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Drucksache - DS/1040/V
Wir fragen das Bezirksamt:
BVV 28.11.2018
Sehr geehrter Herr Nöll,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der Freie Träger der Jugendhilfe „Förderverein der kinder- und jugendpolitischen Arbeit e.V.“ nutzte das ehem. Jugendfreizeitschiff „Freibeuter“ als Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 Sozialgesetzbuch VIII.
Die Nutzung wurde im Mai 2012 beendet.
Das Schiff wurde vielfach von Initiativen und Vereinen für verschiedene Nutzungen angefragt.
Die verschiedenen Nutzungskonzepte wurden aufgrund der eingeschränkten Liegeplatzgenehmigung für Jugendfreizeitarbeit und der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Beschlusslage der BVV und des Bezirksamtes (Beendigung der Jugendarbeit und Verkauf des Schiffes mit Verwendung des Erlöses für die anderen Jugendfreizeiteinrichtungen) nicht näher auf ihre Tragfähigkeit geprüft.
Das Bezirksamt hat nach eingehenden Recherchen zu dem Zustand des Schiffes (Gutachtenerstellung), den Rahmenbedingungen für die Weiternutzung des Liegeplatzes und den erforderlichen Herrichtungs- und Instandsetzungskosten im August 2016 ein Interessenbekundungsverfahren für den Verkauf des Schiffes gestartet, bei dem auch alle bis dahin bekannten Interessenten, Initiativen und Vereine einbezogen wurden. Dabei wurden die Ergebnisse der vorgenannten Recherchen allen Interessenten mitgeteilt.
Siehe Beantwortung von Frage 6.
Mit dem Meistbietenden wurden konkrete Verkaufsverhandlungen aufgenommen, die im Oktober 2016 mit der Unterzeichnung eines Kaufvertrages abgeschlossen wurden. Die Auswahl des Meistbietenden erfolgte im Sinne einer größtmöglichen Verwendung der Einnahmen zu Gunsten der Jugendarbeit gem. BVV-Beschluss zur DS/0916/IV.
Nach dem Abschluss des Kaufvertrages für das ehem. Jugendfreizeitschiff und den darin erhaltenen Pflichten des Käufers wurden die Verpflichtungen überwacht und angemahnt. Nach Ablauf der gesetzten Fristen und erfolglos geführten Gesprächen wurde der Kaufvertrag am 28.08.2017 der Rücktritt vom Kaufvertrag einschließlich der Aufforderung zur Beräumung und Rückgabe erklärt. Nachdem die Käufer den Aufforderungen nicht gefolgt sind wurde im Dezember 2017 Klage vor dem Landgericht gegen die Käufer eingereicht und am 24.08.2018 mit einem Vergleich beendet, in dem sich die Käufer zur Beräumung und Rückgabe des Schiffes bis zum 15.10.2018 verpflichteten.
Im Bereich des Freizeitschiffs gibt es landseitig Bebauungspläne, die das Städtebauliche Konzept zur Rummelsburger Bucht festsetzen. Hier war keine Wohnbebauung vorgesehen.
Die Möglichkeit einer Wohnnutzung auf dem Schiff beurteilt sich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und Genehmigungserfordernissen. Sie ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen. Dafür gelten folgende Maßstäbe:
An Land gelten die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften (BauGB, BauO Bln), ggf. Spezialregelungen wie Grünanlagengesetz und Naturschutz.
Auf der Wasserfläche der Rummelsburger Bucht ist die Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Genehmigungserteilung § 62 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. mit § 62 a Abs. 1 S. 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG). Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 BWG bedarf die Errichtung von Anlagen in Gewässern der Genehmigung. Nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3 BWG wird die Genehmigung dem Eigentümer der Anlage erteilt. Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist (§ 62 Abs. 4 Satz 3 BWG). Zum Wohl der Allgemeinheit nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BWG gehört die öffentliche Sicherheit, welche die Unverletztheit der gesamten geschriebenen Rechtsordnung umfasst. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst damit auch die Vorschriften des Baurechts. Mangels Bebauungsplan ist die unbebaute Wasserfläche des Rummelsburger Sees baurechtlich als Außenbereich anzusehen. Als dem Außenbereich zugehörig gelten diejenigen Gebiete, die weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liegen. Im Außenbereich können sogenannte privilegierte Vorhaben (35 Abs. 1 BauGB) sowie »sonstige Vorhaben« im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB). Zuständige Genehmigungsbehörde ist die Wasserbehörde (SenUVK). Eine Prüfung baurechtlicher Belange im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung ist der zuständigen Wasserbehörde nicht verwehrt.
Für »Gebäude« auf dem Wasser gibt es ein Nebeneinander von Baugenehmigung und wasserrechtlicher Genehmigung. Die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung der Baugenehmigung sehen ein Konzentrationswirkung dergestalt, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung auch die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung von Anlagen in einem Gewässer als erteilt gelten würde - und insoweit auch wasserrechtliche Fragen zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehörten - nicht vor. Vielmehr gibt § 61 Nr. 1 BauO Berlin ein Nebeneinander von baurechtlichem und wasserrechtlichem Prüfverfahren vor, soweit Gebäude betroffen sind. Danach bedürfen nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oberirdischen Gewässern keiner Baugenehmigung, ausgenommen Gebäude. »Gebäude« im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO Berlin sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Boote und Hausboote sind keine »Gebäude« in diesem Sinne. Sie sind für Zwecke der Fortbewegung gedacht. »Gebäude« sind »ortsfest«, ganz wie es einem Wohngebäude entspricht.
Die Erteilung einer Genehmigung gemäß §§ 62, 62 a BWG liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, hier SenUVK. In dem vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu dem Aktenzeichen 10 K 250.13 geführten Verfahren hat SenUVK zu erkennen gegeben, dass insgesamt eine Bebauung des Wassers von Seiten der Senatsverwaltung auch wegen der Gefahr einer Zersiedelung nicht gewünscht werde. Die im Interesse der Allgemeinheit zu schützenden Funktionen der Gewässer als Teil des Naturhaushaltes würden durch eine privatnützige Wohnnutzung beeinträchtigt. Es liege im gesamtstädtischen Interesse, dass das Gewässer und das Ufer für die Allgemeinheit erlebbar blieben und die Ufer zum Schutze der Gewässer sowie des Stadt- und Landschaftsbildes nach Möglichkeit von neuen Anlagen freigehalten werden sollten. Das Verwaltungsgericht hat dies als zulässige Ermessenserwägungen angesehen.
Dem Bezirk ist das in der Antwort zu Frage 10 erwähnte vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu dem Aktenzeichen 10 K 250.13 geführte Verfahren bekannt. Dort war die Errichtung von acht schwimmenden Häusern mit Zugangsstegen vor dem Grundstück Alt Stralau 33 in 10245 Berlin streitgegenständlich. Die Wohnzwecken dienenden Häuser sollten auf schwimmenden, untereinander durch Stahlbeton-Fundamentbalken zusammengeschlossenen und mit dem Untergrund verbundenen Plattformen stehen. Die einzelne Plattform sollte eine Länge von 15 m und einer Breite von 8,5 m haben. Pro Steganlage waren vier Häuser geplant, wobei die Ver- und Entsorgungsverbindungen über die Schwimmstege verlaufen sollten. Die wasserrechtliche Genehmigung war von SenUVK verweigert worden. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Nichterteilung.
Das „Gebiet“ Rummelsburger Bucht war städtebauliches Entwicklungsgebiet als Entwicklungsmaßnahme des Landes Berlin gemäß § 165 BauGB. Auf Friedrichshainer Seite haben sich auf der Halbinsel Stralau die geplanten baulichen Maßnahmen fast komplett vollzogen und flächendeckend die nach Entwicklungsrecht erforderlichen Bebauungspläne festgesetzt. Damit wurde der überwiegende Bereich, wie auch in Lichtenberg aus dem Status der Entwicklungsmaßnehme entlassen, bis auf Randbereiche entlang der Kynaststraße, des Markgrafendamm sowie dem Südostquadranten am Ostkreuz auf Lichtenberger Seite. Hier soll des Entwicklungsrecht bestehen bleiben, bis sich die verbleibenden Maßnahmen im Wesentlichen vollzogen haben.
Die Wasserfläche ist Bundeswasserstraße und steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Teil der Spree-Oder-Wasserstraße. Zuständig ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin. Für wasserrechtliche Fragen, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Berliner Wassergesetz ergeben (z.B. Wasserqualität), ist SenUVK die zuständige Behörde.
Es sind Freizeitnutzungen nur insoweit möglich, wie sie mit dem am Ufer bestehenden Naturschutz vereinbar sind. Das Ufer selber soll renaturiert werden. Im Weiteren gelten die gleichen Maßstäbe wie in der Antwort zu Frage 10.
Das Bezirksamt prüft, ob ein von den derzeitigen Besetzern des Schiffes vorzulegendes Konzept den bestehenden Rahmenbedingungen für das Schiff entspricht und wirtschaftlich tragfähig sein kann.
Ziel des Bezirksamts ist es eine Lösung zu finden, welche die Interessenlagen von umweltpolitischen, stadtentwicklungspolitischen und haushaltspolitischen Zielen gerecht wird.
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