Auszug - Gründung einer Grundschule am Standort Dolgenseestraße 60, 10318 Berlin  

 
 
39. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
TOP: Ö 13.1
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Do, 11.12.2014 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 21:35 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Max-Taut-Aula
Ort: Fischerstraße 36, 10317 Berlin
DS/1443/VII Gründung einer Grundschule am Standort Dolgenseestraße 60, 10318 Berlin
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin BiKuSozSp 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Beschlussfassung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Das Bezirksamt verzichtete auf ein Begründung seiner Dringlichen Vorlage zur Beschlussfassung

Das Bezirksamt verzichtete auf ein Begründung seiner Dringlichen Vorlage zur Beschlussfassung.

 

Wortmeldungen lagen nicht vor.

 

Die Dringliche Vorlage zur Beschlussfassung des Bezirksamtes wurde einstimmig beschlossen.

 

 

Der Vorsteher stellte den Abschluss der Tagesordnung fest und kündigte eine persönliche Erklärung des Bezirksverordneten Schulz-Töpken (Fraktion der CDU) an.

 

Zunächst erteilte er das Wort an Herrn Geisel, dem ehemaligen Bezirksbürgermeister und am heutigen Tage ernannten Senator für Stadtentwicklung.

 

Auf die Rede des neuen Senators für Stadtentwicklung folgten Redebeiträge von Herrn Dr. Gührs (Fraktion der SPDÄ) sowie des Vorstehers, Herrn Bosse (Fraktion DIE LINKE.) zur Verabschiedung von Herrn Geisel als Bezirksbürgermeister sowie Glückwünsche zum neuen Amt als Senator für Stadtentwicklung.

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Am Schulstandort Dolgenseestraße 60 in 10318 Berlin wird zum Schuljahr 2015/16 eine Grundschule gegründet.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geboten, um ohne Schaden für die ab dem Schuljahr 2015/16 in die dann neu gegründete Grundschule aufzunehmenden Schüler/innen das Schuljahr schulorganisatorisch vertretbar vorbereiten und eröffnen zu können. Dazu gehört auch, dass zeitgerecht der Bedarf an erforderlichem Schulleitungs- und Lehrpersonal bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft geltend gemacht werden kann.

 

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das mögliche private Interesse an einem Aufschub der Voll­ziehbarkeit nach Erhebung eines Widerspruchs.

 

Der sofortige Vollzug gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird deshalb ange­ordnet. Ein Widerspruch gegen diese Maßnahme hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 
 

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