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Drucksache - DS/2208/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die (höchstrichterliche) Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 03.12.2015 (Az.: B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 43/15 R) und 20.01.2016 (Az. – B 14 AS 35/15 R –) uneingeschränkt Maßstab der Entscheidungspraxis des Sozialamtes bei entsprechenden Anträgen auf Leistungsgewährung wird.
Das Bezirksamt wird ferner beauftragt, auf eine abgestimmte Verfahrensweise zwischen dem Jobcenter und dem Sozialamt hinzuwirken, die einen nahtlosen Leistungsbezug bei so genannten Rechtskreiswechseln (d.h. Übergang des Leistungsbezugs vom Jobcenter zum Sozialamt oder umgekehrt) ermöglicht und für eine einheitliche Rechtsanwendung von Jobcenter und Sozialamt bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft von Antragstellern sicherstellt.
Der BVV ist bis 30.06.16 ein Bericht über die getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
Begründung:
Mit den genannten Entscheidungen hat das Bundessozialgericht die lange umstrittene Frage entschieden, dass EU-Bürger*innen, die vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II betroffen sind („Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen“) und somit keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII erhalten können und sich das Ermessen des Sozialleistungsträgers diesbezüglich nach 6 Monaten des Aufenthaltes hinsichtlich der Leistungsgewährung auf Null reduziert hat, d.h. Leistungen zu gewähren sind. Der Leistungsausschluss nach § 21 SGB XII greift nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in diesen Fällen nicht.
Vereinzelte Kammern des Sozialgerichts Berlin folgen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht und verneinen einen Anspruch auf Leistungen nach § 23 SGB XII mit der Folge, dass den Betroffenen Leistungen nur für die Rückkehr in das Herkunftsland zu gewähren wären. Einzelne Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg folgen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur eingeschränkt, in dem Sie nach Ablauf von sechs Monaten des tatsächlichen Aufenthaltes (noch) nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehen, d.h. Raum für gekürzte Leistungen oder eine Leistungsablehnung sehen.
EU-Bürger*innen, die als Arbeitnehmer*innen im europarechtlichen Sinne gelten, erhalten unstreitig Leistungen nach dem SGB II und sind vom Leistungsbezug nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht betroffen. Jedoch ist in der Rechtsprechung bislang nicht hinreichend geklärt, ab welchem Tätigkeitsumfang und welcher Einkommenshöhe die Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen ist.
Zwischen Sozialamt und Jobcenter ist einheitlich abzustimmen, ab welcher Einkommenshöhe bzw. Arbeitszeit die Betroffenen als Arbeitnehmer*innen im europarechtlichen Sinne zu behandeln und in die Zuständigkeit des Jobcenters fallen und in welchen Fällen das Sozialamt trotz Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (von sehr geringem Umfang) zuständig ist.
Zwischen Sozialamt und Jobcenter muss im Verwaltungsverfahren sichergestellt werden, dass Anträge von Betroffenen an die jeweils andere zuständige Behörde weitergeleitet werden und die Betroffenen rechtzeitig und umfassend über die Zuständigkeit der jeweiligen Behörden informiert werden, so dass es nicht zu Unterbrechungen im Leistungsbezug (mit der Folge von Mietschulden, Beitragsschulden in der Krankenversicherung etc.) kommt.
Eine entsprechende Verfahrensweise ist nicht nur im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 18.07.2012 - Az. 1 BvL 10/10) auf dem die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fußt geboten. Sie trägt auch in erheblichem Umfang zur Entlastung der Sozialgerichte durch Vermeidung von Eil- und Klageverfahren bei.
BVV 25.05.2016 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Integrationsausschuss - Ausschuss für Migration, Teilhabe und Chancengleichheit, Ausschuss für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste (federführend)
Int 15.06.2016 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die (höchstrichterliche) Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 03.12.2015 (Az.: B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 43/15 R) und 20.01.2016 (Az. – B 14 AS 35/15 R –) uneingeschränkt Maßstab der Entscheidungspraxis des Sozialamtes bei entsprechenden Anträgen auf Leistungsgewährung wird.
Das Bezirksamt wird ferner beauftragt, auf eine abgestimmte Verfahrensweise zwischen dem Jobcenter und dem Sozialamt hinzuwirken, die einen nahtlosen Leistungsbezug bei so genannten Rechtskreiswechseln (d.h. Übergang des Leistungsbezugs vom Jobcenter zum Sozialamt oder umgekehrt) ermöglicht und für eine einheitliche Rechtsanwendung von Jobcenter und Sozialamt bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft von Antragstellern sicherstellt.
Der BVV ist bis zur Juli-BVV ein Bericht über die getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
SozBüD 14.07.2016 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die (höchstrichterliche) Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 03.12.2015 (Az.: B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 43/15 R) und 20.01.2016 (Az. – B 14 AS 35/15 R –) uneingeschränkt Maßstab der Entscheidungspraxis des Sozialamtes bei entsprechenden Anträgen auf Leistungsgewährung wird.
Das Bezirksamt wird ferner beauftragt, auf eine abgestimmte Verfahrensweise zwischen dem Jobcenter und dem Sozialamt hinzuwirken, die einen nahtlosen Leistungsbezug bei so genannten Rechtskreiswechseln (d.h. Übergang des Leistungsbezugs vom Jobcenter zum Sozialamt oder umgekehrt) ermöglicht und für eine einheitliche Rechtsanwendung von Jobcenter und Sozialamt bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft von Antragstellern sicherstellt.
Der BVV ist bis zum 31.08. ein Bericht über die getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
BVV 20.07.2016 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird beauftragt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die (höchstrichterliche) Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 03.12.2015 (Az.: B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 43/15 R) und 20.01.2016 (Az. – B 14 AS 35/15 R –) uneingeschränkt Maßstab der Entscheidungspraxis des Sozialamtes bei entsprechenden Anträgen auf Leistungsgewährung wird.
Das Bezirksamt wird ferner beauftragt, auf eine abgestimmte Verfahrensweise zwischen dem Jobcenter und dem Sozialamt hinzuwirken, die einen nahtlosen Leistungsbezug bei so genannten Rechtskreiswechseln (d.h. Übergang des Leistungsbezugs vom Jobcenter zum Sozialamt oder umgekehrt) ermöglicht und für eine einheitliche Rechtsanwendung von Jobcenter und Sozialamt bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft von Antragstellern sicherstellt.
Der BVV ist bis zum 31.08. ein Bericht über die getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
BVV 14.09.2016 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
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