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Drucksache - DS/1048/V
Ich frage das Bezirksamt:
Erläuterungen zu Fragen 1 und 2:
Beantwortung: BezStR Herr Schmidt
zu Frage 1: Um Nachverdichten zu können, muss es zunächst Baurecht geben. Baurecht wird über Bebauungspläne geschaffen. Diese unterliegen der Beschlussfassung des politischen Bezirksamtes und der BVV. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind schon per Gesetz im Baugesetzbuch die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, z.B. die Auswirkung auf Tiere, Pflanzen, Flächen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie der Landschaft und der biologischen Vielfalt oder die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes oder umweltbezogene Auswirkung auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, wie auch umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter oder sonstige Sachgüter. Diese Gesichtspunkte finden im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung.
zu Frage 2: Diese Fragen stellen sich immer in konkreten baurechtlichen Situationen. Nicht immer ist Versiegelung rechtlich zu verhindern. Das Bezirksamt, Umwelt- und Naturschutzamt fördert durch ein Programm aktiv die Hofbegrünung. Perspektivisch sollen Entsiegelungspotentiale und Flächen, die vor Versiegelung zu schützen sind, erfasst und ggf. geschützt werden.
zu Frage 3: Der Baumschutz bei Bauvorhaben wird durch die Baumschutzverordnung vorgegeben. Nicht immer sind Baumfällungen rechtlich zu verhindern. In der Planungsphase gilt das in der Antwort zu Frage 1 Genannte. |
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