Auszug - DS/1316/VII - Inklusion auf die Tagesordnung  

 
 
32. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung und Verkehr
TOP: Ö 5.5
Gremium: Öffentliche Ordnung und Verkehr Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 28.10.2014 Status: öffentlich
Zeit: 19:00 - 21:15 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Lichtenberg, Raum 13 a (barrierefrei)
Ort: Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin
 
Wortprotokoll

In der Diskussion wurden folgende Vorschläge gemacht:

In der Diskussion wurden folgende Vorschläge gemacht:

Var. A: Aufnahme eines gesonderten TOP Inklusion nach dem TOP Einwohnerfragestunde, wie im Umweltausschuss beschlossen.

Var. B: Grundsätzliche Berücksichtigung bei der Behandlung von Drucksachen und in weiteren Diskussionen, z. B. hinsichtlich der akustischen Wahrnehmung von Ampelanlagen und in die Beschlüsse mit einarbeiten, da der Antrag sowie die folgenden Diskussionen schon zu einer Sensibilisierung geführt haben. Einmal im Jahr als gesondertes Thema auf die TO nehmen.

 

Die Var. B fand allgemeine Zustimmung.

 

In diesem Zusammenhang wurde auf Tische und Sitzgelegenheiten sowie Aufsteller hingewiesen, die auf Gehwegen aufgestellt sind und oftmals sehr viel Platz blockieren. Da das für Rollstühle, Rollatoren sowie Kinderwagen problematisch sein kann, wurde nach den dafür geltenden Abstandsmaßen gefragt.

Sie sind in den Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) geregelt:

Als Breite der Gehwege gilt das Maß zwischen Straßengrenze und Fahrbahnrand. Ist zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg ein/-e Radweg/Grünfläche angelegt, so ist die Breite des Gehweges das Maß zwischen Straßengrenze und Radwegrand/ Grünflächeneinfassung. Straßenbegleitende Gehwege sollen eine Breite von 2,5 m, in Ausnahmefällen von 2 m, nicht unterschreiten. Die von Hindernissen freizuhaltende nutzbare Breite soll mindestens 1,6 m betragen. Außerdem ist ein 0,5 m breiter Schutzabstand zur Fahrbahn hin einzuhalten. Bei angrenzendem Schräg- und Senkrechtparkstreifen ist ein Überhangmaß von 0,75 m zu beachten. Die Mindestbreiten dürfen nur unterschritten werden, wenn bei beengten Verhältnissen andernfalls auf die Ausbildung von Gehflächen ganz verzichtet werden müsste.

BzStR Dr. Prüfer wird das Ordnungsamt mit der Bitte um Überprüfung informieren.

 
 

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