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Drucksache - DS/2185/IV
Ich frage das Bezirksamt:
(Antwort bitte getrennt nach Monat und Schuldenart)
(Antwort bitte getrennt nach Schuldenart)
(Bitte Auflistung nach Schuldenart und Gründen)
Nachfragen:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Soziales, Beschäftigung und Bürgerdienste
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Antwort zu Fragen 1 und 2:
Miet-, Strom- und Gasschulden werden zwar statistisch erfasst, jedoch nicht getrennt nach Schuldenart.
Die Ablehnungsgründe werden statistisch nicht erfasst. Jeder Fall wird individuell geprüft.
Die Übernahme von Mietschulden durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Jobcenter) setzt voraus,
- dass dies zur Sicherung der Unterkunft auch gerechtfertigt ist. Nach vorliegender Mitteilung des Vermieters besteht nicht mehr die Möglichkeit der Fortsetzung des Mietvertragsverhältnisses, so dass auch im Fall der Mietschuldenübernahme der vom/von dem/der eHB angemietete Wohnraum nicht mehr zur Verfügung steht. - dass er/sie selbst wegen fehlendem Vermögen nicht in der Lage ist, seine/ihre entstandenen Mietschulden gegenüber Ihrem Vermieter zu begleichen. Er/sie selbst verfügt jedoch über ein eigenes Vermögen in Höhe von X EUR. Er/sie muss daher nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sein/ihr Vermögen zur Begleichung seiner/ihrer entstandenen Mietschulden in Höhe von X EUR vorrangig einsetzen. - dass ein Leistungsanspruch für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. - dass der Wohnraum insoweit erhaltenswert ist, weil dieser den Angemessenheitskriterien nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 16.06.2015 entspricht. Die monatlich zu zahlende Bruttowarmmiete entspricht nach den o.a. Ausführungsvorschriften nicht den Angemessenheitskriterien. - , dass dadurch Wohnungslosigkeit verhindert wird. Wohnungslosigkeit droht, wenn der Vermieter nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BGB die Wohnung wegen Mietschulden gekündigt hat oder eine Kündigung deswegen konkret in Aussicht steht. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wurde nicht nachgewiesen. - Das Jobcenter arbeitet eng mit der sozialen Wohnhilfe des Bezirks zusammen. Bei der beabsichtigten Ablehnung der Übernahme von Mietschulden durch das JC wird ein Arbeitsauftrag an die soziale Wohnhilfe ausgelöst, welche wiederum der bzw. dem Betroffene/n ein Beratungsangebot unterbreitet. Die Einschätzung der individuellen Situation der bzw. des Betroffenen über die Aktenlage hinaus ist allerdings nur dann möglich, wenn die Betroffenen dieses Angebot auch annehmen.
Nachfragen:
Nach den statistischen Erhebungen liegt die Zahl der Ablehnungen mit 12,5% im Normalbereich. Bei der Entscheidung über die Übernahme von Mietschulden ist jeder Fall individuell zu prüfen und den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Insofern hängt die Entscheidung immer von der Konstellation des konkreten Einzelfalls ab. Ein rein zahlenmäßiger Vergleich von Anträgen und Ablehnungen lässt keine Rückschlüsse über die Qualität der Entscheidungen zu.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
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