Kleine Anfrage - KA/0202/VIII  

 
 
Nummer:KA/0202/VIIIEingang:14.08.2018
Eingereicht durch:Hönicke, Kevin
Weitergabe:14.08.2018
Fraktion:Fraktion SPDFälligkeit:28.08.2018
Antwort von:BzStRin FamJugGesBeantwortet:12.09.2018
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:12.09.2018
  Fristverlängerung:20.09.2018
 
Betreff:Kitaplätze in Lichtenberg und Verantwortung des Kitaeigenbetriebs „Kindergärten NordOst“
Anlagen:
KA 0202-VIII TV  
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Gehört die Bereitstellung von Kitaplätzen zu den Pflichtaufgaben der Bezirke in Lichtenberg bzw. der jeweiligen Bezirksämter?
  2. Auf welchen Grundlagen oder Entscheidung wurden die Bereitstellung von Kitaplätzen aus der Verantwortung der Bezirksämter bzw. Jugendämter in die Verantwortung der Eigenbetriebe übergeben.
  3. Welche Zielstellung wurde mit der Schaffung der Eigenbetriebe an diese im Kitabereich formuliert?
  4. Sind die Bezirksämter bzw. Jugendämter den Eigenbetrieben in irgendeiner Form weisungsbefugt und wenn ja, in welchen Bereichen und in welcher Art und Weise?
  5. Welche Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Kitaeigenbetriebs „Kindergärten NordOst“ und welches Tätigkeits- bzw. Anforderungsprofil fällt hierbei auf die Verwaltungsratvorsitzende bzw. den Verwaltungsratvorsitzenden?
  6. re es theoretisch möglich, dass das Jugendamt Lichtenberg die Aufgabe der Bereitstellung von Kitaplätze wieder eigenständig übernimmt und welche Gründe sprechen dagegen?
  7. Welche Entwicklungspotenziale sieht das Jugendamt bzgl. des Kitaeigenbetriebs „Kindergärten NordOst“?

 

 

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Gehört die Bereitstellung von Kitaplätzen zu den Pflichtaufgaben der Bezirke in Lichtenberg bzw. der jeweiligen Bezirksämter?
  2. Auf welchen Grundlagen oder Entscheidung wurden die Bereitstellung von Kitaplätzen aus der Verantwortung der Bezirksämter bzw. Jugendämter in die Verantwortung der Eigenbetriebe übergeben.
  3. Welche Zielstellung wurde mit der Schaffung der Eigenbetriebe an diese im Kitabereich formuliert?
  4. Sind die Bezirksämter bzw. Jugendämter den Eigenbetrieben in irgendeiner Form weisungsbefugt und wenn ja, in welchen Bereichen und in welcher Art und Weise?
  5. Welche Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Kitaeigenbetriebs „Kindergärten NordOst“ und welches Tätigkeits- bzw. Anforderungsprofil fällt hierbei auf die Verwaltungsratvorsitzende bzw. den Verwaltungsratvorsitzenden?
  6. re es theoretisch möglich, dass das Jugendamt Lichtenberg die Aufgabe der Bereitstellung von Kitaplätze wieder eigenständig übernimmt und welche Gründe sprechen dagegen?
  7. Welche Entwicklungspotenziale sieht das Jugendamt bzgl. des Kitaeigenbetriebs „Kindergärten NordOst“?

 

Das Bezirksamt hat zur Bearbeitung der Fragen 2, 3 und 6 die Senatsverwaltung Bildung, Jugend und Familie um Zuarbeit gebeten und teilt im Ergebnis Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung ist im SGB VIII bundesrechtlich geregelt. Dagegen sind die Gewährleistung dieser Rechtsansprüche und die Rollenträger landesrechtlich im Berliner KitaFöG geregelt.

Mit dem Kindertagesförderungsgesetz fallen die Rollen der Gewährleister (Bezirk) und der
Leistungserbringer (Träger) auseinander. Der Begriff der „Bereitstellung“ wird dabei nicht verwendet und ist anteilig in beiden Rollen enthalten.

Die bezirklichen Jugendämter als Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Gewährleistungsverpflichtung für eine bedarfsgerechte Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (§ 2 KitaFöG). In dieser Rolle haben die bezirklichen Jugendämter Kindern mit einem festgestellten Betreuungsbedarf einen geeigneten Platz in Kita oder Tagespflege nachzuweisen (§ 4 KitaFöG).

 

Zu Frage 2:

 

Die Ausgliederung der städtischen Kitas war eines der zentralen Projekte der Berliner Verwaltungsmodernisierung. In seiner 16. Sitzung am 30. April 2002 hatte der Senat im Rahmen der Beschlussfassung zur Senatsvorlage „Schlussfolgerungen des Senats aus dem Abschlussbericht der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik u. a.“ beschlossen: „Der Senat beabsichtigt, bis zum 01.01.2004 alle noch von den Bezirken betriebenen Kindertagesstätten aus der Bezirksverwaltung auszugliedern und auf einen, bzw. mehrere regionale Träger kommunaler Kindertagesstätten zu übertragen. Die Ausgliederung wurde formal mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungs-reformgesetz) vom 23.06.2005 vollzogen. Im Gesetz wurde die Organisationsform für die städtischen Tageseinrichtungen festgelegt (heute: § 20 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz).

 

Zu Frage 3:

 

Folgende Ziele wurden formuliert:

 

-          Konzentration der Jugendämter auf die Wahrnehmung der staatlichen Kernaufgaben, insbesondere die integrierte Wahrnehmung der Fach- und Ressourcenverantwortung;

-          Verlagerung der Leistungserbringung in Kitas auf Träger außerhalb der Jugendämter und deren Finanzierung über Kostensätze und damit

-          Schaffung der Voraussetzungen für die angestrebte Gutscheinfinanzierung (Markttransparenz)

-          Budgetierung der Jugendämter auf Basis der vom jeweiligen Bezirk zu versorgenden Kinder des Bezirks.

 

Eine Arbeitsgruppe der für Jugend zuständigen Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte hatte sich frühzeitig für die Ausgliederung der städtischen Kitas und deren Zusammenführung unter dem Dach einer neu gebildeten kommunalen Trägerschaft ausgesprochen. Folgende Vorteile wurden benannt:

 

-          Sicherstellung gleicher Standards für alle Kindertagesstätten, mehr Planungssicherheit für die städtischen Kitas,

-          Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Verfahren

-          Einführung der Kostensatzfinanzierung und damit Vergleichbarkeit der Kosten mit den freien Trägern als Voraussetzung für die Einführung des Gutscheinverfahrens.

 

Zu Frage 4:

Der Eigenbetrieb Kindergärten NordOst ist ein nicht rechtsfähiger Betrieb des Landes Berlin, der gem. § 1 EigG für das Land Berlin als Träger Aufgaben nach diesem Gesetz selbständig und mit eigenen Organen wahrnimmt (Gesetz über Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz EigG) vom 13. Juli 1999). Das Bezirksamt hat außer in seiner Funktion im Verwaltungsrat des Eigenbetriebes (das siehe Frage 5) keine Befugnisse oder Weisungsrechte gegenüber dem Eigenbetrieb. Nach § 20 KitaFöG werden die Eigenbetriebe aber aufgefordert, ihre besondere Verantwortung bei der Gewährleistung des Rechtsanspruchs wahrzunehmen und die Jugendämter im Rahmen von gesonderten Vereinbarungen beim Nachweis freier Plätze zu unterstützen.

 

Zu Frage 5:

 

Zur Beantwortung dieser Frage gibt das Eigenbetriebsgesetz (EigG) folgende Auskünfte. In § 7 Abs. 1 EigG sind die Aufgaben des Verwaltungsrats festgeschrieben. „Der Verwaltungsrat entscheidet auf Antrag des Vorsitzenden, eines Mitglieds oder der Geschäftsleitung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, über

  1. die Bestellung und die Abberufung eines Geschäftsleiters und, wenn die Betriebssatzung diese Aufgabe vorsieht, eines Ersten Geschäftsleiters,
  2. den Anstellungsvertrag mit einem Geschäftsleiter,
  3. die Feststellung des Wirtschaftsplans (§ 16 Abs. 1),
  4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 1 Satz 2),
  5. die Übernahme neuer und den Wegfall bisheriger wesentlicher Einzelaufgaben im Rahmen der in der Betriebssatzung abgegrenzten Aufgaben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2),
  6. die Festsetzung allgemein geltender Leistungsbedingungen und Entgelte.“

 

Zudem bedarf die Geschäftsleitung laut § 7 Abs. 2 der „vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu:

  1. der Gesamtplanung und den Grundzügen der Betriebspolitik und -struktur,
  2. dem Erwerb oder der Veräerung von Beteiligungen,
  3. dem Erwerb, der Veräerung oder der Belastung von Vermögensgegenständen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  4. dem Verzicht auf Ansprüche und dem Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  5. der Einleitung besonders bedeutsamer Rechtsstreitigkeiten und der Einlegung von Rechtsmitteln in solchen Rechtsstreitigkeiten,
  6. dem Abschluss besonders bedeutsamer Verträge,
  7. Abweichungen vom Wirtschaftsplan (§ 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4), Maßnahmen bei ungedeckten Mehraufwendungen oder erfolggefährdenden Mindererträgen (§ 17 Abs. 5), Ausnahmen bei der Übertragbarkeit (§ 18 Abs. 5 Satz 2), Maßnahmen der vorläufigen Wirtschaftsführung im Rahmen des Finanzplans (§ 20 Satz 2),
  8. dem Eintritt eines Geschäftsleiters in ein Organ eines anderen Betriebs,
  9. dem Abschluss besonders bedeutsamer Dienstvereinbarungen nach dem Personalvertretungsgesetz.

 

Des Weiteren kann die Geschäftsleitung laut § 7 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats in zustimmungsbedürftigen Angelegenheiten (siehe Abs. 2), die keinen Aufschub dulden, unabweisbare Maßnahmen treffen, wenn die rechtzeitige Einholung der Zustimmung des Verwaltungsrats unmöglich ist. Der Verwaltungsrat wird durch den/die Vorsitzende/n unverzüglich unterrichtet.

 

In § 7 Abs. 4 ist geregelt, in welchen Fällen der Verwaltungsrat gehört wird: „vor

  1. der Änderung der Betriebssatzung
  2. der Auflösung des Eigenbetriebs oder der Umwandlung in eine andere Rechtsform,
  3. der Bestimmung des Wirtschaftsprüfers durch den Rechnungshof für die Prüfung des Jahresabschlusses,
  4. der Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrats oder seines Stellvertreters nach § 6 Abs. 5 Satz 3.“

 

In § 7 Abs. 5 ist zudem festgeschrieben, dass der Verwaltungsrat in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Empfehlungen aussprechen kann.

 

Zu den Aufgaben der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrats gehört laut § 6 Abs. 6 die Einberufung des Verwaltungsrats so oft, wie die Geschäftslage es erfordert, jedoch mindestens einmal in jedem Vierteljahr oder wenn mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrats es verlangen.

 

Nach § 4 Abs. 4 kann der/die Vorsitzende Aufsichtsführende des Verwaltungsrats zudem der Geschäftsleitung Weisungen erteilen. „Werden sie nicht befolgt, so kann das Trägerorgan einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Befugnisse der Geschäftsleitung ausübt. Der Aufsichtführende unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich.

 

Zu Frage 6:

 

Nein. Hierfür wäre eine Änderung des § 20 KitaFöG erforderlich, der in der aktuellen Fassung in Absatz 3 lediglich die Möglichkeit eröffnet, Tageseinrichtungen in bezirklicher Trägerschaft auch in einer anderen Rechtsform zu organisieren.

 

Zu Frage 7:

 

Der Eigenbetrieb ist zunächst der Träger, der die größte Zahl an Kitaplätzen in Lichtenberg betreibt. Schon deshalb ist er ein besonders wichtiger Akteur in der Lichtenberger Kindertagesbetreuung. Er ist als Träger des Landes Berlin zudem ein herausgehobener Kooperationspartner bei der Erfüllung der Gewährleistungsaufgaben der Kindertagesbetreuung. Das findet seinen Ausdruck unter anderem in § 20 KitaFöG und den dort geregelten Vereinbarungen, die der Eigenbetrieb Kindergärten NordOst als erster Eigenbetrieb mit den Jugendämtern der Bezirke Lichtenberg, Pankow und Marzahn-Hellersdorf geschlossen hat. Dazu gehört auch eine aktive Geschäftspolitik im Interesse des Kitaausbaus in Lichtenberg. Dazu werden in Lichtenberger Kitas des Eigenbetriebs in den Jahren 2018 2022 insgesamt 695 zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen (siehe Beantwortung der DS GA 0605/VIII).

 

 
 

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