Drucksache - DS/1534/V  

 
 
Betreff: Und täglich grüßt das Vorkaufsrecht
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPFDP
Verfasser:Heihsel, MarleneHeihsel, Marlene
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
27.11.2019 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Welche Vorkaufsrechtsausübungen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wurden rückabgewickelt?

 

  1. Bei welchen Vorkaufsfällen zugunsten der DIESE eG, der VKR Werkräume uG oder weiteren privaten Gesellschaften/Genossenschaften sind Zahlungen überfällig?

 

  1. Wie erklärt das Bezirksamt den Umstand, dass im Fall der Urbanstraße 67 sowie der Urbanstraße 131 nun doch Abwendungsvereinbarungen geschlossen wurden, obwohl der Abschluss von Abwendungsvereinbarungen beim Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts offensichtlich gescheitert war (sonst hätte das Vorkaufsrecht ja nicht ausgeübt werden müssen)?

 

 

Beantwortung: BezStR Herr Schmidt

 

zu Frage 1: Seit 2015 wurde in fünf Fällen die Ausübung des Vorkaufsrechts rückgängig gemacht. In drei Fällen wurde Widersprüchen der Käufer abgeholfen, nachdem im Widerspruchsverfahren ein Vertrag über die erhaltungszielkonforme Nutzung des Grundstücks geschlossen wurde. Dies betrifft die Grundstücke Straßmannstraße 25, Proskauer Straße 36 und Urbanstraße 131.

In einem Fall wurde der Bescheid widerrufen, weil ein Vorkaufsbegünstigter seinen Pflichten nicht nachkam. Dies betrifft das Grundstück Urbanstraße 67.

Ein weiterer Bescheid wurde widerrufen, da Zweifel an der formellen Rechtsmäßigkeit bestanden. Dies betrifft das Grundstück Reichenberger Straße 142.

 

zu Frage 2: Angaben zu Zahlungspflichten sind Teil der Kaufverträge. Einer Veröffentlichung stehen u.a. die schützenswerte Belange Dritter gemäß § 10 Bezirksverwaltungsgesetz entgegen.

 

zu Frage 3: Ich verweise auf Frage 1. Im Rahmen der Prüfung des Vorkaufsrechts wird dem Käufer Gelegenheit gegeben, das Vorkaufsrecht abzuwenden. Es obliegt dem Bezirk, etwaige Abwendungserklärungen oder angebotene Abwendungsvereinbarungen der Käufer im Hinblick auf die Erhaltungsziele zu bewerten und ggf. als unzureichend zurückzuweisen.

In den angesprochenen Fällen sah der Bezirk die angebotenen Abwendungen der Käufer zunächst als unzureichend an und übte das Vorkaufsrecht aus. Während im Fall Urbanstraße 131 der Bezirk im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Neubewertung vornahm und zu einer anderen Einschätzung gelangte, musste das Vorkaufsrecht in der Urbanstraße 67 aus einem anderen Grund rückgängig gemacht werden.

Nach Widerruf des Bescheids bleibt hier aber dennoch die Abwendungserklärung, also die einseitige Abwendungserklärung des Käufers bestehen, die dieser bereits vor der Ausübung vorgenommen hatte und die der Bezirk als unzureichend bewertet.

 

Frau Heihsel: Zu den erneuten Abwendungsvereinbarungen: Sie hatten ja im Mai 2019 gesagt, Herr Schmidt, dass das Bezirksamt grundsätzlich den Abschluss von Abwendungsvereinbarungen nach Ablauf der zweimonatigen Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts ablehnt. Inwiefern geht das zusammen? Warum sagen Sie im Mai, das geht nicht und machen es jetzt doch?

 

zu Nachfrage 1: Ich denke, dass Verwaltungshandeln Grundsätzen zu folgen hat und wenn es im Einzelfall davon abweicht, dann ist das absolut legitim und jeweils im Einzelfall auch zu begründen.

 

Frau Heihsel: Zur Urban 67: Warum genau musste da das Vorkaufsrecht zurückgenommen werden?

 

zu Nachfrage 2: Das haben wir auch in der Aufhebung begründet, und zwar geht es dabei darum, dass die …, ein Teil dieser …, es wurde ja aufgeteilt in zwei quasi Grundstücke mit dem Vorkaufsbescheid. Einmal für die Gewobag, also für die Gewobag, zugunsten der Gewobag und einmal zugunsten einer Mietergenossenschaft und diese Mietergenossenschaft konnte also ihrer …, konnte den Kaufpreis am Ende nicht bezahlen. Die Ursache dafür war, dass Sanierungskosten festgestellt wurden, und zwar an der Stelle, dass es ja ein Fabrik-Hinterhof war und dort im Grunde der ganze Keller, der Boden sozusagen in diesem Hof so sanierungsbedürftig war, dass man wirklich sehr viel Geld hineinstecken muss, um das überhaupt … ja, sicherzumachen und das konnte erst mal nicht festgestellt werden, aber wurde dann recht schnell festgestellt, so dass wir an der Stelle eine Aufhebung gut machen konnten. Und es ist ja auch rechtskräftig und nicht widersprochen worden.

 

 
 

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