanes 11-40 ist die Festsetzung
eines allgemeinen Wohngebietes sowie von Gemeinbedarfsflächen, öffentlichen
Grün- und Verkehrsflächen. Der Bebauungsplan ist erforderlich, um eine
geordnete städtebauliche Entwicklung der durch den Abriss nicht mehr benötigter
Gemeinbedarfseinrichtungen freiwerdenden Randlage des Wohngebietes
sicherzustellen. Durch den Bebauungsplan sollen die drei Baufelder neu
strukturiert, die Überbaubarkeit geregelt und mögliche Nutzungen definiert
werden. Dabei kommt der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung und dem damit
verbundenen Schutzaspekt sowie dem Ausgleich möglicher Versorgungsdefizite
(z.B. Kinderspielplatz) besondere Bedeutung zu. Im östlichen Bereich soll der
Übergang zum Landschaftsraum gestaltet werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Zulässigkeit von
Einzelhandel im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-40 generell
auszuschließen, um den Fortbestand und die Funktionsfähigkeit der in das Wohngebiet
integrierten Nebenzentren zu gewährleisten und eine mit der geplanten Nutzung
verbundene überdimensionale Flächenversiegelung abzuwenden. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-40 befinden sich das von der
Veränderungssperre betroffene Grundstück Welsestrasse 1, 3 (Flurstück 267) und
die Flurstücke 255 und 366 sowie teilweise 264 des Bezirkes Lichtenberg,
Ortsteil Neu-Hohenschönhausen. Für diese benannten Grund- und
Flurstücke wurde am 04.06.2007 ein Bauvorbescheidsantrag zur Errichtung eines
Wohn- und Geschäftshauses – bestehend aus einem Lebensmitteldiscounter,
einem Dienstleister sowie 20 Wohneinheiten für betreutes Wohnen- mit 60
PKW-Stellplätzen - gestellt. Die Errichtung des geplanten
Vorhabens widerspricht den Zielen des Bebauungsplanes 11-40, weil durch das
angefragte Vorhaben gemäß Lageplan vom 31.05.2007 Flächen beansprucht werden,
deren Art und Weise der Überbauung und deren Nutzungsmaß in anderer Form
geregelt werden sollen. Darüber hinaus widerspricht der vorgesehene
Lebensmitteldiscounter der planerischen Zielsetzung, den Einzelhandel innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 11-40 generell auszuschließen. Es ist daher der Bescheid Nr.
476/2007 vom 16.07.2007 durch die Baubehörde erlassen worden (Zurückstellung
der Entscheidung zum Antrag gemäß § 15 Abs.1 BauGB). Damit wurde die
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 BauGB für die Dauer
von 12 Monaten ausgesetzt. Zur Sicherung der Planung für den
Geltungsbereich des B-Planes 11-40 erfolgte der Erlass der Veränderungssperre
11-40/16 (Veröffentlichung im GVBl. für Berlin, 63. Jahrgang Nr. 27), die am
28. Oktober 2007 in Kraft trat. Aufgrund der erlassenen Veränderungssperre
wurde mit Vorbescheid 133/2008 vom 25.02.2008 durch die Baubehörde die
Durchführung des vorgestellten Vorhabens – Neubau eines Wohn- und
Geschäftshauses mit PKW-Stellplätzen - versagt. Die Veränderungssperre tritt gemäß §
17 Abs.1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, sofern sie nicht
verlängert wird. Da die Bauleitplanung für dieses Grundstück in diesem
Zeitraum noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen werden kann, ist die
Verlängerung geboten, um die Planungsziele der Gemeinde zu sichern. |
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