Drucksache - DS/1597/IV  

 
 
Betreff: Informationen über die elektronische Gesundheitskarte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksverordnete ZinnVorsteherin
Verfasser:Zinn, JessicaJaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
25.03.2015 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Gesundheit und Inklusion Vorberatung
07.05.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Inklusion im Ausschuss abgelehnt   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
20.05.2015 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen     

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Anlage zur DS/1597/IV  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt möge die Bevölkerung, Ärzte und Apotheker im Bezirk darüber informieren,

dass die alte Krankenkassenkarte trotz Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGk) zum 1. Januar 2014 weiterhin bis zum Ablauf des Gültigkeitsdatum gültig ist und der

Versicherungsschutz auch ohne eGK besehen bleibt.

 

Ein Versicherungsschutz bei einer Krankenkasse bleibt mit alter Karte, neuer elektronischer

Gesundheitskarte oder ganz ohne Karte in jedem Fall weiter bestehen.

 

Ein Bürger kann eine Karte ohne Foto oder eine alte Gesundheitskarte mit lediglich dem für neue Kartenleser aktuellen Protokoll der neuen elektronischen Gesundheitskarte verlangen.

 

Ohne Karte (z.B. bei Verlust oder Beschädigung) hat jeder Bürger entweder die Möglichkeit den Versicherungsstatus über eine Papier-Ersatzbescheinigung der Krankenkasse nachweisen, einen Nachweis des Versicherungsstatuses durch die Krankenkasse dem Arzt zusenden zu lassen oder eine Behandlung über das Privatrechnungsverfahren abzurechnen und die Kosten von seiner Krankenkasse erstattet zu bekommen.

 

Die Bevölkerung ist darüber zu informieren, dass die Elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die Telematik-Infrastruktur (TI) in ihrer jetzigen Form das Recht eines Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und Gesundheitsdaten auf der Karten nicht ausreichend gegen Missbrauch geschützt sind. Die gesetzlichen Bestimmungen, auf denen die EGK und TI beruhen, nnen als verfassungswidrig angesehen werden, da hier sensible Daten nicht ausreichend vor Missbrauch geschützt werden. Bei den eGk können über 2 Millionen Mitarbeiter des Gesundheitswesens, von Krankenkassen und Behörden Einblick in sensible Krankendaten erhalten.

 

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AKV) fordert Politik und Betreiber der

Telematikinfrastruktur der Elektronischen Gesundheitskarte auf aufgrund von beispielsweise dem erfolgreichen Einbruch der Geheimdienste NSA und GCHQ beim Chipkartenhersteller Gemalto die eGK zu stoppen, da in großem Umfang kritische Sicherheitsinformationen für Millionen von SIMKarten kopiert wurden. Gemalto ist einer der größten Hersteller für deutsche Gesundheitskarten.

 

Die Bevölkerung ist darüber aufzuklären, das es verpflichtende und freiwillige Anwendungen der eGK gibt. Besonders die missbrauchsanfällige zentrale Speicherung von Patientendaten in der elektronischen Patientenakte ist freiwillig.

 

Nach aktuellem Stand dürfen folgende Daten nur nach Zustimmung des Versicherten genutzt werden: Notfalldaten, elektronischer Arztbrief, elektronische Patientenakte, elektronisches Patientenfach, elektronische Patientenquittung sowie die Daten zur Überprüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit. Jeder Versicherte kann diese Anwendungen und Angaben verweigern.

 

Bisher bietet die eGK keine zusätzlichen Funktionalitäten obwohl zusätzliche Speicherfelder für weitere Informationen vorhanden sind. Einzig ein neues Protokoll wurde verwendet, welches neue Lesegeräte zum Auslesen der Karten notwendig macht.

 

Die elektronische Krankenkassenkarte verursacht in jeder Arztpraxis, in Krankenhäusern oder auch in Rettungswagen Zusatzkosten, da neue Lesegeräte für das verwendete Protokoll angeschafft werden müssen.

 

Ziel der eGK ist es, Missbräuche dadurch zu verhindern, dass die eGK mittels Lichtbild und

Unterschrift ähnlich dem Personalausweis oder Reisepass zu einem Ausweis- und

Identifikationsdokument ausgestaltet wird.

 

Solange jedoch in dem Verfahren zur Ausgabe der eGK nicht sichergestellt ist, dass die eGKs auch tatsächlich mit einem Foto des Karteninhabers versandt werden, ergibt sich jedoch keine höhere Sicherheit im Vergleich zu der alten Karten durch Hinzufügen des Fotos. Weiterhin gibt es auch zahlreiche Fälle mit Scherzfotos oder Bildern anderer Personen auf der Karte.

 

Die eGk ermöglicht es Krankenkassen an den Entscheidungen von Ärzten vorbei Behandlungen anhand von Beurteilungen technischer Systeme vorzuschlagen. Ärztinnen und Ärzte werden somit zu Verwaltern von Krankheiten. Darunter leiden werden vor allem chronisch Kranke, behinderte und alte Menschen - die, die eigentlich entlastet werden sollen, werden doppelt bestraft.

 

Es ist bereits der Trend zu beobachten, dass Krankenkassen mehr und mehr nach Kosten der Behandlung gehen anstatt die entsprechend dem Patientenwohl sinnvollste Behandlung

vorschlagen. Diese Entwicklung der zunehmenden Automatisierung von Diagnose und Behandlung ist kritisch zu beobachten, da hier Kostendruck häufig über dem Patientenwohl steht.

 

Die zentrale Speicherung und Abrufmöglichkeit der Informationen an mehreren Millionen

verschiedener Stellen mit jetzt schon bekannten Sicherheitslücken zur Manipulation der Daten macht die eGK zu einem abzulehnenden Sicherheitsrisiko für Patienten.

 

Die Bevölkerung ist darüber zu informieren, dass die eGK keine größere Sicherheit gibt als

bisherige Krankenkassenkarten und es verschiedenartige Bedenken gibt, die gegen diese Karte sprechen.

 

rger, die die elektronische Gesundheitskarte aus Sicherheitsgründen ablehnen und Ihren

Widerspruch auch auf dem Rechtsweg zu Ende führen wollen, sollen sich an den formalen

Widerspruchsweg halten. Hierzu gibt es im Internet zahlreiche Anleitungen und Musterklagen über alle notwendigen Schritte bis hin zum letzten Schritt, der Einreichung einer Klage vor dem Sozialgericht.

 

Begründung:

 

Zum 1. Januar 2014 hat die elektronischen Gesundheitskarte offiziell die alte Versichertenkarte als Nachweis der Krankenversicherung abgelöst. Leider wird inzwischen von zahlreichen Ärzten und Apothekern so getan als wären Patienten ohne die eGk nicht mehr krankenversichert.

 

Vielfach kam es auch nach Berichten verschiedener Ärzte zu Vernichtungen von alten

Versicherungskarten beim Arztbesuch und zu einer Verweigerung der Behandlung ohne eine eGK.

 

Dieses ist ein klar rechtswidriges Verhalten von schlecht informierten Ärzten.

 

  • Versicherungsschutz besteht auch ohne Karte

 

Bei Verschmutzung, Beschädigung oder Verlust der Karte ist jeder Arzt verpflichtet auch ohne Krankenkassenkarte einen Patienten zu behandeln, dieses ist auch ganz ohne Krankenkassenkarte weiterhin möglich.

 

Zahlreiche Ärzte und weitere Bürger wurden über die eGk falsch oder nicht ausreichend informiert. Ärzte und Apotheker berichten von Vorfällen, wo Kollegen die Behandlung verweigerten, da diese nach deren Meinung angeblich ohne die eGk nicht möglich sei und sogar alte Krankenkassenkarten zerstört wurden.

 

  • Ablehnung der eGK

 

Es ist möglich die neuen Gesundheitskarten aufgrund seines Glauben oder aus Sicherheitsbedenken abzulehnen. Es wird bei der Verweigerung der Einsendung eines Fotos den Versicherten auch ohne Begründung durch z.B. den eigenen Glauben bereits häufig eine Karte ohne Foto zugeschickt.

 

Eine mögliche Begründung ist die Einforderung des Rechtes auf Datenschutz und die Verstöße gegen den Datenschutz in der eingebauten Telematik-Infrastruktur der Karte. Da bereits Zugriff auf kritische Sicherheitsinformationen der Kartenhersteller erlangt wurde sind die Informationen auf der eGK nicht mehr als gesichert anzusehen.

 

  • Elektronische Gesundheitskarte ohne Foto.

 

Im SGB V §291 Abs. 2 ist geregelt, dass ein Foto unter Einbeziehung bestimmter Ausnahmefälle vorgesehen ist. Personen bis einschließlich des 15. Lebensjahres, sowie Personen denen es nicht glich ist ein Foto einzusenden, erhalten eine Karte ohne Bild. Es besteht keine Rechtsgrundlage r ein sogenanntes "biometrisches Passbild". Mit etwas Hartnäckigkeit haben sich in der Vergangenheit viele Krankenkassen darauf eingelassen, eine Karte ohne Bild auszustellen. Sollte sich Ihre Krankenkasse weigern Ihnen eine eGK ohne Lichtbild auszustellen und Sie auch weiterhin kein Foto einsenden, bekommen Sie schlimmstenfalls einfach keine eGK ausgestellt.

 

Die Lichtbildanforderung ist nach hier vertretener Auffassung rechtswidrig. § 291 SGB V verlangt, dass auf der Krankenversichertenkarte "Lichtbild und Unterschrift des Versicherten" aufgebracht werden. Sinn dieser Regelung ist es, Missbräuche dadurch zu verhindern, dass die eGK mittels Lichtbild und Unterschrift ähnlich dem Personalausweis oder Reisepass zu einem Ausweis- und Identifikationsdokument ausgestaltet wird.

 

Solange in dem Verfahren zur Ausgabe der eGK nicht sichergestellt ist, dass die eGKs auch

tatsächlich mit einem Foto des Karteninhabers versandt werden, ergibt sich jedoch keine höhere Sicherheit im Vergleich zu der alten Karten durch Hinzufügen des Fotos. Zahlreiche Personen haben Karten mit einem Bild, welches nicht sie selbst zeigt.

 

  • Softwareprobleme

 

Die neuen Kartenleser können die Protokolle der alten Versicherungskarten häufig nicht lesen.

 

Es kann jedoch eine Krankenkassenkarte nach dem alten Format ohne Foto oder die unsicheren zusätzlichen Datenfelder mit einem von den Kartenlesern lesbarem Protokoll ausgeliefert werden.

 

Die Abrechnungssoftware in Praxen muss mit Fällen von verlorenen Krankenkassenkarten umgehen und Behandlungen auch ohne Karte abrechnen können. Ein Versicherter muss lediglich den Nachweis, dass er versichert ist in Papierform vorlegen oder von seiner Krankenkasse dem Arzt zuschicken lassen.

 

In vielen Fällen können Arzthelfer ihre eigenen Programme nicht bedienen, sind über die

Abrechnung ohne Karte nicht informiert oder weigern sich aus Bequemlichkeit Patienten ohne Karte abzurechnen.

 

Eine Abrechnung als Privatpatient ist stets möglich und mindestens die Kosten einer gesetzlichen Krankenversicherung werden bei Nachweis der Krankenversicherung im selben Quartal erstattet.

 

Linksammlung:

 

Digital Courage hat in der Vergangenheit Informationsmaterial für Ärzte zur Verfügung gestellt:

 

http://www.foebud.org/gesundheitskarte/foebud-sucht-hilfe-wer-informiert-aerzte-ueber-das-egkpatienteninfopaket

https://shop.digitalcourage.de/thema/gesundheitskarte/

 

Verbraucherschutzzentrale Hamburg:

 

http://www.vzhh.de/gesundheit/127121/muss-ich-meiner-krankenkasse-ein-foto-schicken.aspx

 

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AKV) fordert Politik und Betreiber der

Telematikinfrastruktur der Elektronischen Gesundheitskarte auf, das Projekt umgehend zu stoppen. Anlass ist der erfolgreiche Einbruch der Geheimdienste NSA und GCHQ beim Chipkartenhersteller Gemalto, bei dem in großem Umfang kritische Sicherheitsinformationen für Millionen von SIMKarten kopiert wurden. Mit diesen kann man die gesamte Kommunikation der Mobilfunknutzer abhören. Gemalto ist einer der größten Hersteller für deutsche Gesundheitskarten.

 

https://digitalcourage.de/blog/2015/datenschuetzer-fordern-stopp-der-gesundheitskarte-nachgeheimdienst-angriff-auf

 

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein Zusammenschluss von Bürgerrechtlern,

Datenschützern und Internetnutzern, die sich in Zusammenarbeit mit weiteren

zivilgesellschaftlichen Initiativen gegen die ausufernde Überwachung im Allgemeinen und gegen die Vollprotokollierung der Telekommunikation und anderer Verhaltensdaten im Besonderen einsetzen

 

Weitere Links:

 

http:/ddrm.de/?p=3318

https://digitalcourage.de/themen/elektronische-gesundheitskarte/fragen-und-antworten-zur-egk

http://www.stoppt-die-e-card.de/

http://www.dr-metzmacher.de/index.php/egk

http://www.patientinformiertsich.de/aktionen/details.php?msgid=302

 

Anmerkung:

 

Ein ganzer Berufsstand, die Polizei kommt ohne Krankenkassenkarten aus wird ähnlich und wird ähnlich wie Privatpatienten abgerechnet. Gründe der Sonderbehandlung dieser Berufsgruppe und warum diese keine eGk benötigt können Sie sich selbst überlegen.

 

 

BVV 25.03.2015

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Gesundheit und Inklusion

 

 

GesIk 07.05.2015

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Antrag wird abgelehnt.

 

 

BVV 20.05.2015

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Der Antrag wird abgelehnt.

 

 
 

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