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Drucksache - DS/1221/V
Vor dem Hintergrund, dass der Bezirk mit der Baugenehmigung Nr. 2018/2038 die Genehmigung für die Errichtung eines Gewerbebauensembles 1. Bauabschnitt erteilt hat und weitere Genehmigung folgen sollen - stelle ich folgende Fragen:
Beantwortung: BezStR Herr Schmidt
zu Frage 1: Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan. Er hat keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Bebauung, soweit schon ein Baurecht gemäß Baugesetzbuch besteht. Genauso verhält es sich für die Bodenrichtwerte. Gemäß
zu Frage 2: Das Gewerbebauensemble ist gemäß § 34 Baugesetzbuch zulässig genauso, wie die kürzlich errichtete Neubebauung auf der nördlichen Straßenseite gegenüber. Daraus folgt rechtlich leider keine Pflicht, sich an der Bereitstellung öffentlicher Infrastruktur zu beteiligen. Es wurde nichts über den Rahmen der Zulässigkeit nach § 34 hinaus genehmigt, siehe Antwort 1. Das behördliche Handeln erfolgte auf bestehenden Rechtsgrundlagen und es besteht ein Anspruch der Grundstückseigentümer auf Genehmigung.
zu Frage 3: Es wurde an diesem Standort nichts genehmigt, was über den Rahmen das ist jetzt repetitiv, aber die Fragen haben auch ähnliche Inhalte. Es wurde also an diesem Standort nichts genehmigt, was über den Rahmen des rechtlich Zulässigen gemäß Baugesetzbuch hinausgeht, weder nördlich, noch südlich der Revaler Straße. Hinsichtlich Höhe wurde sowohl nördlich wie auch südlich der Revaler Straße der bestehende gesetzliche Rahmen ausgeschöpft. Da sich die bisherigen Bauvorhaben nach dem bestehenden Baurecht einfügen, bestand ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, ein Anspruch auf freien Blick in der Innenstadt gibt es leider - oder zum Glück je nach dem - nicht. Die lt. Bauordnung Berlin gesetzlich vorgegebenen Abstandsfläche sind mehr als eingehalten, insofern auch die Vorgaben an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Für alle Grundstückseigner gilt im Rechtsstreit das gleiche Recht und ich empfehle Investoren, sich - bevor sie investieren- gründlich mit Recht und Gesetz zu beschäftigen.
Herr Michel: Genau, ich werde sie auch nutzen. Ich danke für den Hinweis, ich habe mich mit Baurecht beschäftigt, mir sind da unterschiedliche Auffassungen, was die Zulässigkeit angeht, auf dem Gewerbestreifen herrschte zweistöckige Bebauung vor. Die Straßenseite nördlich der Revaler Straße ist ein allgemeines Wohngebiet und damit halte ich § 34 nicht für einschlägig, aber … Genau, das war die Einleitung. Deswegen frage ich den Bezirk: Warum nutzt er einfach nicht das Baurechtsverfahren, also dass er einen Bebauungsplan aufstellt, weil dann hätte er genau die Möglichkeit, den Bau, den Grundstückseigner heranzuziehen z.B. für öffentliche Infrastruktur. Ich hätte als Nachbar die Möglichkeit, im Bebauungsplanverfahren mich zu beteiligen und Sie hätten genau das Gestaltungsmoment, dass Sie jetzt beklagt haben, dass Sie es nicht haben. Also Frage: Warum führt der Bezirk nicht ein Bebauungsplanverfahren durch?
zu Nachfrage 1: Das kann ich Ihnen sagen. Weil wir ganz, ganz viele Flächen haben, die nach § 34 bebaubar sind. Das ist also ein faktisches Baurecht, was dort besteht und würden wir quasi überall, wenn wir einen Bauantrag haben, dann einen Bebauungsplan aufstellen, das würde sozusagen erst mal einen Kollaps der Verwaltung bedeuten. Das können wir nicht. Und auf der anderen Seite ist es an diesem Standort auch so, das ist eine gewerbliche Nutzung und wir brauchen auch Gewerbeneubau. Wir haben ein Gewerbesicherungs- und -entwicklungskonzept, in dem wir auch sagen, wir brauchen nicht nur Wohnen, wir brauchen auch Gewerbe. Insofern, abgesehen von der Tatsache, dass wir hier natürlich keine …, sagen wir mal besondere Anforderungen stellen können, die wir allerdings auch im B-Plan bei Gewerbe nicht stellen könnten, glaube ich, dass Bebauung auch nicht immer schlecht ist.
Herr Michel: Ich belasse es dabei. Danke.
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