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Drucksache - DS/1046/V
Ich frage das Bezirksamt:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Akten bzw. Anträge liegen im Stadtentwicklungsamt nicht vor. Da es sich hier nach unsere Kenntnissen allerdings um ein Schiff handelt, dass nicht dauerhaft befestigt wird, also schwimmt und aus eigener Kraft fahren kann, handelt es sich auch nicht um eine bauliche Anlage im Sinne der Bauordnung. Eine Baugenehmigung ist in der Regel dann nicht erforderlich. Auf Anfrage in der zuständigen Wasserbehörde (bei der SenUVK) wurde uns mitgeteilt, dass dort am 11.01.2018 ein wasserrechtlicher Antrag gestellt wurde und am 19.06.2018 positiv mit Auflagen genehmigt wurde. Antraggegenstand ist ein Schiff mit Namen „Vineta“, das als Segelschule eine Zulassung bekommen hatte. Die Genehmigung wurde auf 2 Jahre befristet bis zum 31.12.2019 erteilt; folgende Auflagenwurden gestellt: Es ist nur die Liegestelle genehmigt, das Schiff muss also dauerhaft schwimmen und selbständig fahren können; es ist keine Wohnnutzung zulässig; es können keine weiteren Schiffe, beispielsweise für Segelschulbetrieb angelegt werden. Sollten sich hier Probleme einstellen, kann die Genehmigung nicht weiter verlängert bzw. widerrufen werden.
Planungsrechtlich ja.
Bei einem Dieselaggregat handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage, bei deren Betrieb Betreiberpflichten gemäß § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten sind.
Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik müssen ergriffen werden: a) Luftreinhaltung Die Einhaltung der aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) abgeleiteten einschlägigen Immissionsschutzvorgaben muss umgesetzt werden. Dies wird in der Regel durch folgende Vorgehensweise erreicht: • Die Abgase sind so über Dach abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird und eine Belästigung oder Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Dafür sind die Abgase in der Regel mindestens 1m über Firsthöhe bzw. Dachfläche der nächstgelegenen Bebauung und mindestens 10m über Erdboden abzuleiten. Zur besseren Verteilung der Abgase ist eine Austrittsgeschwindigkeit von mindestens 7m/s senkrecht nach oben anzustreben. • Die Emissionen von Gesamtstaub im Abgas einschließlich des Feinstaubs mit seinen krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Stoffen sind durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen soweit zu mindern, dass der Anteil der Rußpartikel durch Einbau eines Rußfilters auf 1mg/m³ begrenzt wird. Ohne den Einbau eines Filters ist der Grenzwert nicht einzuhalten.
Der Nachweis zur Einhaltung der o.g. Immissionsrichtwerte ist auf Verlangen dem Umwelt- und Naturschutzamt vorzulegen. Für die Rußfilterwartung und -regenerierung ist je nach Filterart ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma erforderlich.
b) Lärmschutz Die Anforderungen an den Lärmschutz ergeben sich gemäß TA Lärm aus der Gebietsausweisung der möglichen Immissionsorte.
Der Einsatz mobiler Stromerzeugungsanlagen ist nicht zulässig, wenn ein Anschluss an das vorhandene Stromnetz möglich ist.
Freundliche Grüße
Florian Schmidt
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