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Drucksache - DS/1736/IV
Wir fragen das Bezirksamt:
BVV 18.06.2015 Beantwortung BezStRin Frau Borkamp.
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Das Bezirksamt hat im Rahmen der Kältehilfe 2012 keine Ressourcen für die sich in der Schule aufhaltenden Personen zur Verfügung gestellt. Eine Darstellung ergibt sich aus der Antwort der DS/05717-01/IV Winterquartier sichern und der Antwort auf die Drucksache 0991-01/IV Endlich das Projektehaus in der ehemaligen Gerhart-Hauptmann Schule realisieren.
Alle weiteren Ausgaben dienten lediglich dem Erhalt und der Sicherung der Bezirklichen Immobilie sowie der Beseitigung von Fremdverursachten Schäden an der Immobilie. Dieses wurde mit BA Beschluss vom 25.02.2014 in der Drucksache IV/378/2014 geregelt.
Ressourcen die den Geflüchteten zugutekamen erfolgten lediglich mittelbar und basieren auf dem Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 zur Versorgung der Flüchtlinge aus dem besetzen Schulgebäude in der Ohlauer Straße. Die Angefallenen Kosten wurden bereits in der Mündlichen Anfrage DS/1478/IV vom 19.12.2014 von Frau Leese-Hehmke erfragt. Ich zitiere:
Diese beliefen sich auf
Für diese Leistungen wurden Basiskorrekturen geltend gemacht.
Aktuell werden Ressourcen des Rechtsamtes zur Begleitung der Rechtsstreitigkeit gebunden. Dazu kommen weitere Tätigkeiten verschiedener Sachbearbeiter*innen, wie z.B. Rechnungslegung, Rechnungsanweisung, Controlling etc. Eine Produktkonkrete Erfassung der personellen Ressourcen erfolgt nicht. Die finanziellen Ressourcen werde ich in Frage 3 ff. darstellen.
Wie bereits in den Mündlichen Anfragen Mündliche Anfrage DS/1565/IV vom 25.02.2015. und der Mündlichen Anfrage DS/1720/IV vom 20.05.2015. beide von Frau Leese-Hehmke belaufen sich die Kosten auf 1.601.352 ? in 2015 und 575.695,84 ? in 2015. Diese untergliedern sich nach Jahren wie folgt:
2014
Bis einschließlich 31.05.2015 sind nachstehende Kosten entstanden:
Die prognostizierten Gesamtkosten bis Jahresende belaufen sich unter rechnerischer Fortschreibung des Status Quo auf ca. 1,4 Mio ?
Das Bezirksamt hat keine Auskunft, wie die Nutzer*innen die Kosten für ihren Aufenthalt in der bezirklichen Immobilie jenseits der Immobilie selbst finanzieren. Auch über die Höhe der Kosten hat das Bezirksamt keine Information.
Wie Sie dem Bezirksamtsbeschluss IV/445/2014 entnehmen können hat das Bezirksamt weiterhin das Ziel die GHS in ein sich selbst tragendes Flüchtlingszentrum umzuwandeln.
Das Ziel der Kostenneutralität zielt auf die geplante Nutzung der Immobilie als Projektehaus und später internationales Flüchtlingszentrum Drucksache 0387/IV und IV/445/2014 ab. Beide Konzepte sahen und sehen vor, dass sich das Zentrum selber finanziell trägt.
Der Sicherheitsdienst wurde von anfangs 8 Mitarbeitern auf 6 Mitarbeiter ab Oktober 2014 reduziert sowie ab Mitte März weiterhin reduziert auf 4 Mitarbeiter. Aufgrund der seit Juli 2014 geringeren Anzahl von Personen im Gebäude wurde auch die Anzahl der Mülltonnen reduziert. Durch die Zugangskontrolle des Sicherheitsdienstes hat sich die Menge des anfallenden Sperrmülls reduziert. Der Pavillon ist seit Juli 2014 verschlossen. Strom, Gas und Wasser sind abgestellt, so dass hier keine Kosten entstehen.
Die Stromkosten resultieren aus Baumaßnahmen ab Dezember 2014 im Vorderhaus (Reichenberger Str. 131). In diesem Zusammenhang wurden die Mitarbeiter von Fixpunkt e.V. in Containern untergebracht. Diese Container werden mit Strom für Heizung, Licht über den bezirklichen Elektroanschluss mitversorgt. Es wurden Unterzähler eingebaut, die nach Abschluss der Maßnahme mit dem Nutzer abgerechnet werden.
Die Verpflichtung ergibt sich primär aus der Sicherung der bezirklichen Immobilie sowie den Eigentümerpflichten gegenüber Dritten. Zu letzterem gehören die Schnee- und Abfallbeseitigung sowie die Gebühren für Abwasser etc. In Bezug auf Strom, Wasser und Gas ist das Rechtsamt ist der Auffassung, dass solange die Rechtmäßigkeit der Räumungsanordnung nicht geklärt ist, eine Trennung der Medien und sich daran anschließende weitere Rechtsstreitigkeiten den Konflikt unnötig verschärfen würden. Des Weiteren könnten irreversible Schäden am Objekt entstehen wenn im Winter nicht geheizt würde - Wasser- und Abwasserleitungen könnten zufrieren, Feuchtigkeit könnte das Mauerwerk schädigen, Fenster und Türen könnten verziehen und weitere Maßnahmen der baulichen Erhaltung mit vergleichbar höheren Kosten erforderlich machen.
Passend zu ihrer Frage 11 möchte ich an dieser Stelle den Paragraphen 11 LHO Absatz 2 zitieren. "Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen." Damit bedürfen Titelansätze der Veranschlagungsreife. Da das Bezirksamt im Sommer 2015 nach wie vor davon ausgeht, dass die GHS unrechtmäßig besetzt ist, wäre eine Veranschlagung im Haushalt konträr zur Rechtsauffassung des Bezirksamtes und hätte mangels faktischer Entscheidungen keine Veranschlagungsreife.
Die Refinanzierung erfolgt nur über externe Produkte im Rahmen der Budgetierung der Senatsverwaltung für Finanzen.
In der KLR werden die Personalkosten und sonstige Verwaltungskosten ohne Infrastruktur im Zusammenhang mit der Flüchtlingsunterkunft Gerhard- Hauptmann Schule / Ohlauer 24 auf dem Produkt Produkt 79893- FM Finanzvermögen erfasst. Gezählt wird die Anzahl der Verträge.
Für das o.g. Objekt wird Menge=1 pro Monat auf dem Produkt erfasst. Der genaue Personalkostenanteil speziell für das o.g. Objekt lässt sich nicht beziffern, weil keine objektscharfe Zeiterfassung vorgesehen ist. Das Produkt ist in 2014 mit 87.000 ? defizitär, eine vollständige Refinanzierung im Budget 2016 ist nicht gegeben
Eine weitere Möglichkeit wäre die Refinanzierung der Infrastrukturkosten des Finanzvermögens über Mieteinnahmen.
Das Objekt Ohlauer Str. 24 ist bezogen auf die Infrastruktur dem FinV zugeordnet, buw Kosten fallen nicht an. Die angefallenen Sachkosten (z.B. Wachschutz, Abfallentsorgung, Strom, Wasser) werden auf dem Infrastrukturkostenträger 9008388 abgebildet. Mieteinnahmen wurden in 2014 nicht erzielt. Eine Refinanzierung der Infrastrukturkosten bw (2014 von insg. 1,1 Mio ?) ist somit nicht gegeben. Gleiches gilt für 2015 wenn keine Einnahmen vorliegen.
Im Folgenden zitiere ich die Kostenarten mit Beträgen in 2014 und 2015
Die Abweichungen zu den vorhin zitierten Ausgaben machen deutlich, dass es Unterschiede zwischen KLR Kosten und kameralen Ausgaben gibt. Diese Begründen sich unter anderem in Personaldurchschnittssätzen.
Nein, im Zusammenhang mit den entstandenen Kosten rund um die GHS liegt kein Verstoß gegen die LHO vor.
Das Bezirksamt wendet die LHO sowie die Haushaltstechnischen Richtlinien generell und konsequent an. Gemäß § 34 Absatz 2 LHO dürfen Ausgaben nur insoweit geleistet werden, als dass sie zu wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Dies ist insoweit der Fall, wenn wie bereits ausgeführt das Eigentum des Bezirkes zu sichern und vor Wertverlust zu schützen ist.
Die Kosten für den Wachschutz sind im Jahr 2015 kontinuierlich gesunken. Im Vergleich Dezember 2014 (109.443,42 Euro) zu Mai 2015 (73.811,69 Euro) um rd. 33.500 Euro (alle Zahlen vgl. anliegende Tabelle, Tabellenblatt Wachschutz)
Dem Schutz des Objektes.
Am Objekt wurden zuletzt im März Stahlelemente an den Durchgängen zum Innenhof installiert, die einerseits einen unberechtigten Zutritt zum Gebäude über den Hof und die verbliebene äußere Fluchttreppe massiv erschweren und anderseits die erforderliche Entfluchtung im Schadenfall (Notverriegelung von innen zu öffnen) über die Durchgänge sicherstellen. Damit konnte ein höherer Sicherheitsstandard und eine Personalreduzierung erreicht werden.
Für mechanisch-technische Sicherungsmaßnahmen sind im Jahr 2015 Kosten i.H.v. 29.075,25 ? entstanden. Diese haben sich jedoch durch sinkende Wachschutzkosten bereits amortisiert.
Durch den Sicherheitsdienst wurde ein abgeändertes Sicherheitskonzept erarbeitet, so dass mit einem erhöhten Aufwand für mechanisch-technische Sicherungsmaßnahmen der Personalaufwand reduziert werden konnte. Dies konnte jedoch erst nach der Brandschutzbegehung im November und der Etablierung einer Pforte mit Wachschutz im Gebäude erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt musste das ganze Gelände an strategischen Stellen gesichert und bestreift werden. Für die Brandschutzbegehung waren im Vorfeld Absprachen mit der Polizei und eine Begleitung durch die Polizei notwendig, so dass der Bezirk nicht entkoppelt von Dritten in seinem Handeln war.
Die Kosten reduzierten sich wie bereits in Frage 15 detailliert dargelegt um rund 30.000 ?/ Monat.
Es sind in unregelmäßigen Abständen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes vor Ort. Eine detaillierte Erfassung erfolgt nicht. Die letzte "größere" Begehung im Objekt erfolgte am 20.02.2015 bei der Zustellung der Räumungsaufforderungen an die Nutzer und Nutzerinnen. Darüber hinaus erfolgen ständige Rundgänge im Objekt und auf dem Gelände durch den beauftragten Sicherheitsdienst.
Keine.
Wenn Sie mit den oben genannten Personen Vertreter*innen des Bezirkes meinen: Ja. Unabhängig davon ob es eine Vereinbarung gibt, haben wir als Bezirk jederzeit das Recht und begleitet durch den Wachschutz die Möglichkeit die Verkehrsflächen des Gebäudes zu betreten. Strittig ist das Betreten der ehemaligen Klassenräume. Die Auffassung, dass es sich um entsprechend "geschützte" Bereiche nach Artikel 13 GG handelt. Ungeachtet dessen, dass wir gegebenenfalls eine andere Auffassung haben, werden die Räume nicht betreten. Ich kann Ihnen aber versichern, dass im Rahmen der Brandschutzbegehung der Kollege von der Feuerwehr mal einen Blick auf die Küchenkonstrukte geworfen hat.
Wie bereits im Wortprotokoll zur DS/1359/IV vom 24.09.14. lese ich Ihnen erneut die Vereinbarung vor.
"Vereinbarung zwischen den Flüchtlingen in der Gerhard-Hauptmann-Schule in Kreuzberg vertreten durch "Leerzeichen" und dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg vertreten durch den Stadtrat Hans Panhoff und darunter handschriftlich ergänzt Stadträtin Jana Borkamp. Beide Seiten einigen sich grundsätzlich auf die 10 Punkte des Vorschlags der Flüchtlinge vom 1. Juni 2014 für die Nutzung der GH-Schule durch die Flüchtlinge. Einzelheiten werden später geregelt. Die Flüchtlinge wohnen künftig handschriftlich eingefügt "nur" im dritten Stock der Schule. Sie werden die Feuerfluchtwege in der Schule freigemachen. Eine oder zwei Vertrauenspersonen des Bezirksamtes betreten dann das Haus und überzeugen sich, dass die Zugänge frei sind." Jetzt kommt ein Passus der gestrichen wurde. Möchten Sie ihn der Vollständigkeit halber auch hören? Zurufe: Ja. "Sobald der Panhoff die Bestätigung für den freien Zugang erhalten hat, übergibt er der Polizei ein Schreiben mit dem er den Amtshilfeantrag zurücknimmt." Dieser Passus ist somit nicht gültig. "Die Schule wird renoviert. Ab Donnerstag, dem 3. Juli 2014 beginnen in den unteren Etagen der Schule Entrümpelungs- und Bauarbeiten. Zunächst werden die Fenster im Parterre mit Platten gesichert. Für den weiteren Zugang der Flüchtlinge, die derzeit in der Schule sind, werden ihnen neue Ausweise ausgestellt, die sie berechtigen, die Schule zu verlassen und wieder zu betreten. Die Kontrolle am Eingang wird zunächst durch Personal eines Sicherheitsdienstes gesichert, das, soweit notwendig zur Vermeidung des Zuzuges Dritter, von Polizeibeamten unterstützt werden kann. Der Bezirk erklärt, keine Anträge für eine strafrechtliche und gerichtliche Verfolgung der Flüchtlinge wegen ihres Aufenthaltes in der Schule zu stellen. Unterschriften."
Die Anlagen bestehen wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage SA/227/IV von Herrn Hussein vom 16.09.2014. aus einem Anhang (Englisch) mit der Konkretisierung der von den Flüchtlingen genutzten Räumlichkeiten sowie als weiterem Anhang (Englisch) dem 10 Punkte Forderungspapier der Flüchtlinge.
"Refugee school First June 2014, Berlin. Demands: We will go on with our protest on the roof an third floor of the school building. Therefore we want a list of people handed later in breaks to be able to go in and out freely during the construction. This implies that the people living here will get a legalisation or the other occupation with a polizeilische Anmeldung. We will choose together which projects will be allowed entering the school. We will occupy the roof until all the refugees get a residence permit. We require a written guarantee that we will not be evicted from this house until our demands are full filled. The district is allowed to proceed the construction under the condition the police will not use evict us. All the files of the refugees of the school shell be transferred to berlin. The district will later support in this concern. We will go on our negotiations with the senate and the district. The district will offer support in the concern to negotiate with the senate. The people staying here will get the same conditions as the other ones who left. Money for accommodation, food and all the other things. The people will get social benefits according to AsylLG including health insurance" Ich glaube, dass haben noch nicht einmal die regulär untergebrachten Flüchtlinge - kleiner Einschub. Ich fahre fort. "The cash money will either be payed by Landesamt and Gesundheit and Soziales or the district. The district will insure that the money will be payed or by LAGeSo or the district. The district will compensate the costs of the house, garbage, electricity, etc." Ich habe die Rechtschreibfehler nicht vorgelesen. Nun die nächste Anlage.
Livingroom. The people can stay an live in the south wing first floor, second floor, third floor. They also will live in the second floor under the aula. They will use the aula. Project Rooms will be apart. The pavilion will be used for Project Rooms. Toilets first and second floor south wing and showers till the next weekend." Nun kommen wir zur Anlage Demands. "Refugee school First June 2014, Berlin. Demands: First. We will go on with our protest on the roof an third floor of the school building. Second. Therefore we want a list of people handed later to be able to go in and out freely during the construction. This implies that the people living here will get a legalisation of the occupation with a polizeiliche Anmeldung. We will choose ourselfs which projects will be allowed entering the school. We will occupy the roof until all the refugees get a residence permit. We require a written guarantee that we will not be evicted from this house. The district is allowed to proceed to construction under the condition the police will not use it to evict us. Unterschriften. Seven. We will get visitorcards to people who don't live here. Eight. All the files of the refugees of the school shell be transferred to berlin. Nine. We will go on our negotiations with the senate and the district. Ten. The people staying here will get the same conditions as the ones who left. Money for accommodation, food and all the other things." Das andere sind Unterschriften.
Wie bereits in der Großen Anfrage DS/1414/IV, Frage 11 und ff. gestellt und beantwortet Nein. Der zeitliche Ablauf der Verhandlungen im Kontext des Ultimatums der Polizei und der Drohungen der Besetzer*innen vom Dach der Schule zu springen ermöglichten keine Überprüfung durch das Rechtsamt.
Das Rechtsamt ist bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, das gewichtige Gründe gegen die rechtliche Wirksamkeit der sogenannten Vereinbarung sprechen und die Nutzer*innen aus dieser Vereinbarung keine Ansprüche gegen das Land Berlin herleiten können. Die Rechtsanwälte der Nutzer*innen der Gerhart-Hauptmann-Schule vertreten hierzu - wenig überraschend - eine andere Ansicht. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung offen gelassen.
Verstöße gegen die Hausordnung wurden soweit bezeugbar mit Hausverbot und Strafantrag geahndet.
Siehe Anlage 1
Der Text der sogenannten Vereinbarung enthält keine Regelungen zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung.
Selbst wenn - entgegen der Rechtsauffassung des Bezirksamtes - von einer wirksamen Vereinbarung ausgegangen wird, könnte diese jederzeit gekündigt werden, ggf. auch außerordentlich aus wichtigem Grund.
Mit Stand Erfassung 05.06. halten sich noch 18 Personen regelmäßig im Objekt auf.
Das vor Ort eingesetzte Sicherheitsunternehmen hat einen relativ guten Überblick über die sich tatsächlich im Objekt aufhaltenden Personen und die jeweils genutzten Klassenräume. Es macht täglich Rundgänge zur Überprüfung des Brandschutzes und der Sicherheitslage im Haus.
Wie in der Antwort auf die DS/1663/IV Keine Amtshilfe von der Polizei bei der Zählung der Besetzer der Gerhart-Hauptmann-Schule?! - Wen hat das Bezirksamt wann gefragt? Von Herrn Husein vom 27.04. bereits dargelegt: Mit Schreiben vom 14. November 2014
Es fand daraufhin eine Beratung beim Polizeipräsidenten statt. Wie bereits Ende April zur gleichen Mündlichen Anfrage DS/1663/IV ausgeführt, war die Antwort dieser Behörde ablehnend.
Die ausgestellten HouseID tragen den Hinweis "Diese Karte ist kein Ausweis, dient nicht der Identitätsprüfung, entfaltet keine rechtliche Wirkung und begründet keine Ansprüche."
Eine zeitliche Befristung dieser Karten hielt das Bezirksamt vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich.
Die Erstellung von Hausausweisen war eine Auflage des bereits zitierten Senatsbeschlusses vom 17. Juni 2014 um die sich in dem Gebäude noch aufhaltenden Personen ebenfalls unter die Regelungen des so genannten Kolat Einigungspapieres fallen zu lassen. Nach dem Auszug und der Besetzung wurde zur Begrenzung des Zuganges für den Zeit der geplanten Nachverhandlung der Ausweis für die verbliebenen Personen erneuert.
Mit Erklärung gegenüber dem Sicherheitsdienst wurde in der Vergangenheit - z. B. nach Angriffen auf den Sicherheitsdienst - die Gültigkeit einzelner HouseID außer Kraft gesetzt. Damit wurde das Betretungsrecht entzogen, unabhängig von einer Einziehung der Karte.
Inhaber und Inhaberinnen von HouseID haben demnach das Objekt dauerhaft verlassen - ohne ihre HouseID zurückzugeben.
Nicht der Haushausweis ist Voraussetzung für den Zugang zum Objekt sondern ein gültiger Hausausweis. Personen gegen die Strafanzeige gestellt wurde, werden auch nicht mehr mit Haushausweis in das Gebäude gelassen.
Die Unterschriften sind nicht rekonstruierbar bzw. Klarnahmen oder Namen auf Hausausweisen zu zuordnen. Es gibt nach optimistischer Zählweise 8 unterschiedliche Unterschriften auf dem Papier. Nach der Besetzung hielten sich noch 45 Personen in der Schule auf.
Wie bereits zuvor ausgeführt, geht das Bezirksamt von einer Unwirksamkeit der Vereinbarung aus, unabhängig davon, ob diese von einzelnen Flüchtlingen abgezeichnet wurde oder nicht.
Im Übrigen ist auch diese Frage strittig. Von Seiten der Nutzer*innen wird die Auffassung vertreten, die unterzeichnenden Personen hätten für alle sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Gebäude befindlichen Nutzer*innen/Flüchtlinge gehandelt.
Die Vereinbarung inkludierte alle Personen die sich nach dem 02. Juli noch in dem Gebäude aufgehalten haben um den Zugang zu dem Objekt regeln zu können. Im Übrigen Verweise ich erneut auf die Antwort auf die auf die Anfrage 224/IV
Von Herrn Husein.
Das Bezirksamt als Eigentümer des Gebäudes ist unter Einbeziehung des Sicherheitsdienstes für die Einhaltung des Brandschutzes verantwortlich soweit es sich um allgemein zugängliche Flächen für alle Nutzer des Gebäudes handelt. Die einzelnen Zimmer der Bewohner werden vom Sicherheitsdienst nicht betreten, so dass der Eigentümer hier keinen Einfluss auf die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen hat.
Das Bezirksamt hat die Erstellung eines Brandschutzkonzepts veranlasst. Infolge dessen wurden Fluchttreppentürme als 2. baulicher Rettungsweg angebaut, zum Keller und Dachboden Brandschutztüren eingebaut sowie ein Sicherheitsdienst beauftragt. Weiterhin wurden die Zimmer nummeriert sowie die Rettungswegebeschilderung vervollständigt. Eine Brandschutzordnung wurde erstellt und ausgehängt. Mehrfach wurde ein Elektriker mit der Wiederherstellung einer sicherheitskonformen Elektroanlage und Beseitigung von Gefahrenstellen beauftragt. Darüber hinaus ist das Gebäude mehrfach entrümpelt worden, um Brandlasten aus den Flucht- und Rettungswegen zu entfernen und die erforderliche Rettungswegbreite und Zugänglichkeit der Rettungswege generell sicherzustellen.
Weder ist dem BA bekannt ob noch wo und in welcher Weise offene Feuerstellen vorhanden sind. Bei der Brandschutzbegehung wurden Gaskocher bzw. Campingkocher gefunden und von der Feuerwehr auf ihre Gefahr eingestuft. Gefährdende Gegenstände wurden entfernt.
Einzuhalten wären für offene Feuerstellen die Bestimmungen der Feuerungsverordnung (FeuVO) bzw. ist ggfs. eine Freigabe der offenen Feuerstelle durch den Bezirksschornsteinfeger erforderlich.
Das Bezirksamt hat die Erstellung eines Brandschutzkonzepts veranlasst. Infolge dessen wurden Fluchttreppentürme als 2. baulicher Rettungsweg angebaut, zum Keller und Dachboden Brandschutztüren eingebaut sowie ein Sicherheitsdienst beauftragt. Weiterhin wurden die Zimmer nummeriert sowie die Rettungswegebeschilderung vervollständigt. Eine Brandschutzordnung wurde erstellt und ausgehängt. Mehrfach wurde ein Elektriker mit der Wiederherstellung einer sicherheitskonformen Elektroanlage und Beseitigung von Gefahrenstellen beauftragt.
Darüber hinaus ist das Gebäude mehrfach entrümpelt worden, um Brandlasten aus den Flucht- und Rettungswegen zu entfernen und die erforderliche Rettungswegbreite und Zugänglichkeit der Rettungswege generell sicherzustellen.
Das Bezirksamt ist als Hauseigentümer allen seinen Pflichten nachgekommen. Dabei wurde es fachmännisch von einem Experten der Berliner Feuerwehr begleitet, der ein abschließendes Gutachten abgegeben hat. Bei einem anders lautenden Ergebnis wäre die Bezirkliche Bauaufsicht eingeschaltet worden.
Das Objekt ist keine Einrichtung mit entsprechenden Hygienevorschriften und daraus resultierenden Kontrollverpflichtungen. Eine Hygienebetrachtung erfolgte in der Zeit als noch mehr als 200 Personen sich in dem Gebäude aufhielten in Begleitung der Amtsärztin der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.
Da keine registrierten Verletzungen vorliegen, entfernt das Bezirksamt regulär den Müll aus den Containern.
Die Einflussnahme auf die Bewohner über das Medical-Team hinsichtlich des Verbringens sämtlichen Mülls einschließlich von Essensresten in die bereitstehenden Container war nicht erfolgreich.
Das Objekt ist keine Einrichtung mit entsprechenden Hygienevorschriften und daraus resultierenden Kontrollverpflichtungen.
Das Bezirksamt hat bereits in der Vergangenheit bei groben Verstößen von Nutzer*innen Hausverbote ausgesprochen und Strafantrag gestellt. Es liegen jedoch keine Strafanträge wegen verletzten Hygienevorschriften vor.
Zurzeit sind beim Verwaltungsgericht 24 vorläufige Rechtsschutzverfahren von Nutzer*innen anhängig, mit denen sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Räumungsanordnung des Bezirksamtes begehren.
Das Verwaltungsgericht hat mit seinen Beschlüssen vom 22. Mai 2015 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet. Gegen diese Beschlüsse hat das Bezirksamt am 05.06.2015 Beschwerde eingelegt.
Die ursprünglich beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gestellten Anträge auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz sind alle an das Verwaltungsgericht verwiesen worden und haben sich dort zwischenzeitlich in der Hauptsache erledigt. Die Hauptsache hat sich erledigt, weil die Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz begehrten und eine Räumungsverfügung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorlag.
Siehe Anlage 2
Siehe Beantwortung Frage 56.
Wie bereits als Antwort auf die Frage 51. Dargelegt, hat das Bezirksamt Beschwerde eingelegt. Jetzt wird das Bezirksamt auf die Entscheidung des Gerichtes warten bevor es sein weiteres Handeln an den Erkenntnissen ausrichtet.
"Es handelt sich um eine vorläufige, sehr formale Entscheidung (des Verwaltungsgerichtes), die sich im Wesentlichen auf die Prüfung der Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 1 ASOG beschränkt. Das Verwaltungsgericht zieht die Parallele zu Hausbesetzungen. Die Gesamtumstände des Falles bleiben unberücksichtigt.
Im Wesentlichen wird wie folgt argumentiert:
? Es fehle an einer Gefahr für ein durch § 17 ASOG geschütztes Rechtsgut. Der Aufenthalt der Personen in dem Gebäude der ehemaligen Gerhart-Hauptmann-Schule gefährde nicht die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen, da es sich nach der erfolgten Entwidmung des Gebäudes nicht mehr um eine öffentliche Einrichtung handele und eine neue Widmung bislang nicht erfolgt sei. In den Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit fielen lediglich bestehende, nicht aber erst im Planungsstadium befindliche öffentliche Einrichtungen.
? Das ehemalige Schulgebäude sei auch nicht als öffentliche Sache zu qualifizieren, da es der Verwaltung der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unmittelbar diene. Das Gebäude sei jedem anderen Privateigentum gleichzustellen.
? Die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sei ebenfalls nicht berührt, insbesondere liege ein Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB nicht offensichtlich vor, da ein Strafantrag nicht gestellt und zwischen den Parteien streitig sei, ob der Aufenthalt der Personen durch eine vertragliche Vereinbarung legalisiert wurde.
? Es würden deshalb die Grundsätze für ein ordnungsbehördliches Einschreiten zum Schutz von Individualrechtsgütern gemäß § 1 Abs. 4 ASOG gelten, wofür originär die Polizei zuständig sei. § 1 Abs. 3 ASOG setze voraus, dass gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Der Bezirk habe aber keinerlei (zivil)gerichtliche Anstrengungen im Hinblick auf die Erlangung eines Räumungstitels unternommen, obgleich ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre.
? Dabei spreche alles dafür, dass es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handele: Das Gebäude sei keine öffentliche Sache, der Bezirk nicht verpflichtet gewesen, dem Antragsteller zur Erfüllung etwaiger asylrechtlicher Unterbringungsansprüche oder aus sonstigen Gründen der Gefahrenabwehr Wohnraum in dem ehemaligen Schulgebäude zur Verfügung zu stellen, und die Vereinbarung vom 2. Juli 2014 werde wesentlich durch die darin enthaltene Regelung der Nutzung bestimmter Räume der ehemaligen Schule durch die Flüchtlinge geprägt.
? Erwägungen zur Beendigung einer vorübergehenden Einweisung in eine Obdachlosen-unterkunft seien nicht übertragbar. Eine einseitige Maßnahme in Form einer Einweisung habe nicht stattgefunden.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung und einer öffentlichen Sache ist aus unserer Sicht nicht zutreffend; wir halten auch unsere Parallele zur Obdachloseneinweisung weiterhin für sehr gut vertretbar. Bei unserem Ansatz werden die Gesamtumstände des Falles berücksichtigt, die gegen ein Gleichsetzen mit Hausbesetzungen sprechen. Im Einzelnen:
? Das Verwaltungsgericht lässt unberücksichtigt, dass die Duldung des Aufenthalts der Flüchtlinge in dem Gebäude u.a. zur Beseitigung von Gefahren für Leib und Leben (anfangs insbesondere zum Schutz vor Kälte in den Wintermonaten) erfolgte. Es wurden verschiedene Maßnahmen getroffen, so etwa die Herstellung sanitärer Anlagen, Bereitstellung von Wasser, Strom, Wärme, Müllabfuhr, Brandschutzmaßnahmen, Wachschutz, die Einführung einer Hausordnung etc., um eine menschenwürdige Unterbringung zu ermöglichen. Auf diese Weise ist ein öffentlich-rechtliches Gebrauchsüberlassungsverhältnis entstanden. Die Parallele zu Hausbesetzungen trägt nicht.
? Das Gebäude funktioniert derzeit wie eine Obdachlosenunterkunft, und das Verhalten des Bezirksamtes spricht für eine konkludente Widmung des Gebäudes als öffentliche Einrichtung zu diesem (vorübergehenden) Zweck für einen bestimmten Personenkreis. Damit dient das Gebäude ganz klar schon bisher zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben.
? Es bedarf keiner formellen Einweisungsverfügung, die tatsächliche willentliche Gebrauchsüberlassung reicht aus. Es besteht auch keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für eine Einweisung von Obdachlosen. Das Verhalten des Bezirksamtes kann als konkludente Einweisung verstanden werden.
? Die Umsetzung von Obdachlosen erfolgt im Wege einer Räumungsanordnung und richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Maßnahme muss aus sachlichen Gründen geboten sein. Der sachliche Grund besteht vorliegend darin, dass dringend eine Flüchtlingsunterkunft gemäß den politischen Zielsetzungen und den Vereinbarungen mit dem Träger zu schaffen ist.
? Die "Vereinbarung vom 2. Juli 2014" ist nach unserer Auffassung nichtig und ändert nichts an dem öffentlich-rechtlichen Gebrauchsüberlassungsverhältnis. Von einer Ebene der Gleichordnung der Parteien ist nicht auszugehen.
? Es handelt sich schließlich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wie das Landgericht in seiner Entscheidung über das zuständige Gericht überzeugend ausgeführt hat.
? Es ist schließlich daran zu denken, das Gebäude bereits jetzt als Flüchtlingsunterkunft für einen bestimmten Nutzerkreis ausdrücklich zu widmen. So würde in jedem Fall eine öffentliche Einrichtung vorliegen, zu deren Nutzerkreis die sich im Gebäude aufhaltenden Personen nicht gehören. Die Widmung wäre im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Berücksichtigung neuer Tatsachen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
? Auf die Argumente zu § 123 StGB, zum polizeilichen Schutz von Individualrechtsgütern und weiteren - zivilrechtlichen - Aspekten kommt es folglich nicht an. Aus den vorgenannten Gründen sollte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch das OVG überprüft werden. Parallel sollten die Räumungsklagen erhoben werden, um alle Rechtswege auszuschöpfen.
Eine Entscheidung des OVG ist schwer zu prognostizieren. Das Bezirksamt hofft auf eine Entscheidung im September 2015.
Wie bereits zuvor ausgeführt ist das Bezirksamt der Auffassung, dass das Rechtsverhältnis zu den Nutzer*innen der Gerhart-Hauptmann-Schule öffentlich-rechtlich ist und aus der sogenannten Vereinbarung keine Rechte hergeleitet werden können.
Das Bezirksamt will diese Fragen in den vorläufigen Rechtsstreitigkeiten vor dem OVG klären. Die Frage nach rechtlichen Alternativmöglichkeiten hängt von der Entscheidung des OVG ab. Vor dem Entscheid des Gerichtes zivilrechtliche Schritte zu unternehmen könnte die gegnerische Rechtsposition durch "faktische Anerkennung" stärken.
Das hängt von der Entscheidung und vor allem rechtlichen Begründung des Gerichtes ab.
Das Bezirksamt ist der Auffassung, dass der Öffentlich-rechtliche Verwaltungsweg der angemessene ist. Wie bereits dargelegt, teilt es explizit nicht die Auffassung des Gerichtes und erachtet seine Beschwerde als aussichtsreich.
Wie bekannt, gab es beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg drei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, von denen zwei Verfahren bereits vor dem Beschluss der 24. Abteilung des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg durch das Landgericht bindend an das Verwaltungsgericht überwiesen wurden.
Da es sich hier um eine Rechtsmaterie handelt, die einheitlich zu entscheiden ist, hat das Bezirksamt gegen den Beschluss der 24. Abteilung ebenfalls Beschwerde eingelegt und auch dieser Rechtsstreit wurde vom Landgericht Berlin an das Verwaltungsgericht verwiesen.
Die Prozesskosten lassen sich erst am Ende des Verfahrens ermitteln.
Die Kosten werden nach dem RVG ermittelt und hängen vom Verlauf und der Dauer des Verfahrens ab.
Soweit mit Haftungsfragen hier die Amtshaftung im Außenverhältnis gemeint ist, müsste der Bezirk seine Amtspflichten schuldhaft gegenüber Dritten verletzt haben. Hierfür liegen bisher keine Anhaltspunkte vor.
Soweit sich die Frage auf einen Regress gegenüber einzelnen Amtsträgern bezieht, setzt dies eine grob fahrlässige Verletzung der Dienstpflichten voraus. Hierfür liegen ebenfalls bisher keine Anhaltspunkte vor.
Es liegt dem Bezirk keine formelle Stellungnahme des Trägers vor.
Der Bezirk ist der festen Überzeugung, dass dieses Gebäude einen wichtigen Beitrag zur Linderung der Wohnraumnot für Flüchtlinge in Berlin leisten kann. Das Land Berlin rechnet mit 26 Tausend neuen Flüchtlingen im Jahr 2015 und hat diverse Containerdörfer am Stadtrand und Traglufthallen errichtet. Die Ertüchtigung eines Gebäudes in zentraler Lage im Innenstadtbereich und die Kombination von Wohnen und selbstorganisierten Projekten und Beratungsangeboten an einem Ort bietet die Chance ein Vorbild für die Integration von Geflüchteten Menschen in die Berliner Kieze zu sein.
Ich verweise hier auf die Antwort zur Frage 57. Alles Weitere hängt von der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ab.
Das Gebäude wird in jedem Fall zur Daseinsvorsorge genutzt. Angesichts der Entwicklungen der Wachsenden Stadt ist die Nutzung als öffentliche Infrastruktur zwingend. Eine mögliche Überlegung angesichts der wachsenden Schülerzahlen sowie einer neuen Gymnasialen Oberstufe im Ortsteil Kreuzberg 36 wäre die Rückführung ans Schulnetz. Das Schulamt ist bereits mit der Prüfung beauftragt.
Bis zum Sommer 2014 war das Gebäude und Grundstück allgemein verdreckt aber in gutem baulichem Zustand. Es sind mehrfach Fensterscheiben zerstört worden und es gab diverse Wasserschäden. Die Sanitäranlagen inkl. der Leitungen sind sanierungsbedürftig. Die Elektroanlage ist an ihrer Kapazitätsgrenze, die Heizungsanlage ist reparaturanfällig. Grünpflege und Baumschnittmaßnahmen erfolgen nicht, herabfallendes Laub wird nicht entsorgt.
Für die Ertüchtigung als Flüchtlingszentrum belaufen sich die geschätzten Kosten auf rund 5 Mio ?
In diesem Sinne vergibt sich die Stadt gerade einen wichtigen Baustein für die Lösung eines gesamtstädtischen Problems. Die Gerichte scheinen lieber das in der Verwaltung allgemein beliebte "Zuständigkeitsspiel" zu spielen und weder die 18 Personen im Haus noch die Unterstützer*innen haben bis jetzt ein wirtschaftlich tragfähiges Angebot auf den Tisch gelegt.
Selbstverständlich sind die Bürgermeisterin und ich für alle konstruktiven Vorschläge offen und prüfen jedes realistische Angebot.
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