Drucksache - DS/1048/V  

 
 
Betreff: EA039 - Keine Nachverdichtung zu Lasten von Grünflächen - Schutz ökologischer Ressourcen im Bezirk
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Einwohner*inEinwohner*in
   
Drucksache-Art:Einwohner*innenanfrageEinwohner*innenanfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
28.11.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Inwieweit nimmt das politische Bezirksamt auf Entscheidungen zu Bauvorhaben im Rahmen der Nachverdichtung Einfluss, um die Ziele des Programmplanes der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zu erzielen.
     
  2. Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt seit 2016 bereits ergriffen bzw. wird es zukünftig ergreifen, um Grünflächen inkl. grüne Hinterhöfe, aktiv vor Versiegelung zu schützen.
     
  3. Inwieweit berücksichtigt das politische Bezirksamt im Wege der Entscheidung zu Bauvorhaben im Rahmen der Nachverdichtung und der damit beabsichtigten massiven Baumfällungen, dass der Baumerhalt eines der politisch fokussierten Ziele ist.
     

Erläuterungen zu Fragen 1 und 2:
In dem aktuellen Landschaftsprogramm/Artenschutzprogramm der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz aus dem Jahre 2016 ist als Entwicklungsziel für den Innenstadtbereich, wozu das Gebiet zwischen der Landsberger Allee, dem Weidenweg der Petersburger Straße und der Richard-Sorge-Straße gehört, in dem die WBM nunmehr auf Grünflächen nachverdichten möchte, aufgeführt, dass Freiflächen erhalten werden sollen und unnötige Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünflächen beseitigt werden sollen.
Erläuterungen zur Frage 3:
Es gibt das Referenzprojekt „Stadtbäume für Berlin“, welches durch den Senat in Zusammenarbeit mit den Bezirken im Jahre 2012 ins Leben gerufen hat. Auch in der Kochhannstraße wurden in diesem Jahr einige Straßenbäume gepflanzt, um die Defizite durch Baumverluste auszugleichen. Hintergrund dieses Programms ist, dass Bäume die Atemluft und das Klima verbessern, den Feinstaub filtern und Lebensraum für viele Lebewesen bieten. Zugleich mildern sie durch ihr Blattwerk Schallemissionen in erheblichem Umfang ab. Die Straßenbäume können jedoch nur als Ergänzung der Bestandsbäume auf Grundstücksflächen verstanden werden. Die frisch gesetzten Baumsetzlinge können die durch Abholzung verlorene Blattfläche frühestens in 20 Jahren, jedoch nur zu einem gewissen Prozentsatz, wiederherstellen. Eine Abholzung von bestandsbäumen führt folglich immer zu einem nicht mehr auszugleichenden ökologischen Schaden, der sich nachteilig auf alle Einwohner des Bezirks auswirkt. Die Bestandsbäume auf Grundstücksflächen sind nach meiner Auffassung damit besonders schützenswert.

 

 

Beantwortung: BezStR Herr Schmidt

 

zu Frage 1: Um Nachverdichten zu können, muss es zunächst Baurecht geben. Baurecht wird über Bebauungspläne geschaffen. Diese unterliegen der Beschlussfassung des politischen Bezirksamtes und der BVV. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind schon per Gesetz im Baugesetzbuch die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, z.B. die Auswirkung auf Tiere, Pflanzen, Flächen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie der Landschaft und der biologischen Vielfalt oder die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes oder umweltbezogene Auswirkung auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, wie auch umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter oder sonstige Sachgüter. Diese Gesichtspunkte finden im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung.

 

zu Frage 2: Diese Fragen stellen sich immer in konkreten baurechtlichen Situationen. Nicht immer ist Versiegelung rechtlich zu verhindern. Das Bezirksamt, Umwelt- und Naturschutzamt fördert durch ein Programm aktiv die Hofbegrünung. Perspektivisch sollen Entsiegelungspotentiale und Flächen, die vor Versiegelung zu schützen sind, erfasst und ggf. geschützt werden.

 

zu Frage 3: Der Baumschutz bei Bauvorhaben wird durch die Baumschutzverordnung vorgegeben. Nicht immer sind Baumfällungen rechtlich zu verhindern. In der Planungsphase gilt das in der Antwort zu Frage 1 Genannte.

 
 

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