Fahrzeugbeseitigung

Das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben ist zuständig für die Beseitigung von Fahrzeugen im gesamten Stadtgebiet von Berlin. Es handelt sich dabei zum einen um Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen, gültige Versicherungskennzeichen oder gültige Versicherungsplaketten, die auf öffentlichem Straßenland abgestellt wurden und zum anderen um Abfallfahrzeuge. Die Zuständigkeit umfasst hier auch das Stehenlassen auf Privatgrundstücken. Ansprechpartner:innen im Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben

Gelbpunkt

"Gelbpunkt"

Ein Verstoß gegen § 14 Absatz 2 Berliner Straßengesetz liegt vor, wenn das Fahrzeug auf öffentlichem Straßenland steht:
  • ohne amtliche Kennzeichen
  • mit abgelaufenen Kurzkennzeichen
  • mit abgelaufenen Versicherungskennzeichen
  • mit abgelaufener Versicherungsplakette
  • mit entstempelten Kennzeichen zum Beispiel wegen
    • fehlender Haftpflichtversicherung
    • Kfz-Steuerschulden
    • Abgelaufener Haupt- und/oder Abgasuntersuchung
    • Nicht nachgewiesener Mängelbeseitigung
    • Fehlender Umschreibung nach Erwerb des Fahrzeugs

Diese Fahrzeuge werden durch die Polizei , die bezirklichen Ordnungsämter beziehungsweise das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben mit dem so genannten “Gelbpunkt” gekennzeichnet und es wird eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gefertigt.

Mit dem am Fahrzeug angebrachten “Gelbpunkt” wird die fahrzeugverantwortliche Person aufgefordert, das Fahrzeug unverzüglich vom öffentlichen Straßenland zu entfernen. Anderenfalls wird das Fahrzeug durch die Behörde kostenpflichtig beseitigt und verwahrt. Wird das Fahrzeug durch den Eigentümer / die Eigentümerin nicht abgeholt, erfolgt die Verwertung durch öffentliche Versteigerung (§ 14 Absatz 4 Berliner Straßengesetz).

"Rotpunkt"

Rotpunkt
Abfallfahrzeuge sind mit folgenden charakteristischen Merkmalen gekennzeichnet:
  • erhebliche Beschädigungen (zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall)
  • lange Standzeit und der Entfall der bestimmungsgemäßen Nutzung
    Diese Fahrzeuge werden durch das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben mit dem so genannten “Rotpunkt” gekennzeichnet. Der “Rotpunkt” ist die am Fahrzeug angebrachte Aufforderung an die fahrzeugverantwortliche Person, dieses innerhalb eines Monats von der öffentlichen Fläche zu entfernen. Kommt die verantwortliche Person dieser Aufforderung nicht nach, wird das Fahrzeug von der Behörde kostenpflichtig beseitigt und verschrottet (§ 20 Absatz 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz ).

Vollwrack

Blaupunkt

"Blaupunkt"

Ein Fahrzeug im Zustand eines Wracks, das nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden kann und durch seinen Zustand eine Gefährdung für das Wohl der Allgemeinheit insbesondere für die Umwelt darstellt, wird als Abfall bezeichnet. Hier ist die verantwortliche Person verpflichtet, den Abfall zu beseitigen. Andernfalls wird das Fahrzeug von der Behörde kostenpflichtig verschrottet (§ 3 Absatz 4 KrWG ).

Sofern ein Sofortvollzug der Behörde nicht erforderlich ist, wird als Pflichtenmahnung der so genannte Blaupunkt am Fahrzeug angebracht, der die fahrzeugverantwortliche Person zur unverzüglichen Beseitigung des Fahrzeuges auffordert.

"Orangepunkt"

Orangepunkt

Der “Orangepunkt” ersetzt in den Fällen, in denen sich die verantwortliche Person eines Fahrzeugs, dass als Abfall im Sinne des § 3 KrWG einzustufen ist und das auf einer öffentlichen Fläche abgestellt vorgefunden wurde, nicht ermitteln lässt, die schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des nicht ordnungsgemäßen Zustandes. Wie beim “Rotpunkt” stellt der “Orangepunkt” die letzte Pflichtenmahnung der fahrzeugverantwortlichen Person dar, bevor die Behörde die kostenpflichtige Beseitigung/Verwertung des betreffenden Fahrzeugs veranlasst.

Rechtliche Folgen

Das Abstellen von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland ist mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bedroht. Das Abstellen von Abfallfahrzeugen wird mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet, sofern kein Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Strafgesetzbuch ) eingeleitet wurde.

Außerdem sind von der verantwortlichen Person die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der behördlichen Beseitigung und Verwertung zu tragen.

Sie wollen uns Verstöße melden ?

Weitere Informationen und Links