Auszug - Wahlplakatierung einschränken - Bürger und Umwelt entlasten  

 
 
25. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung und Verkehr
TOP: Ö 7.1
Gremium: Öffentliche Ordnung und Verkehr Beschlussart: vertagt
Datum: Di, 25.02.2014 Status: öffentlich
Zeit: 19:00 - 21:45 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Lichtenberg, Raum 13 a (barrierefrei)
Ort: Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin
DS/0930/VII Wahlplakatierung einschränken - Bürger und Umwelt entlasten
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeHauptausschuss
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
 
Wortprotokoll

Dieser Antrag war zuvor im Hauptausschuss bereits beraten und abgelehnt worden

Dieser Antrag war zuvor im Hauptausschuss bereits beraten und abgelehnt worden. Die BVV hat den Antrag nochmals dem Ausschuss ÖOV zur Beratung zurück überwiesen.

 

BzStR Dr. Prüfer hat die rechtliche Situation recherchiert: Grundlage aller Überlegungen muss § 5 des Parteiengesetzes sein - Auszug:

 

§ 5 Gleichbehandlung

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muss der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

 

Das ist u. a. untersetzt durch ein Urteil des BVerwG vom 13.12.1974 (VII  C 42/72):

 

"Wenn die Gemeindebehörde eine bestimmte Zahl von Stellplätzen als geeignet für die Wahlwerbung aussucht und den Parteien auf Antrag zuteilt, so ist § 5 ParteiG mit dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit anwendbar.

Die Heranziehung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit darf jedoch auch für die kleinste Partei eine wirksame Wahlpropaganda nicht ausschließen; deswegen muss grundsätzlich für jede Partei ein Sockel von fünf vom Hundert der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen und darf die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten, die für die kleinste Partei bereitstehen."

 

Die Abteilung von BzStR Dr. Prüfer hat sich daraufhin umgesehen, was woanders gemacht wird. Beispiel Gelsenkirchen: Dort hatte sich ein Antragsteller gegen die Begrenzung gewehrt, das dortige Verwaltungsgericht gab der Stadt Recht.

Eine Sondernutzungserlaubnis für die Wahlplakatierung muss zwar erteilt werden, der Anspruch bestehe aber nicht unbeschränkt. An bestimmten Orten könne Werbung eingeschränkt bzw. verboten werden.

 

BzStR Dr. Prüfer erläuterte im Folgenden Überlegungen des Amts, wie eine rechtssichere Einschränkung aussehen könne.

Entsprechend dem Grundsatzurteil könne eine Einschränkung der 13.000 Aufstellmöglichkeiten erfolgen - jede Partei könnte also theoretisch 26.000 Plakate hängen.

Die Frage wäre, wie man es kontrollieren kann - die im Antrag genannten Vignetten sind machbar. Es allerdings als einziger Bezirk zu machen, darin sieht er keine Chance.

 

Frau Feige fragt, wie man die Einhaltung von Beschränkungen würde prüfen wollen.

Herr Büchner bringt das Beispiel der Stadt Senftenberg, wo man an 400 Lichtmasten 800 Plakathalter mit Gesamtkosten in Höhe von 50.000 ? angebracht hat. Es wäre die Frage, ob das BA das Geld ausgeben würde. Nach dem Berliner Straßengesetz § 11, 2a ist eine Einschränkung möglich, wobei man daraus keine allgemeine Einschränkung ableiten könne. Man könne das Berliner Straßengesetz über das Abgeordnetenhaus ändern. Die Frage wäre eine Überprüfungsmöglichkeit. Einen ähnlichen Antrag gibt es im Bezirk Treptow-Köpenick.

 

BzStR Dr. Prüfer: Es gibt immer wieder Hinweise von mehreren Seiten, wenn irgendetwas beschädigt wurde, das Ordnungsamt prüft nur, ob verkehrt gehängt wurde. Wie man nachweisen soll, dass Plakate oder Vignetten entwendet wurden, weiß er nicht. Es könnten nur die Großaufsteller kontrolliert werden.

 

Herr Fischer hält das Beispiel Senftenberg für nicht geeignet.

 

Herr Hemmerlein erinnert daran, dass sich das Beispiel von Herrn Büchner auf kommerzielle Werbung bezieht.

 

Herr Wolf stellt noch einmal klar, dass es der Antragstellerin eigentlich darum ging, die Gesamtsumme zu senken. Auch war es Ansinnen, dass es ökologischer und kostengünstiger sein sollte. Da es offensichtlich noch Beratungsbedarf gibt, beantragt er die Vertagung.

 

Dr. Prüfer wird dem Ausschuss eine Einschätzung des Amtes zur Schlussberatung im März vorlegen, die die Diskussion berücksichtigt. Eine ausführliche Stellungnahme des Bezirksamtes befindet sich im Anhang "Stellungnahme Wahlplakatierung neu".

Abstimmung: 12/0/0

 
 

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