Drucksache - DS/1228/V  

 
 
Betreff: Zweckentfremdung und sozialer Wohnungsbau?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPFDP
Verfasser:Heihsel, MichaelHeihsel, Michael
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
27.03.2019 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Unterliegen Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus der Zweckentfremdungsverbotsverordnung?
  2. Wenn nein, warum nicht?
  3. Darf in Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus Homesharing ohne Genehmigung oder Registrierungsnummer betrieben werden?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                 

Abt. Arbeit, Bürgerdienste, Gesundheit und Soziales

Stellvertretender Bezirksbürgermeister und Bezirksstadtrat

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Unterliegen Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus der Zweckentfremdungsverbotsverordnung?

 

Nein.

 

  1. Wenn nein, warum nicht?

 

In der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ist im § 1 „Geltungsbereich“ geregelt dass  „Öffentlich geförderter Wohnraum“ nicht dieser Verordnung unterliegt. Zweckentfremdung im sozialen Wohnungsbau wird im Wohnraumfördergesetz (WoFG) geregelt.

Nach § 27 Abs. 7 Nr. 3 WoFG dürfen Sozialwohnungen ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde nicht zu anderen als Wohnzwecken verwendet werden.

 

  1. Darf in Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus Homesharing ohne Genehmigung oder Registrierungsnummer betrieben werden?

 

Wenn der Begriff „ Homesharing“ für das Tageweise Vermieten über Internetplattformen an Touristen steht, lautet die Antwort nein

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Knut Mildner- Spindler

 

 
 

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