Drucksache - DS/2087/IV  

 
 
Betreff: Was wird aus dem ehemaligen "Getränke Hoffmann" in der Dieffenbachstr.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Möbus, AnjaMöbus, Anja
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.02.2016 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, welche Umbaumaßnahmen in der Dieffenbachstr. 21 (Getränke Hoffmann) stattfinden?
  2. Beurteilt das Bezirksamt diesen Standort als Anwendungsfall des § 15 Baunutzungsverordnung sofern der Getränkehandel dort für eine gastronomische Einrichtung weichen muss?

 

  1. Wie verhält sich das Bezirksamt, wenn die Umbaumaßnahmen bereits abgeschlossen sein sollten, eine Umwandlung in Gastronomie bereits vollzogen ist und ein Anwendungsfall des § 15 BauNVO vorliegt?

 

Abt. Planen, Bauen und Umwelt                                                        Berlin, den 24.02.16

Bezirksstadtrat                                                                                                  3260

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1. Ist dem Bezirksamt bekannt, welche Umbaumaßnahmen in der Dieffenbachstr. 21 (Getränke Hoffmann) stattfinden?

 

Wir gehen davon aus, dass Getränke Hoffmann in der Graefestraße 21 gemeint ist. Eine Nachfrage beim Betreiber hat ergeben, dass Getränke Hoffmann den Standort nicht aufgibt. Es wurden lediglich Folien aus den Oberlichtern genommen und Fenster ausgetauscht (verfahrensfreie Baumaßnahmen).

 

2. Beurteilt das Bezirksamt diesen Standort als Anwendungsfall des § 15 Baunutzungsverordnung sofern der Getränkehandel dort für eine gastronomische Einrichtung weichen muss?

 

Das könnte erst im Genehmigungsverfahren durch den Fachbereich Stadtplanung beurteilt werden. Die Frage stellt sich im Moment aber nicht.

 

3. Wie verhält sich das Bezirksamt, wenn die Umbaumaßnahmen bereits abgeschlossen sein sollten, eine Umwandlung in Gastronomie bereits vollzogen ist und ein Anwendungsfall des § 15 BauNVO vorliegt?

 

Die Umnutzung in einen gastronomischen Betrieb wäre baurechtlich genehmigungspflichtig, im Bauantragsverfahren würde die Zulässigkeit geprüft werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Hans Panhoff

Bezirksstadtrat

 

 

 

 
 

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