Drucksache - DS/1774/IV  

 
 
Betreff: Anwendung des Zweckentfremdungsverbotsgesetes in der Obentrautstraße 29
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Dahl, JohnDahl, John
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.06.2015 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Warum wurde die Umnutzung einer Erdgeschosswohnung in der Obentrautstraße 29 in eine Ferienwohnung durch das Bezirksamt bewilligt?
     
  2. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die besagte Wohnung zuletzt über einen längeren Zeitraum leer stand?
     
  3. Wie beurteilt das Bezirksamt seine Entscheidung im Lichte der Bestimmunge des § 1 Abs. 3 ZwVbG wonach Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes  alle Räumlichkeiten sind, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind und in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZwVbG, wonach Bestandsschutz für gewerbliche Nutzung nur dann besteht, wenn diese gewerbliche Nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht beendet oder ein zu diesem Zweck in den Räumlichkeiten eingerichteter und ausgeübter gewerblicher oder freiberuflicher Betrieb fortgeführt wird?

 

Nachfrage:

 

  1. Warum wurde trotz entgegenstehendem Gesetzeswortlaut - so die Auskunft des Bezirksamts im Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 17.06.2015 - dem Antragsteller  die Errichtung einer neuen Ferienwohnung in der Obentrautstraße 29 wegen Bestandsschutz genehmigt, also obwohl weder eine Ferienwohnung vorher bestanden hat, noch sonst eine gewerbliche Nutzung?

 

 

Abt. Planen, Bauen und Umwelt                                                        Berlin, den 24.06.15

Bezirksstadtrat                                                                                                  3260

 

 

 

DS/1774/IV - Anwendung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes in der Obentrautstraße 29

 

Sehr geehrter Herr Dahl,

 

Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1. Warum wurde die Umnutzung einer Erdgeschosswohnung in der Obentrautstraße 29 in eine

Ferienwohnung durch das Bezirksamt bewilligt?

 

Es handelte sich um Gewerberäume, nicht Wohnung.

 

2. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die besagte Wohnung zuletzt über einen längeren Zeitraum

leer stand?

 

Leerstand von Gewerbe wird nicht überprüft.

 

3. Wie beurteilt das Bezirksamt seine Entscheidung im Lichte der Bestimmungen  des

§ 1 Abs. 3 ZwVbG wonach Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes alle Räumlichkeiten sind, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind und in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZwVbG, wonach Bestandsschutz für gewerbliche Nutzung nur dann besteht, wenn diese gewerbliche Nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht beendet oder ein zu diesem Zweck in den Räumlichkeiten eingerichteter und ausgeübter gewerblicher oder freiberuflicher Betrieb fortgeführt wird?

 

Nach Auskunft des BAA handelt es sich bei den in Rede stehenden Räumlichkeiten um Gewerberäume. Gewerberäume sind rechtlich nicht zu Wohnzwecken geeignet. Das ZwVbG greift in diesem Falle nicht, da es sich nicht um Wohnraum i.S.d. Gesetzes handelt.

 

Im Falle einer gewerblichen Nutzung von Wohnraum wäre § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZwVbG einschlägig gewesen.

 

Nachfrage:

 

1. Warum wurde trotz entgegenstehendem Gesetzeswortlaut - so die Auskunft des Bezirksamts

im Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 17.06.2015 - dem Antragsteller

die Errichtung einer neuen Ferienwohnung in der Obentrautstraße 29 wegen Bestandsschutz genehmigt, also obwohl weder eine Ferienwohnung vorher bestanden hat, noch

sonst eine gewerbliche Nutzung?

 

Es handelt sich um Gewerberäume. Siehe auch Antwort zu 3.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Hans Panhoff

Bezirksstadtrat

 

 
 

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