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Drucksache - DS/1647-10/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Ergänzung § 30 Absatz 4: Die Vorsteher*in der BVV hat die Kontrolle zu den von der BVV beschlossenen Anträgen so lange durchzuführen, bis der BVV der Schlussbericht zur Kenntnis gegeben worden ist.
Begründung: Klarstellung. Bisher ist keine Regelung dazu enthalten, dass nicht nur das Bezirksamt sondern auch die Vorsteher*in eine entsprechende Kontrollpflicht hat.
BüTra 02.07.2015 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Ergänzung § 30 Absatz 4: Die Vorsteher*in der BVV hat die Kontrolle zu den von der BVV beschlossenen Anträgen so lange durchzuführen, bis der BVV der Schlussbericht zur Kenntnis gegeben worden ist.
BVV 15.07.2015 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Ergänzung § 30 Absatz 4: Die Vorsteher*in der BVV hat die Kontrolle zu den von der BVV beschlossenen Anträgen so lange durchzuführen, bis der BVV der Schlussbericht zur Kenntnis gegeben worden ist.
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