Kleine Anfrage - KA/0210/VIII  

 
 
Nummer:KA/0210/VIIIEingang:04.09.2018
Eingereicht durch:Pohle, Robert
Weitergabe:04.09.2018
Fraktion:BVO Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:18.09.2018
Antwort von:BzStRin StadtSozWiArbBeantwortet:21.09.2018
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:21.09.2018
  Fristverlängerung:
 
Betreff:Bebauungsplan Ostkreuz – Wie konsequent setzt das Bezirksamt die Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung um (Bezug zu den Drucksachen 345/VII, 1922/VII, 2128/VII, 429/VIII, 570/VIII)?
Anlagen:
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Aus welchen Gründen beeinflussen die unter Vorbehalt der Festsetzung des Bebauungsplans XVII-4 wirksam zu vollziehenden Kaufverträge mit privaten Investoren aus Sicht des Bezirksamts die Bezirksverordneten nicht in ihrer freien Willensbildung?
  2. Wie hoch sind die mit den Grundstückskäufern vertraglich vereinbarten Schadensersatzforderungen, sofern das Bebauungsplanverfahren mit geänderten Planungszielen fortgehrt wird und wer trägt die Kosten für die Schadensersatzzahlungen?
  3. Weshalb kann aus rechtlicher Sicht ein ca. 1,5 Kilometer entfernter Grundschulstandort in der Hauptstraße 9 unter Berücksichtigung des Grundsatzes altersangemessener Schulwege die aus der Bebauung des Plangebiets erwachsenden Bedarfe an ca. 48 Grundschulplätzen decken?
  4. Unter welchen Bedingungen wäre die Errichtung eines Modularen Ergänzungsbaus auf der Baufläche MI4 planungsrechtlich möglich?
  5. nnte ein Modularer Ergänzungsbau im Plangebiet Südost sinnvoll zur Deckung des Bedarfs an Grundschulplätzen in den Wohngebieten beiderseits der Rummelsburger Bucht (Einschulbereiche der Schule an der Victoriastadt und der Thalia-Grundschule) beitragen?
  6. Inwiefern trägt der vorliegende Bebauungsplanentwurf dazu bei, die Mieter*innen in der Hauptstraße 1g-i vor Wohnungslosigkeit zu schützen?
  7. Wie ließe sich der Wagenplatz auf dem Grundstück Hauptstraße 1f planungsrechtlich dauerhaft sichern und was hat das Bezirksamt zur Umsetzung der Drucksache 429/VIII unternommen?

 

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Aus welchen Gründen beeinflussen die unter Vorbehalt der Festsetzung des Bebauungsplans XVII-4 wirksam zu vollziehenden Kaufverträge mit privaten Investoren aus Sicht des Bezirksamts die Bezirksverordneten nicht in ihrer freien Willensbildung?
     
  2. Wie hoch sind die mit den Grundstückskäufern vertraglich vereinbarten Schadensersatzforderungen, sofern das Bebauungsplanverfahren mit geänderten Planungszielen fortgeführt wird und wer trägt die Kosten für die Schadensersatzzahlungen?
     
  3. Weshalb kann aus rechtlicher Sicht ein ca. 1,5 Kilometer entfernter Grundschulstandort in der Hauptstraße 9 unter Berücksichtigung des Grundsatzes altersangemessener Schulwege die aus der Bebauung des Plangebiets erwachsenden Bedarfe an ca. 48 Grundschulplätzen decken?
     
  4. Unter welchen Bedingungen wäre die Errichtung eines Modularen Ergänzungsbaus auf der Baufläche MI4 planungsrechtlich möglich?
     
  5. Könnte ein Modularer Ergänzungsbau im Plangebiet Südost sinnvoll zur Deckung des Bedarfs an Grundschulplätzen in den Wohngebieten beiderseits der Rummelsburger Bucht (Einschulbereiche der Schule an der Victoriastadt und der Thalia-Grundschule) beitragen?
     
  6. Inwiefern trägt der vorliegende Bebauungsplanentwurf dazu bei, die Mieter*innen in der Hauptstraße 1g-i vor Wohnungslosigkeit zu schützen?
     
  7. Wie ließe sich der Wagenplatz auf dem Grundstück Hauptstraße 1f planungsrechtlich dauerhaft sichern und was hat das Bezirksamt zur Umsetzung der Drucksache 429/VIII unternommen?

 

 

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

 

  1. Aus welchen Gründen beeinflussen die unter Vorbehalt der Festsetzung des Bebauungsplans XVII-4 wirksam zu vollziehenden Kaufverträge mit privaten Investoren aus Sicht des Bezirksamts die Bezirksverordneten nicht in ihrer freien Willensbildung?

 

Die Kaufverträge zu den genannten Grundstücken sind zwischen dem Senat von Berlin und den privaten Investoren zustande gekommen und werden erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes XVII-4 „Ostkreuz“ rechtskräftig. Die Beschlussfassung der BVV erfolgt unabhängig von den seitens des Senats von Berlin bereits geschlossenen Kaufverträgen. Bei Nichtbeschluss der BVV über den Bebauungsplan ist eine Rückabwicklung der Verträge möglich.

 

 

  1. Wie hoch sind die mit den Grundstückskäufern vertraglich vereinbarten Schadensersatzforderungen, sofern das Bebauungsplanverfahren mit geänderten Planungszielen fortgeführt wird und wer trägt die Kosten für die Schadensersatzzahlungen?

 

In den Kaufverträgen zwischen den Investoren und dem Senat von Berlin gibt es laut Aussage der für die Vertragsabschlüsse zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abt. IV D keine vertraglich vereinbarten Schadensersatzforderungen. Allerdings ist in den Verträgen die Möglichkeit enthalten, im Falle einer wesentlichen Änderung der Planungsziele oder eines Nicht-Zustandekommens des Bebauungsplanentwurfes, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Nach Auskunft der Senatsverwaltung entgingen dem Land Berlin damit Einnahmen in Höhe von ca. 20 Mio. Euro.

 

Auch wenn konkrete Schadensersatzforderungen vertraglich nicht geregelt wurden, ist dennoch nicht auszuschließen, dass einzelne Investoren trotzdem versuchen werden, Schadensersatzansprüche gegen das Land Berlin (SenSW oder und Bezirk) notfalls gerichtlich durchzusetzen, falls der o.g. B-Plan doch noch einmal geändert werden sollte. Über die Höhe kann aber keine verbindliche Einschätzung gegeben werden.

 

Ebenfalls nicht zu beziffern sind die Schäden, die durch die ausbleibenden Steuereinnahmen durch die ausbleibenden privaten Investitionen an dem Standort entstünden.

 

 

  1. Weshalb kann aus rechtlicher Sicht ein ca. 1,5 Kilometer entfernter Grundschulstandort in der Hauptstraße 9 unter Berücksichtigung des Grundsatzes altersangemessener Schulwege die aus der Bebauung des Plangebiets erwachsenden Bedarfe an ca. 48 Grundschulplätzen decken?

 

Laut Schulgesetz gibt es keine Festlegung zur Länge von altersangemessenen Schulwegen für Grundschüler, ebenso auch keine Rechtsprechung. Die Festlegung der Schulweglänge in Berlin in Absprache mit der Senatsverwaltung BJF erfolgt unter Beachtung vieler Gesichtspunkte z.B. der örtlichen Gegebenheiten/der Lage (Innenstadtlage oder weitläufiges Siedlungsgebiet), Beachtung der Schulwegsicherung bei Querung von großen Hauptverkehrsstraßen. Der Bezirk Lichtenberg hat sich zum Ziel gesetzt, möglichst eine Schulweglänge von max. 2000 m im Grundschulbereich nicht zu überschreiten. 

 

 

  1. Unter welchen Bedingungen wäre die Errichtung eines Modularen Ergänzungsbaus auf der Baufläche MI4 planungsrechtlich möglich?

 

Aus planungsrechtlicher Sicht ist die Errichtung einer Schule in der Baufläche MI 4 möglich. Nach § 6 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind in Mischgebieten Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Das Baufeld MI 4 ist gemäß Kaufvertrag des Senats von Berlin mit der Coral Word GmbH dieser zugesichert (unter der Voraussetzung der Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-4 „Ostkreuz“). Insofern ist die Errichtung einer Modularen Ergänzungsbauschule an dieser Stelle nur mit Zustimmung bzw. Mitwirkung der zukünftigen Grundstückseigentümerin möglich.

 

 

  1. Könnte ein Modularer Ergänzungsbau im Plangebiet Südost sinnvoll zur Deckung des Bedarfs an Grundschulplätzen in den Wohngebieten beiderseits der Rummelsburger Bucht (Einschulbereiche der Schule an der Victoriastadt und der Thalia-Grundschule) beitragen?

 

Um dazu eine Aussage treffen zu können, müsste folgende Fragen auch mit dem Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg geklärt werden:

-                      Hat der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg an der Thalia-Grundschule einen ungedeckten Bedarf an Grundschulplätzen?

-                      Gibt es eine verfügbare und geeignete Fläche für die Errichtung eines MEB an der Thalia-Grundschule bzw. ist eine Kapazitätserweiterung überhaupt möglich?

-                      Für die Kinder aus dem Bezirk Lichtenberg müssten die Schulwege betrachtet werden zur Thalia-Grundschule.

-                      Wäre die Errichtung eines MEB machbar und die Schulwege angemessen, dann müsste im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung eine Veränderung der ESB erfolgen.

-                      Eine Standorterweiterung der Schule an der Victoriastadt ist nicht möglich, da hier bereits ein MEB errichtet wird. Die idealtypische Einrichtung einer Grundschule mit 3 bis 4 Zügen sollte laut AV SEP möglichst nicht überschritten werden.

-                      Die Errichtung eines MEB für eine Grundschule ohne direkten „Schulanschluss“ ist nicht sinnvoll und auch problembehaftet, da es dann auch zu schulorganisatorischen Problemen kommen kann, wie z.B. bei der Gewährleistung der Aufsichtspflicht/Bereitstellung von Personal, Absicherung des Sportunterrichts, Gewährleistung der Schulspeisung etc.

 

 

  1. Inwiefern trägt der vorliegende Bebauungsplanentwurf dazu bei, die Mieter*innen in der Hauptstraße 1g-i vor Wohnungslosigkeit zu schützen?

 

Ein Bebauungsplan regelt nicht den Bestand, sondern was künftig auf einer Fläche gebaut werden darf. Insofern zwingt ein Bebauungsplan einen Grundstückseigentümer nicht, eine vorhandene Nutzung aufzugeben oder ein bestehendes Gebäude abzureißen. Er ermöglicht aber oftmals andere Nutzungen und Bauten so auch in diesem Fall die der Eigentümer dann auch umsetzt und in dessen Folge die Bestandsbauten durch den Eigentümer abgerissen werden. Ein Bebauungsplan kann grundsätzlich niemals den Abriss eines Gebäudes verhindern oder gar Mietverträge sichern. Um einen Abriss zu verhindern gibt es den Denkmalschutz, für die Mietverträge das Mietrecht.

 

Die Eigentümerin der Hauptstraße 1G-I ist die Berlin Projekt Immobilienmanagement GmbH. Diese beabsichtigt nach Festsetzung des Bebauungsplanes den Abriss der Gebäude und die Umsetzung der Mieterinnen und Mieter. Nach Beschluss der BVV und in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abt. IV D wird das Bezirksamt die betroffenen Mieterinnen und Mieter dabei unterstützen, neue Wohnungen zu finden. Deshalb sollen diese vom Land Berlin Umsetzungsbescheinigungen für belegungsgebundene Wohnungen gemäß den Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus erhalten. Ein Sozialplanungsbüro wurde mit dieser Aufgabe betraut und steht dbzgl. im engen Kontakt mit dem Fachbereich Stadtplanung.

 

 

  1. Wie ließe sich der Wagenplatz auf dem Grundstück Hauptstraße 1f planungsrechtlich dauerhaft sichern und was hat das Bezirksamt zur Umsetzung der Drucksache 429/VIII unternommen?
     

Der Wagenplatz ist planungsrechtlich als temporäre Wohnnutzung zu betrachten, da die Wohnwagen mobil sind und überall stehen können. Planungsrechtlich zulässig sind diese gemäß Baunutzungsverordnung in allen Wohn- oder Mischgebieten. Im Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 „Ostkreuz“ werden Wohn- und Mischgebiete ausgewiesen. Planungsrechtlich wäre ein Wagenplatz dort also zulässig. Ob die Wohnwagen dort bleiben können, ist also nicht abhängig vom Bebauungsplan der dies schon in seiner aktuellen Entwurfsfassung ermöglichen würde sondern vom Willen des Grundstückseigentümers.

 

Das Grundstück Hauptstraße 1F gehört der Berlin Projekt Immobilienmanagement GmbH, welche aktuell den Wagenplatz auf ihrem Grundstück duldet, ein Bauantrag bzgl. bauordnungs- und planungsrechtlicher Genehmigung des Wagenplatzes liegt dem Bezirksamt nicht vor.

 

Die Berichterstattung zur DS/0429/VIII wird voraussichtlich zur Oktober-BVV erfolgen.

 

 

 
 

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