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Drucksache - DS/2094/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfrage:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. Soziales, Beschäftigung und Bürgerdienste
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Was wurde im IT-System des JobCenters geändert, so dass beiliegender Briefentwurf an Kund*innen notwendig ist?
Hinzugekommen ist die Frage, ob es sich um eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 AufenthG handelt, das Datum des Asylantrages sowie Angaben zum Arbeitsmarktzugang, welche differenzierter sind als zuvor.
2. An welche Kund*innen schickt das JobCenter dieses Schreiben? - Daten zum Aufenthaltstitel, - Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - Datum des Asylantrages - Angaben zum Arbeitsmarktzugang
Darüber hinaus wurden nur die Kundinnen und Kunden angeschrieben, bei welchen keine routinemäßigen Vorsprachen in unserem Hause angestanden haben, bzw. auch Kunden die vorgesprochen hatten, jedoch keine Dokumente zur Prüfung der unter 1. genannten Daten dabei hatten. Hierdurch sollte den Kunden eine zusätzliche Vorsprache und unnötige Wege erspart bleiben.
3. Warum erhalten auch Kund*innen mit deutscher Staatsbürgerschaft dieses Schreiben? Nach eingehender Prüfung ist festzuhalten, dass nur Kunden angeschrieben wurden, welche im System des Jobcenters mit Migrationshintergrund erfasst sind und nicht deutscher Staatsangehörigkeit sind. Es wurde jedoch festgestellt, dass im Einzelfall eine Einbürgerung stattgefunden hat, diese jedoch nicht im IT-System des Jobcenters eingetragen wurde.
Nachfragen: 1. Warum wird dieses Schreiben versandt, wenn doch nach Aussage des JobCenters alle Kund*innen im regelmäßigen Kontakt mit ihren Arbeitsvermittler*innen stehen?
2. Warum müssen Kund*innen nichtdeutscher Staatsbürgerschaft bei Anmeldung im JobCenter ihren Pass vorlegen, der dann einschließlich Aufenthaltstitel kopiert wird, wenn das JobCenter diese Angaben nicht nutzt?
Grundsätzlich werden für die Antragsstellung auch Fotokopien gefertigt. Diese Kopien werden nach Bewilligung der ALG II-Leistungen aus Datenschutzgründen nicht zur Leistungsakte genommen, sondern vernichtet oder auf Wunsch an die Kundin bzw. den Kunden versandt. In der Akte bleibt nur die Fotokopie des Aufenthaltstitels, da nur für die Dauer des Aufenthaltstitels eine Leistungsbewilligung erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
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