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Drucksache - DS/1818/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 16.07.15Soziales, Beschäftigung und Bürgerdienste
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen der Bürgerschaft, insbesondere der Mieter* innen-Initiativen und der Bezirksverwaltung beim Aufspüren möglicher zweckentfremdet genutzten oder leerstehenden Wohnungen?
Um rechtswidrig betriebene Ferienwohnungen ermitteln zu können, ist das Bezirksamt auch auf Hinweise von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Auf der Internetseite des Amtes für Bürgerdienste /Wohnungsamt sind Hinweise zur Meldung der zweckfremden Nutzung von Wohnräumen hinterlegt. Dort finden sich auch Kontakttelefonnummern sowie eine speziell eingerichtete E- Mail Adresse (zweckentfremdung@ba-fk.berlin.de).
Das Bezirksamt ist regelmäßig im informellen Kontakt und Austausch mit Mieterinitiativen. Das Bezirksamt nutzt die von diesen Initiativen in Hilfe zur Selbsthilfe zusammengetragenen Informationen und Hinweise über Fälle der Zweckentfremdung z.B. in Form von längerem Leerstand oder Nutzung als Ferienwohnung.
Das Bezirksamt berät die Initiativen hinsichtlich Fragen der Anwendung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes. Eine solche Beratung erscheint uns notwendig, um über die Möglichkeiten und Grenzen des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes. Aufzuklären. Um gegen rechtswidrig betriebene Ferienwohnungen ermitteln zu können, sind wir unter anderem auf Hinweise von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Hierfür werden aber auch möglichst genaue Angaben zur Lage der Wohnung sowie eine Begründung für den Verdacht benötigt.
2. Welche Schritte werden von der Verwaltung unternommen, um die angezeigten Missstände nachzuverfolgen und die Wohnungen dem Wohnungsmarkt wieder zur Verfügung zu stellen?
Das Bezirksamt geht jedem Hinweis aus der Bevölkerung konsequent nach. Die Anzeige von Ferienwohnungen löst in jedem Fall behördliches Handeln aus. Die anschließenden Ermittlungen zu zweckfremder Nutzung von Wohnraum unterliegen bestimmten zeitlichen Fristen. Um Rechtssicherheit in den Verfahren gewährleisten zu können, sind verschiedene Schritte unabdingbar. Die Einhaltung entsprechender gesetzlicher Vorgaben benötigt allerdings einen nicht vorhersehbaren Zeitraum, in dem den Anzeigenden ein Fortgang des Verfahrens "verborgen" bleibt.
3. Erhalten die Anzeigenden von der Verwaltung ein Feedback?
Die Anzeigenden erhalten in der Regel kein Feedback von der Verwaltung. Im §5 ZwVbG ist abschließend geregelt, welche Daten an wen zu übermitteln sind. Es besteht eine Auskunftspflicht der Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten und sonstigen Bewohnerinnen und Bewohnern des befangenen Wohnraums gegenüber dem Bezirksamt und ein Recht des Bezirksamts, Daten zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Zweckentfremdungsverbotsgesetz erforderlich ist. Es gibt kein Informationsrecht Dritter oder auch Anzeigender; dies ist in den allermeisten Fällen auch nicht gewollt, da die meisten Anzeigenden nicht in Erscheinung treten möchten, da sie Repressalien fürchten.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
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