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Drucksache - DS/2197/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Soziales, Beschäftigung und Bürgerdienste
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Was können Gründe sein, die für eine Aufnahme von Wohnungen in die "Weiße Liste" sprechen? Die Initiative "Weiße Liste" war, angesichts der unüberschaubaren und auch schwer qualitativ bewertbaren Unterbringung von Geflüchteten in Hotels oder Hostels, ursprünglich allein darauf ausgerichtet, auf Grundlage der Erfahrungen in den Bezirken eine Übersicht über seriöse Hotels und Hostels zusammen zustellen. Die Erweiterung dieser Liste um Wohnungen wird vom Bezirk nicht als sinnvoll und auch nicht als zielführend erachtet. Die Zusammenarbeit und Datenlieferung für Hostel, Hotel oder freigewerbliche Betreiber wird ausdrücklich unterstützt. Eine entsprechende Stellungnahme wurde an die zuständige Senatsverwaltung übermittelt.
Es sei angemerkt, dass die Nutzung von Ferienwohnungen bis zum 30.04.2016 toleriert wurde, wenn diese den gesetzlich zugesicherten Bestandsschutz erhalten haben. Eine darüber hinausgehende Tolerierung wird grundsätzlich ausgeschlossen, von daher erübrigt sich aus Sicht unseres Bezirkes auch jegliche Aufnahme von Ferienwohnungen. 2. Teilt das Bezirksamt die Meinung, dass mit der Einführung der "Weißen Liste" der Versuch unternommen wird die Zweckentfremdungsverbotsverordnung aufzuweichen? Nein. Mit der " Weißen Liste" wurden die Hotels und Hostels erfasst, die legal existieren. Das Vermieten von Plätzen durch gewerbliche Vermieter, die eigene oder angemietete Wohnungen und Wohnhäuser dem LaGeSo anbieten ohne die erforderliche Zweckentfremdungsgenehmigung zu haben, sollten damit aufgedeckt und nachgegangen werden. Diese Liste kann den Verwaltungen eine größere Sicherheit bei der Auswahl von seriösen Unterbringungsmöglichketen bieten
3. Wird das Bezirksamt entsprechende Genehmigungen erteilen? Nein. Eigentümer von Wohnhäusern und Wohnungen werden im Regelfall keine Genehmigung für eine Zweckentfremdung erhalten und somit nicht auf die "Weiße Liste" kommen. Über Anträge ist hier unter Ermessensabwägung zu entscheiden. Grundlage für die Ermessensausübung ist ein Gesetz, in dem das Wort "Verbot" im Gesetzesnamen steht.
Denkbar wäre die Erteilung einer befristeten Zweckentfremdungsgenehmigung für Wohnraum, der in Vorbereitung umfassender Baumaßnahmen andernfalls leer stünde. In diesem Fall könnte im Rahmen einer vorübergehenden Zwischennutzung die Unterbringung von Flüchtlingen durch einen anerkannten freien Träger erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
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