Kleine Anfrage - KA/0339/VIII  

 
 
Nummer:KA/0339/VIIIEingang:29.07.2019
Eingereicht durch:Pohle, Robert
Weitergabe:29.07.2019
Fraktion:BVO Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:12.08.2019
Antwort von:BzStRin StadtSozWiArbBeantwortet:15.08.2019
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:15.08.2019
  Fristverlängerung:
 
Betreff:Solaranlagen in festgesetzten Bebauungsplangebieten – Gartenstadt Karlshorst I
Anlagen:
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. In welchen festgesetzten Bebauungsplangebieten im Bezirk Lichtenberg ist die Installation von Solaranlagen auf Dächern rechtlich nicht oder nur eingeschränkt möglich?

 

  1. Aus welchen stärker gewichteten Gründen wird die bauordnungsrechtliche Verfahrensfreiheit für die Installation von Solaranlagen durch Festsetzungen unter Genehmigungsvorbehalt gesetzt?

 

  1. Welche dem Klimaschutz dienenden Festsetzungen trifft der Bebauungsplan XVII-50aa (Gartenstadt Karlshorst I)?

 

  1. Ist es im Bebauungsplangebiet XVII-50aa generell mit dem Ortsbild unvereinbar, Solaranlagen (z. B. an Hauswänden, auf Dächern von Nebengebäuden oder auf Stellplatz-, Straßenverkehrs- und Grünflächen) zu installieren?

 

  1. Welche Verfahrensschritte müssten durchlaufen werden und wie lange bräuchte es schätzungsweise, um den festgesetzten Bebauungsplan XVII-50aa so zu ändern, dass Installationen von Solaranlagen auf Dächern rechtlich ermöglicht werden?

 

  1. Aus welchen Gründen wurden bislang in städtebaulichen Verträgen keine Gebiete festgesetzt, in denen bei der Errichtung von Gebäuden die Installation von Solaranlagen vorgeschrieben ist?

 

  1. Nach welchen Vorschriften kann die Auflage zur Installation von Solaranlagen in Bebauungsplangebieten festgesetzt werden und wie könnte dieser starke Eingriff in die private Entscheidungsfreiheit stadtplanerisch begründet werden?

 

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. In welchen festgesetzten Bebauungsplangebieten im Bezirk Lichtenberg ist die Installation von Solaranlagen auf Dächern rechtlich nicht oder nur eingeschränkt möglich?

 

  1. Aus welchen stärker gewichteten Gründen wird die bauordnungsrechtliche Verfahrensfreiheit für die Installation von Solaranlagen durch Festsetzungen unter Genehmigungsvorbehalt gesetzt?

 

  1. Welche dem Klimaschutz dienenden Festsetzungen trifft der Bebauungsplan XVII-50aa (Gartenstadt Karlshorst I)?

 

  1. Ist es im Bebauungsplangebiet XVII-50aa generell mit dem Ortsbild unvereinbar, Solaranlagen (z. B. an Hauswänden, auf Dächern von Nebengebäuden oder auf Stellplatz-, Straßenverkehrs- und Grünflächen) zu installieren?

 

  1. Welche Verfahrensschritte müssten durchlaufen werden und wie lange bräuchte es schätzungsweise, um den festgesetzten Bebauungsplan XVII-50aa so zu ändern, dass Installationen von Solaranlagen auf Dächern rechtlich ermöglicht werden?

 

  1. Aus welchen Gründen wurden bislang in städtebaulichen Verträgen keine Gebiete festgesetzt, in denen bei der Errichtung von Gebäuden die Installation von Solaranlagen vorgeschrieben ist?

 

  1. Nach welchen Vorschriften kann die Auflage zur Installation von Solaranlagen in Bebauungsplangebieten festgesetzt werden und wie könnte dieser starke Eingriff in die private Entscheidungsfreiheit stadtplanerisch begründet werden?

 

 

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

 

  1. In welchen festgesetzten Bebauungsplangebieten im Bezirk Lichtenberg ist die Installation von Solaranlagen auf Dächern rechtlich nicht oder nur eingeschränkt möglich?

und

  1. Aus welchen stärker gewichteten Gründen wird die bauordnungsrechtliche Verfahrensfreiheit für die Installation von Solaranlagen durch Festsetzungen unter Genehmigungsvorbehalt gesetzt?

und

  1. Nach welchen Vorschriften kann die Auflage zur Installation von Solaranlagen in Bebauungsplangebieten festgesetzt werden und wie könnte dieser starke Eingriff in die private Entscheidungsfreiheit stadtplanerisch begründet werden?

 

Der Festsetzungskatalog des § 9 Baugesetzbuchs sst Festsetzungen zu Solaranlagen nicht zu. Dementsprechend können keine Beschränkungen oder Verpflichtungen zum Bau von Solaranlagen in Bebauungspläne aufgenommen werden.

 

 

  1. Welche dem Klimaschutz dienenden Festsetzungen trifft der Bebauungsplan XVII-50aa (Gartenstadt Karlshorst I)?

 

Der Bebauungsplan kann hier eingesehen werden:

https://www.berlin.de/bebauungsplan-lichtenberg/abgeschlossene-verfahren/artikel.280039.php

 

Es sind darin diverse dem Klimaschutz zugutekommende Maßnahmen vorhanden, zum Beispiel im Zusammenhang mit Pflichten zur Bepflanzung. Regelungen, die ausschließlich aufgrund des Klimaschutzes festgesetzt wurden, sind nicht enthalten.

 

 

  1. Ist es im Bebauungsplangebiet XVII-50aa generell mit dem Ortsbild unvereinbar, Solaranlagen (z. B. an Hauswänden, auf Dächern von Nebengebäuden oder auf Stellplatz-, Straßenverkehrs- und Grünflächen) zu installieren?

 

Nein.

 

 

  1. Welche Verfahrensschritte müssten durchlaufen werden und wie lange bräuchte es schätzungsweise, um den festgesetzten Bebauungsplan XVII-50aa so zu ändern, dass Installationen von Solaranlagen auf Dächern rechtlich ermöglicht werden?

 

Die Installation von Solaranlagen ist schon jetzt prinzipiell möglich. Etwaige Genehmigungsversagungen so denn geschehen ren einzelfallbezogen und stehen in keinem prinzipiellen Zusammenhang mit dem Bebauungsplan.

 

 

  1. Aus welchen Gründen wurden bislang in städtebaulichen Verträgen keine Gebiete festgesetzt, in denen bei der Errichtung von Gebäuden die Installation von Solaranlagen vorgeschrieben ist?

 

Da die Errichtung von Solaranlagen nicht festsetzbar ist, können auch keine entsprechenden Ziele in städtebaulichen Verträgen verfolgt werden.

 

 

 
 

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