Beschluss:
Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung wird wie folgt geändert:
- Neufassung der Anlagen 2 (Verfahren für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Land Berlin) und 3 (Von der Mitarbeit in der BVV ausgeschlossene Personen (Befangenheit) entsprechend der gesetzlichen Änderungen auf Landesebene.
- Neufassung § 64 Abs. 4. in folgender Fassung:
(4) Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:
1. Familienname,
2. Vorname,
3. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
4. Tag der Unterschriftsleistung.
Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht handschriftlich erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermittelt, so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig.
- Neufassung § 23 Abs. 3
(3) Fraktionen und Bezirksverordnete werden gebeten, Anträge an die BVV in gegenderter Sprache einzureichen.