Auszug - Vorläufige Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin VIII. Wahlperiode
Herr Dr. Gührs (Fraktion der SPD) begründete als Vorsitzender des Ausschusses für Haushalt, Personal, Geschäftsordnung die Beschlussempfehlung. Er informierte darüber hinaus über das Vorliegen einer Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres und der darauf beruhenden Stellungnahme des Rechtsamtes des Bezirksamts Lichtenberg zur geplanten Aufnahme einen Absatzes 3 zum § 23 der Geschäftsordnung der BVV Lichtenberg.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Stellungnahmen beantragte Herr Dr. Gührs (Fraktion der SPD) als Ausschussvorsitzender, den Passus zum § 23 Abs. 3 GO BVV aus der Beschlussempfehlung herauszulösen und in den Ausschuss für Haushalt, Personal, Geschäftsordnung zurück zu überweisen.
Als Mitglied der Fraktion der SPD beantragte Herr Dr. Gührs für die Fraktion der SPD folgende Änderung:
„In § 26 Abs. 1 werden im letzten Satz die Worte „keine Wortmeldungen von Frauen“ durch die Worte „nur Wortmeldungen eines Geschlechts“ ersetzt.“
Herr Hoffmann (Fraktion der SPD) beantragte, zur Abstimmung der Beschlussempfehlung den § 26 Abs. 1 GO BVV herauszulösen und hierzu gesondert abzustimmen.
Im Rahmen der weiteren Aussprache äußerten sich:
Eine Nachfrage von Herrn Dr. Gührs (Fraktion der SPD) zur getrennten Abstimmung von § 26 Abs. 1 GO BVV wurde durch Herrn Hoffmann (Fraktion der CDU) beantwortet.
Der Herauslösung von § 23 Abs. 3 GO BVV und Rücküberweisung in den Ausschuss für Haushalt, Personal, Geschäftsordnung wurde mehrheitlich zugestimmt.
Dem Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 26 Abs. 1 GO BVV wurde mehrheitlich zugestimmt.
Dem § 26 Abs. 1 GO BVV wurde im Gesamten mehrheitlich zugestimmt.
Der so geänderten Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Geschäftsordnung wurde mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Enthaltung der Fraktion der CDU mehrheitlich zugestimmt.
Beschluss:
§ 3 Wahl des Vorstandes
(3) Der/die Vorsteher/in und der/die stellvertretende/r Vorsteher/in werden in geheimer Abstimmung durch Einzelwahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Beisitzer des Vorstandes werden in verbundener Einzelwahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Kommt für einen/eine Kandidaten/-in im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. Sollte nach dem 2. Wahlgang die Person für den Vorsitz nicht gewählt worden sein, wird zunächst der Wahlgang für das Mitglied durchgeführt, welches den Vorsitz vertritt (stv. Vorsitz).
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist ein Mitglied noch nicht gewählt, findet auf der nächsten ordentlichen Sitzung der BVV eine Nachwahl statt. Das Vorschlagsrecht liegt bei der Fraktion, der das fehlende Vorstandsmitglied angehört.
§ 14 Fraktionen
(4) Jede Fraktion hat das Recht auf je einen Sitz im Ältestenrat sowie in allen Ausschüssen.
§ 17 Arbeitsweise der Ausschüsse
(2) Ausschüsse können die dauerhafte Einrichtung eines Tagungsordnungspunktes aktuelle Fragestunde und Bürgeranliegen beschließen. In allen Fachausschüssen wird der Tagesordnungspunkt „Aktuelle Fragestunde und Bürgeranliegen“ dauerhaft eingerichtet.
§ 19 Einberufung der BVV
(1) Die BVV tritt in der Regel an einem festen monatlichen Termin (z.B. dritter Donnerstag des Monats) zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Sitzung ist durch den/die Vorsteher/-in einzuberufen. Ist der/die Vorsteher/-in verhindert, wird die BVV durch den/die Stellvertreter/-in und bei dessen/deren Abwesenheit durch einen der Beisitzer / Beisitzerinnen den/die Schriftführer/-in einberufen.
§ 21 Leitung der Sitzung
Die Leitung der Sitzung der BVV obliegt dem/der Vorsteher/-in. Ist er/sie verhindert, wird die Sitzung durch den/die Stellvertreter/-in und bei dessen/deren Abwesenheit durch einen der Beisitzer / Beisitzerinnen den/die Schriftführer/-in geleitet; § 19 Abs. 1 GO findet sinngemäß auch Anwendung.
§ 23 Ablauf der Sitzung, Beschluss über die Tagesordnung
(1) Die Sitzungen der BVV laufen regelmäßig in folgender Reihenfolge ab:
Jede Fraktion hat das Recht in der Ältestenratssitzung vor der Bezirksverordnetenversammlung einen Beratungsgegenstand aus der Tagesordnung zu benennen, der in einem Prioritätenblock (14) behandelt wird. Die Reihenfolge der Prioritäten ergibt sich aus der Stärke der Fraktionen.
§ 26 Sachbeiträge der Verordneten, Zwischenfragen
(1) Verordnete, die zur Sache sprechen wollen, geben bei dem/der Sitzungsleiter/in eine Wortmeldung ab. Zu Beginn der Aussprache erhalten die Fraktionen sowie danach je ein Verordneter der in der BVV vertretenen Parteien oder Wählergemeinschaften ohne Fraktionsstatus die Möglichkeit, das Wort zu nehmen. In der weiteren Aussprache erteilt der/die Sitzungsleiter/in das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. In der weiteren Aussprache erteilt der/die Sitzungsleiter/in das Wort abwechselnd an eine Frau und einen Mann in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Solange nur Wortmeldungen eines Geschlechts vorliegen, wird von der Quotierung der Redeliste abgewichen.
(4) Eine Zwischenfrage an einen/eine Redner/-in wird per Handzeichen angemeldet. Auf Befragen durch den/die Sitzungsleiter/in kann der/die Redner/-in eine Zwischenfrage zulassen oder ablehnen. Die Zwischenfrage ist unter Angabe des Namens und der Fraktion von den zur Verfügung stehenden Mikrofonen aus zu stellen. Eine Zwischenfrage ist durch die/den Rednerin/er bzw. der/dem Vorsteherin/er gegenüber der BVV eindeutig kenntlich zu machen. Die Beantwortung einer Zwischenfrage gilt nicht als neue Redezeit.
§ 32 Behandlung von Großen Anfragen
(1) Jede Fraktion und jeder/jede Verordnete kann in einer Sitzung der BVV nur eine Große Anfrage stellen. Jede Fraktion, sowie jede/jeder Bezirksverordnete ohne Fraktionszugehörigkeit kann in einer Sitzung der BVV nur eine Große Anfrage stellen.
Neu: (4) Die Behandlung von Großen Anfragen in einer Sitzung der BVV soll den Zeitraum von insgesamt 45 Minuten nicht überschreiten. Liegen mehrere Große Anfragen zur Behandlung vor, so erfolgt der Aufruf entsprechend der Drucksachennummer in aufsteigender Folge.
§ 33 Erklärungen außerhalb von Beratungsgegenständen, persönliche Bemerkungen, Erklärungen zum Abstimmungsverhalten
(1) Zu Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit Beratungsgegenständen der BVV stehen, erteilt der/die Sitzungsleiter/in einem/einer Verordneten außerhalb der Tagesordnung das Wort. Der/Die Verordnete hat seine/ihre Erklärung unter Angabe des Gegenstandes bei dem/der Vorsteher/-in anzumelden. Der Gegenstand der Erklärung muss einen Bezug zum Bezirk aufweisen.
Drucksachenordnung; 3. Allgemeine Anforderungen an Drucksachen
Neu: 3.2 Drucksachen dürfen Bilder (insbesondere in den Anlagen) nur dann enthalten, wenn darauf keine personenbezogenen Daten erkennbar sind. Das gilt insbesondere für KfZ-Kennzeichen und Gesichter. Beides muss unkenntlich gemacht werden.
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