Drucksache - DS/1437/IV  

 
 
Betreff: Hostelgutscheine II
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUCDU
Verfasser:Müller, GötzMüller, Götz
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.11.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Welche Ausgaben sind nach Erlass der Haushaltssperre durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg rechtlich möglich?
     
  2. Welche Rechtsvorschrift verpflichtet das BA, "denen die ausziehen" (Antwort auf Frage 1 der SA236) Hostelgutscheine zu finanzieren?
     
  3. Aus welchem Grund fallen die versprochenen Hostelgutscheine für Besetzer unter die Ausgaben, die trotz Haushaltssperre geleistet werden dürfen?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                                                                      27.11.2014

Bezirksstadträtin für Finanzen, Facility Management,

Weiterbildung und Kultur

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Ich frage das Bezirksamt:

 

1. Welche Ausgaben sind nach Erlass der Haushaltssperre durch das Be­zirksamt Friedrichshain-Kreuzberg rechtlich möglich?

 

Betroffen sind im Wesentlichen alle Ausgaben außer den Lehr- und Lernmitteln, den Bauin­vestitionen, den Ausgaben für Pflichtleistungen aufgrund gesetzlicher Ansprüche (soge­nannter Z-Teil) und dem Großteil der Transferausgaben (der in Form von Zielbudgets vorge­geben ist).

 

Nicht mehr frei verfügbar sind somit die konsumtiven Sachausgaben der Ausgabefelder A02 bis A09, die Personalausgaben (soweit es sich um Neuverträge handelt) und die Ausgaben des steuerbaren Teils des T-Teils.

 

Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt unab­weisbar ist, bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden bzw. gesetzliche An­sprüche erfüllt werden müssen oder es bei Unterlassung der Maßnahme zu schwerwiegen­den Nachteilen käme. Dies beinhaltet die Abwendung von Gefahren für Leib und Leben oder von erheblichen (fiskalischen) Nachteilen. Die Beauftragten für den Haushalt in den Ämtern und Serviceeinheiten haben nach diesen Kriterien vor der Leistung einer Ausgabe zu ent­scheiden.

 

 

2. Welche Rechtsvorschrift verpflichtet das BA, "denen die ausziehen" (Ant­wort auf Frage 1 der SA236) Hostelgutscheine zu finanzieren?

 

Keine. Allerdings ist das BA verpflichtet sein Eigentum zu schützen und Maßnahmen zur Abwehr von fiskalischem Schaden für den Bezirk zu treffen.


3. Aus welchem Grund fallen die versprochenen Hostelgutscheine für Besetzer unter die Ausgaben, die trotz Haushaltssperre geleistet werden dürfen?

 

Gemäß § 7 LHO gilt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Nach dem Grundsatz der Wirtschaft­lichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Soweit die einmalige Ausreichung von Gutscheinen zu einer Beendi­gung der Besetzung / Nutzung führt, würden in erheblichem Umfang Betriebsausgaben für das Gebäude entfallen können und mithin auch ein wesentlicher Teil der Notwendigkeit der Haushaltssperre. Der Verzicht auf die Maßnahme (Gutscheinausreichung und im Gegenzug vollständige Räumung) beraubt das BA einer Option erhebliche fiskalische Nachteile vom Bezirk abzuwenden. In diesem Falle wäre die Haushaltssperre nicht einschlägig. Allerdings ist anzumerken, dass kein einziger Besetzer einen Gutschein in Anspruch genommen hat.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Jana Borkamp

Bezirksstadträtin

 

 
 

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