Drucksache - DS/0350/V  

 
 
Betreff: Jugendfreizeitschiff „Freibeuter“ – a never ending story II?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Vollmert, FrankVollmert, Frank
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
14.06.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Warum erfolgte die Schlüsselübergabe für das Schiff und deren Nutzung an die KäuferInnengemeinschaft vor Abschluss des Kaufvertrages (rechtskräftig datiert am 21.10.2016) und vor vertraglich vereinbarter Zahlung des Kaufpreises zum 31.11.2016?(Laut Kaufvertrag erfolgte die Übernahme/Besitz des Schiffes an die KäuferInnen bereits am 07.10.2016)

 

  1. Welche Korrespondenzen und welche Fristsetzungen (per Brief, Email, Telefon u. persönlich) erfolgten nach der nicht erfolgten Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 225.150,-- Euro  zum 31.11.206 zwischen dem Bezirksamt und der „uferInnengemeinschaft“?
     
  2. Welche Korrespondenzen und Fristsetzungen (per Brief, Email, Telefon u. persönlich) erfolgten nach der vertraglich vereinbarten aber nicht erfolgten Verholung des Schiffes vom alten Liegeplatz zum 31.12.2016 bzw. bis zum Ende der Frostperiode (geschlossene Eisdecke auf dem Wasser) zwischen dem Bezirksamt und der „uferInnengemeinschaft“?

 

Nachfragen:
 

  1. Muss die „uferInnengemeinschaft“, trotz mehrfacher Vertragsverletzung, einer vom Bezirksamt gewollten Rückabwicklung des Kaufvertrages ihrerseits zustimmen? (siehe Beantwortung der mündliche Anfrage „Jugendfreizeitschiff Freibeuter a never ending story?“, DS/0229/V, Frage 3 wo der zuständige Stadtrat ausführt:“… Die Möglichkeit, den Kaufvertrag im beidseitigen Einvernehmen zurückabzuwickeln besteht“.)

 

  1. Ab welchen Zeitpunkt kann der Kaufvertrag nicht mehr rückgängig gemacht werden, da billigend mehrere Rechtsverstöße in Kauf genommen wurden?

 

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management

Bezirksstadtrat

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Warum erfolgte die Schlüsselübergabe für das Schiff und deren Nutzung an die KäuferInnengemeinschaft vor Abschluss des Kaufvertrages (rechtskräftig datiert am 21.10.2016) und vor vertraglich vereinbarter Zahlung des Kaufpreises zum 31.11.2016?(Laut Kaufvertrag erfolgte die Übernahme/Besitz des Schiffes an die KäuferInnen bereits am 07.10.2016)

 

Die Schlüsselübergabe erfolgte vor Abschluss des Kaufvertrages, da sich beide Parteien über die Höhe des Kaufpreises einig waren. Gleichzeitig wollten wir der KäuferInnengemeinschaft eine fristgemäße Abwicklung im Hinblick auf den bevorstehenden Winter ermöglichen. Der Zugang wurde auch deshalb für die KäuferInnen nötig, um die Entrümpelung des Schiffes vornehmen zu können. Darüber hinaus waren mehrfach Einbrüche und fremde Personen auf dem Schiff zu verzeichnen, so dass mit der vorzeitigen Übergabe auch eine Sicherung des Schiffes vor unbefugter Nutzung und ggf. weiterer Zerstörung durch die KäuferInnengemeinschaft erfolgen konnte.

 

 

  1. Welche Korrespondenzen und welche Fristsetzungen (per Brief, Email, Telefon u. persönlich) erfolgten nach der nicht erfolgten Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 225.150,- Euro zum 31.11.206 zwischen dem Bezirksamt und der „uferInnengemeinschaft“?

 

Am 09.06.2017 wurde ein Brief von mir an die Käufer gesendet mit einer Fristsetzung bis Ende Juni zur Zahlung des kompletten Kaufpreises. Sollte dies nicht erfolgen, wurde die Rückabwicklung des Kaufvertrages angekündigt.

 

Bei Kontaktaufnahme des Bezirksamtes zum Wasserschiffahrtsamt, als hierfür zuständige Behörde, gibt es derzeit keine freien Liegeplätze.

 

Eine Chronologie des stattgefundenen Schriftverkehrs kann in schriftlicher Form nachgereicht werden.

19.12.2016 per Mail Anfrage an Käufer wegen Bezahlung und Verbringung;

27.12.2016 Antwortmail vom Käufer dass er mit der Bank in Verhandlungen steht und sich diese wohlwollend geäert habe aber noch nichts Schriftliches vorliegt.

Wegen des Liegeplatzes gab der Käufer an, in Verhandlungen zu sein.

12.01.2017 per Mail erneute Anfrage an Käufer wegen Bezahlung und Verbringung des Schiffes.

12.01.2017 Antwortmail vom Käufer, dass er von der Bank noch keine neuen Ergebnisse und er noch in Verhandlungen wegen der Verbringung befindet.

06.02.2017, Antwortmail vom Käufer dass er  mit dem Liegeplatz, bei Herrn Fischer, an der Südwestseite der Bucht, vorankommt.

Da er von der Bank noch keine Zusage erhalten hat, zahlte er die 3. (symbolische) Rate in Höhe von 2.300,-€.

13.02.2017 Schreiben an die KäuferInnengemeinschaft, mit der Aufforderung zur Zahlung des noch offenen Restbetrages bis zum 31.03.2017. Andernfalls Forderung von Verzugszinsen und der Hinweis auf Vorbehaltung von Vertragsstrafen.

11.03.2017 Mail von der KäuferInnengemeinschaft an die Bürgermeisterin und Stadtrat Schmidt  mit der Bitte um Unterstützung wegen des Liegeplatzes.

15.03.2017 per Mail Anfrage wg. Zahlung.

16.03.2017 Antwortmail des Käufers Aufgrund unseres Schreiben vom 13.02.2017 hat sich die KäuferInnengemeinschaft (per Mail vom 11.03.2017) direkt an die Politik gewandt, um Lösungen zu finden. Sie haben sich auch an die BVVs und Bezirksverwaltungen der Bezirke Lichtenberg und Treptow-Köpenick gewandt. In Friedrichshain-Kreuzberg haben sie beim Ausschuss für Stadtplanung vorgesprochen. Dort wurde die Unterstützung für einen dauerhaften Liegeplatz zugesichert. Über die Höhe der bisher gezahlten Beträge wurde im BVV Saal kritisch diskutiert. Dort zeigte man grundsätzlich Verständnis für die unvorhersehbaren Herausforderungen mit dem Standort.

 

 

3. Welche Korrespondenzen und Fristsetzungen (per Brief, Email, Telefon u. persönlich)

erfolgten nach der vertraglich vereinbarten aber nicht erfolgten Verholung des Schiffes

vom alten Liegeplatz zum 31.12.2016 bzw. bis zum Ende der Frostperiode (geschlossene

Eisdecke auf dem Wasser) zwischen dem Bezirksamt und der

uferInnengemeinschaft“?

 

siehe Antwort unter Frage 2

 

 

Nachfragen:

 

  1. Muss die „uferInnengemeinschaft“, trotz mehrfacher Vertragsverletzung, einer vom Bezirksamt gewollten Rückabwicklung des Kaufvertrages ihrerseits zustimmen? (siehe Beantwortung der mündliche Anfrage „Jugendfreizeitschiff Freibeuter a never ending story?“, DS/0229/V, Frage 3 wo der zuständige Stadtrat ausführt:“… Die Möglichkeit, den Kaufvertrag im beidseitigen Einvernehmen zurückabzuwickeln besteht“.)

 

Nein. Der Rücktritt vom Vertrag bei Vertragsverletzungen oder Nichterfüllung ist eine einseitige, rechtgestaltende Erklärung und bedarf nicht der Zustimmung der anderen Vertragspartei.

 

 

  1. Ab welchen Zeitpunkt kann der Kaufvertrag nicht mehr rückgängig gemacht werden, da billigend mehrere Rechtsverstöße in Kauf genommen wurden?

 

Ansprüche können verjähren (regelmäßig 3 Jahre ab Fälligkeit und Kenntnis) oder im Ausnahmefall auch verwirkt werden. Verwirkung setzt voraus, dass besondere Vertrauenstatbestände geschaffen wurden, Ansprüche nicht mehr geltend zu machen.

 

Ansprüche des Bezirks aus dem Kaufvertrag über das Jugendschiff sind bisher weder verjährt noch verwirkt.

 

 

Florian Schmidt

 
 

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