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Drucksache - DS/0354/V
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. Arbeit, Bürgerdienste, Gesundheit und Soziale
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Daten zum Umfang der gewerblichen oder freiberuflichen Teilnutzung von Wohnraum im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg liegen dem Bezirksamt nicht vor. Nach Kenntnissen des Bezirksamts wird keine entsprechende Statistik geführt
Generell gilt: Eigenen Wohnraum auch für gewerbliche und freiberufliche Zwecke zu nutzen ist zulässig, insofern die Regelungen des ZwVBG eingehalten werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVBG liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigten oder Mieter zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiegt. Aus den Ausführungsvorschriften geht ebenfalls hervor, dass keine Zweckentfremdung vorliegt, wenn mehr als 50 % der Nutzfläche einer Wohnung noch dem Wohnen dienen.
Diese Regelung soll das Ineinandergreifen von Wohnen und Gewerbe lediglich des Wohnungsinhabers berücksichtigen. Die Personenidentität der Wohnungsinhaber und der gewerblichen Nutzer ist hier zwingend.
Hierzu liegen dem Bezirksamt keine Erkenntnisse vor.
Die gewerbliche Nutzung des kleineren Teils der eigenen Wohnung ist u.a. Ausdruck für die Veränderung der Arbeitswelt. Da es sich hier um eine rein zivilrechtlich zu vereinbarende Mietvertragsergänzung handelt, sind Mieterhöhungen in diesem Zusammenhang nicht bekannt.
Auch im sozialen Wohnungsbau findet für einzelne Berufsgruppen die Gewährung von Mehrräumen für die berufliche Nutzung Anwendung. Dies beschränkt sich allerding auf Berufsgruppen, die Ihrer beruflichen Tätigkeit gewöhnlich nicht in einem Büro oder einer Werkstatt nachgehen. Z.B. Autoren, bildende Künstler etc.
Durch die zunehmende Digitalisierung ist das Arbeiten in der eigenen Wohnung für immer mehr Menschen eine Alternative, die es ermöglicht Familie und Beruf zu vereinbaren.
Grundsätzlich gilt: Wenn jemand in seiner Wohnung einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, stellt das nur dann einen Gesetzesverstoß dar, wenn dies auf einer Fläche, die größer als die Hälfte der Wohnfläche ist, stattfindet. In diesen Fällen würde das Zweckentfremdungsverbotsgesetz greifen. Diese Konstellation ist allerdings äußerst selten. Häufiger ist die ungenehmigte Nutzung ganzer Wohnungen für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke. In beiden Fällen wird der Bezirk tätig, um unter Anwendung von Verwaltungszwangsmaßnahmen und ggf. flankiert durch Ordnungswidrigkeitsverfahren die zweckentfremdeten Wohnungen dem Wohnungsmarkt wieder zuzuführen, um so einen umfassenden Wohnraumschutz zu gewährleisten.
Nachfrage:
Nein.
Nein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
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