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Drucksache - DS/0001-05/V
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Drucksache DS/0001-04/V wird in folgenden Paragraphen geändert:
§ 21 (9) wird wie folgt formuliert: Dauert die Sitzung um 22.00 Uhr noch an, ist ein begonnener Tagesordnungspunkt zunächst zu Ende zu führen und sodann darüber abzustimmen, ob die Sitzung geschlossen wird. Die BVV entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten.
§ 34 (2) wird wie folgt formuliert: Zu jeder Anfrage sind bis zu vier mündlich gestellte einzelne Zusatzfragen möglich, zwei vorrangig durch die Fragesteller*in und zwei weitere vorrangig durch Bezirksverordnete anderer Fraktionen und Gruppen. Zusatzfragen sind solche Fragen, die sich aus der Beantwortung des Bezirksamts ergeben. Die Fragesteller*in kann zur Berichtigung der Anfrage das Wort verlangen. Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 54 (3) wird wie folgt formuliert: Änderungen der Geschäftsordnung und eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur auf Antrag nach einer vorausgehenden Beratung in dem mit der Befassung zur Geschäftsordnung gebildeten Ausschuss durch die BVV mit Zweidrittel der gewählten Bezirksverordneten beschlossen werden.
BVV 27.02.2019 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Drucksache DS/0001-04/V wird in folgenden Paragraphen geändert:
§ 21 (9) wird wie folgt formuliert: Dauert die Sitzung um 22.00 Uhr noch an, ist ein begonnener Tagesordnungspunkt zunächst zu Ende zu führen und sodann darüber abzustimmen, ob die Sitzung geschlossen wird. Die BVV entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten.
§ 34 (2) wird wie folgt formuliert: Zu jeder Anfrage sind bis zu vier mündlich gestellte einzelne Zusatzfragen möglich, zwei vorrangig durch die Fragesteller*in und zwei weitere vorrangig durch Bezirksverordnete anderer Fraktionen und Gruppen. Zusatzfragen sind solche Fragen, die sich aus der Beantwortung des Bezirksamts ergeben. Die Fragesteller*in kann zur Berichtigung der Anfrage das Wort verlangen. Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 54 (3) wird wie folgt formuliert: Änderungen der Geschäftsordnung und eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur auf Antrag nach einer vorausgehenden Beratung in dem mit der Befassung zur Geschäftsordnung gebildeten Ausschuss durch die BVV mit Zweidrittel der gewählten Bezirksverordneten beschlossen werden.
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