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Drucksache - DS/0125/V
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Befassung der Geschäftsordnung der BVV wird dem Vorstand der BVV zugewiesen. Für die Beratung des Vorstands wird ein Unterausschuss Geschäftsordnung eingerichtet. Der Unterausschuss wird mit 9 stimmberechtigten Bezirksverordneten unter Vorsitz/stellv. Vorsitz ohne Stimmrecht durch die Vorsteherin/stellv. Vorsteherin besetzt. Gruppen können mit einer Vertreter*in ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Unterausschuss wird auf Initiative der Vorsteherin/stellv. Vorsteherin oder auf Antrag einer Fraktion einberufen. Der Unterausschuss muss zur Beratung von Geschäftsordnungsanträgen einberufen werden. Der Vorstand wird beauftragt, der BVV bis zu ihrer Sitzung im Juni 2017 eine Geschäftsordnung vorzulegen.
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen gilt entsprechend.
§ 64 der vorläufigen Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
Begründung: Mit Auslaufen der Drucksache DS 0003/V ist es erforderlich eine Neuregelung zu treffen.
BVV 01.03.2017 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Befassung der Geschäftsordnung der BVV wird dem Vorstand der BVV zugewiesen. Für die Beratung des Vorstands wird ein Unterausschuss Geschäftsordnung eingerichtet. Der Unterausschuss wird mit 9 stimmberechtigten Bezirksverordneten unter Vorsitz/stellv. Vorsitz ohne Stimmrecht durch die Vorsteherin/stellv. Vorsteherin besetzt. Gruppen können mit einer Vertreter*in ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Unterausschuss wird auf Initiative der Vorsteherin/stellv. Vorsteherin oder auf Antrag einer Fraktion oder Gruppe einberufen. Der Unterausschuss muss zur Beratung von Geschäftsordnungsanträgen einberufen werden. Der Vorstand wird beauftragt, der BVV bis zu ihrer Sitzung im Juni 2017 eine Geschäftsordnung vorzulegen.
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen gilt entsprechend.
§ 64 der vorläufigen Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
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