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Drucksache - DS/1228/V
Ich frage das Bezirksamt:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. Arbeit, Bürgerdienste, Gesundheit und Soziales Stellvertretender Bezirksbürgermeister und Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Nein.
In der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ist im § 1 „Geltungsbereich“ geregelt dass „Öffentlich geförderter Wohnraum“ nicht dieser Verordnung unterliegt. Zweckentfremdung im sozialen Wohnungsbau wird im Wohnraumfördergesetz (WoFG) geregelt. Nach § 27 Abs. 7 Nr. 3 WoFG dürfen Sozialwohnungen ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde nicht zu anderen als Wohnzwecken verwendet werden.
Wenn der Begriff „ Homesharing“ für das Tageweise Vermieten über Internetplattformen an Touristen steht, lautet die Antwort nein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
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