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Drucksache - DS/2087/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Abt. Planen, Bauen und Umwelt Berlin, den 24.02.16 Bezirksstadtrat 3260
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Ist dem Bezirksamt bekannt, welche Umbaumaßnahmen in der Dieffenbachstr. 21 (Getränke Hoffmann) stattfinden?
Wir gehen davon aus, dass Getränke Hoffmann in der Graefestraße 21 gemeint ist. Eine Nachfrage beim Betreiber hat ergeben, dass Getränke Hoffmann den Standort nicht aufgibt. Es wurden lediglich Folien aus den Oberlichtern genommen und Fenster ausgetauscht (verfahrensfreie Baumaßnahmen).
2. Beurteilt das Bezirksamt diesen Standort als Anwendungsfall des § 15 Baunutzungsverordnung sofern der Getränkehandel dort für eine gastronomische Einrichtung weichen muss?
Das könnte erst im Genehmigungsverfahren durch den Fachbereich Stadtplanung beurteilt werden. Die Frage stellt sich im Moment aber nicht.
3. Wie verhält sich das Bezirksamt, wenn die Umbaumaßnahmen bereits abgeschlossen sein sollten, eine Umwandlung in Gastronomie bereits vollzogen ist und ein Anwendungsfall des § 15 BauNVO vorliegt?
Die Umnutzung in einen gastronomischen Betrieb wäre baurechtlich genehmigungspflichtig, im Bauantragsverfahren würde die Zulässigkeit geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff Bezirksstadtrat
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